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Verantwortliche Elektrofachkraft als Lohn- oder Gehaltsempfänger

Muss eine verantwortliche Elektrofachkraft fest angestellt sein – oder geht das auch anders? Der Beitrag zeigt, worauf es bei der Bestellung der VEFK wirklich ankommt und warum nicht die Vertragsform, sondern Verantwortung und Einfluss entscheidend sind.

Welche Rolle hat die verantwortliche Elektrofachkraft im Unternehmen?

Frage aus der Praxis

In unserem Unternehmen soll die Stelle des Leiters der Instandhaltungsabteilung neu besetzt werden. Zugleich soll auch eine verantwortliche Elektrofachkraft (VEFK) neu bestellt werden.

Der Unternehmer fragt nun:
Muss die verantwortliche Elektrofachkraft in einem Angestelltenverhältnis stehen oder kann diese Funktion auch von einem Lohnempfänger wahrgenommen werden? Und ganz grundsätzlich: Steht die Art des Beschäftigungsverhältnisses in einem Zusammenhang mit der Funktion und der Verantwortung?

Antwort des Experten

Leiter der Instandhaltung als verantwortliche Elektrofachkraft

Zunächst ist zwischen den Rollen einer Elektrofachkraft mit Leitungs- und Aufsichtsfunktion und der verantwortlichen Elektrofachkraft (VEFK) im Sinne der DIN VDE 1000-10 zu unterscheiden.

Der Leiter der Instandhaltung muss grundsätzlich Elektrofachkraft sein, wenn er elektrotechnische Arbeiten organisiert oder fachlich anleitet. In dieser Funktion trägt er die Fach- und Führungsverantwortung (Leitung und Aufsicht) für die ihm unterstellten Mitarbeiter und ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten in seinem Verantwortungsbereich zuständig.

Die unternehmerische elektrotechnische Fach- und Entscheidungsbefugnis liegt jedoch zunächst beim Unternehmer selbst. Diese wird nicht automatisch mit der Funktion als Leiter der Instandhaltung übertragen.

Übertragung der Funktion der verantwortlichen Elektrofachkraft

Die Rolle der verantwortlichen Elektrofachkraft ist eine zusätzliche Funktion, die dem Leiter der Instandhaltung ausdrücklich übertragen werden kann. Voraussetzung ist eine klare und eindeutige Pflichtenübertragung, in der Aufgaben, Befugnisse und Verantwortungsbereich festgelegt sind.

Mit der Bestellung zur verantwortlichen Elektrofachkraft übernimmt die Elektrofachkraft – innerhalb des übertragenen Aufgabenbereichs – unternehmerische Entscheidungsverantwortung auf elektrotechnischem Gebiet. Sie ist dann nicht nur für Leitung und Aufsicht zuständig, sondern auch für die fachliche Organisation der Elektrosicherheit, etwa für:

  • die Auswahl geeigneter elektrotechnischer Arbeitskräfte,
  • die Festlegung sicherer Arbeitsverfahren,
  • die Umsetzung der einschlägigen elektrotechnischen Regeln und Normen sowie
  • die Kontrolle der Einhaltung der festgelegten Schutzmaßnahmen.

Hinweis für die Praxis

Unabhängig davon, ob es sich um eine interne oder externe verantwortliche Elektrofachkraft handelt, sollte die Bestellung stets schriftlich erfolgen und regelmäßig überprüft werden, ob Aufgaben, Befugnisse und tatsächliche Einflussmöglichkeiten noch übereinstimmen.

Aufgaben und Verantwortung des Unternehmers

Unabhängig von einer Delegation bleibt der Unternehmer für die gerichtsfeste Organisation seines Unternehmens verantwortlich. Zu seinen Organisationspflichten gehört es insbesondere,

  • geeignete und fachlich befähigte Personen auszuwählen,
  • Aufgaben und Verantwortungsbereiche klar festzulegen,
  • die Einhaltung der übertragenen Pflichten zu überwachen.

Unterlässt der Unternehmer diese Pflichten oder erfüllt er sie nicht ordnungsgemäß, kann ihm ein Organisations‑, Auswahl‑ oder Aufsichtsverschulden vorgeworfen werden (vgl. § 130 OWiG). Die Gesamtverantwortung des Unternehmers wird durch die Bestellung einer verantwortlichen Elektrofachkraft nicht aufgehoben.

Art des Beschäftigungsverhältnisses unerheblich

Vor diesem Hintergrund beantwortet sich auch die Frage nach der Art des Beschäftigungsverhältnisses.

Für die Bestellung zur verantwortlichen Elektrofachkraft ist nicht entscheidend, ob die betreffende Person

  • als Angestellter oder Arbeiter beschäftigt ist,
  • ein Gehalt oder einen Lohn erhält oder
  • in welcher arbeitsvertraglichen Ausgestaltung sie tätig ist.

Maßgeblich ist allein, dass die ausgewählte Person fachlich und persönlich geeignet ist, die übertragenen Aufgaben wahrzunehmen, und dass sie über die erforderlichen Befugnisse und tatsächlichen Einflussmöglichkeiten verfügt. Der Umfang der rechtlichen Verantwortung richtet sich nach dem übertragenen Aufgabenbereich und der realen Handlungsmacht – nicht nach der Vergütungsform.

Bestellung einer externen verantwortlichen Elektrofachkraft

Der Unternehmer kann die Funktion der verantwortlichen Elektrofachkraft auch auf eine externe Person, etwa einen selbstständig tätigen Handwerksmeister oder Ingenieur, übertragen. In diesem Fall werden die Aufgaben der verantwortlichen Elektrofachkraft auf Grundlage eines Dienstleistungsvertrags wahrgenommen.

Auch bei einer externen verantwortlichen Elektrofachkraft ist eine schriftliche, klare und fachlich weisungsfreie Bestellung erforderlich. Die Organisations‑ und Auswahlverantwortung verbleibt jedoch weiterhin beim Unternehmer.

Fazit

Für die Bestellung einer verantwortlichen Elektrofachkraft ist nicht die Art des Beschäftigungsverhältnisses maßgeblich, sondern die fachliche Eignung sowie der übertragene Verantwortungsbereich. Die Funktion der verantwortlichen Elektrofachkraft setzt eine klare, schriftliche Pflichtenübertragung voraus und kann sowohl intern als auch extern wahrgenommen werden. Die Gesamtverantwortung für die Organisation der Elektrosicherheit verbleibt jedoch stets beim Unternehmer.

Autor*in: WEKA Redaktion

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