31.05.2016

Public Viewing in der Kommune – gemeinsam feiern, aber richtig!

Das gemeinsame Mitfiebern bei sportlichen Großereignissen wie der Fußball-EM ist spätestens seit 2006 ein generationenübergreifender Spaß geworden. Gemeinsam mit Freunden, Nachbarn und Kollegen die Spiele zu betrachten, ist zu einem sozialen Großereignis geworden. Die Spiele der deutschen Nationalmannschaft werden dabei besonders häufig besucht. Das stellt die Kommunen teilweise vor große Herausforderungen: Ein geeigneter Platz muss gefunden werden, es muss geprüft werden, ob die Auslastung gegeben ist, und ein Sponsor muss gefunden werden, um zu verhindern, dass die Kosten allein an der Kommune hängen bleiben. Doch eine Frage taucht dabei immer wieder auf: Welche rechtlichen Aspekte muss ich als Kommune berücksichtigen, damit das Event stattfinden kann? Dazu hat der Bundesrat in seiner Sitzung vom 23. Mai 2014 die sperrig formulierte Drucksache 131/14 „Verordnung über den Lärmschutz bei öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien über die Fußball-WM 2014“ beschlossen. Diese Verordnung erlaubte es den Kommunen, auch nach Mitternacht „öffentliche Fernsehdarbietungen“ im Zuge der WM 2014 in Brasilien zu veranstalten. Inwieweit diese Regelung auch für die EM gelten wird, ist im Moment nicht bekannt.

EM 2016 Public Viewing

Mindestbeschaffenheit der öffentlichen Anlage

Fest steht: Die öffentlichen Anlage müssen weiterhin den definierten Lärmhöchstgrenzen nach § 2 Abs. 2 der Sportanlagenlärmschutzverordnung entsprechen (die Werte können mit einem Link im Literaturverzeichnis aufgerufen werden) und sollten in sorgsamer Abwägung mit den lokalen Gegebenheiten installiert und im Vorfeld politisch gut kommuniziert werden.

Besonders relevant ist auch noch § 3. Dort heißt es: „Abweichende Vorschriften der Länder gehen den vorstehenden Regelungen vor.“ (BR-Drucks. 131/14, S. 3). Prüfen Sie also vor der EM sorgfältig die geltenden Bedingungen in Ihrem Bundesland.

Grundsätzliches

Grundsätzlich gilt: Wägen Sie das öffentliche Interesse an einer „Public Viewing“-Arena und den Lärmschutz der Bürgerinnen und Bürger im Vorfeld sorgsam ab. Formiert sich massiver Protest, gehen Sie auf die Menschen zu und nehmen Sie ihre Anliegen ernst.

Besprechen Sie auch unbedingt mit den Angestellten des Ordnungsamts lokale Besonderheiten und sensibilisieren Sie Ihre Mitarbeiter für das Thema. Sportliche Großereignisse, gerade Endrunden der WM oder EM, bringen viele Menschen in fröhlicher Feierlaune zusammen. Wägen sie im Vorfeld auch für sich selbst ab, ob Sie eine kleine und vor allen Dingen kurze Ansprache vor dem Anstoß halten möchten, oder ob Sie die Begeisterten ihrem Sportfieber überlassen möchten – 90 Minuten ohne Politik können auch Ihnen mal gut tun.

Quellen/Literatur

§ 2 Abs. 2 der Sportanlagenlärmschutzverordnung

Bundesrats-Drucksache 131/14

Autor*in: Benjamin Heimerl (Benjamin Heimerl ist Wahlkampfberater und Autor von „Praktische Redenbausteine für Bürgermeister“.)