20.11.2023

Schutzmaßnahmen nach TRGS 741 „Organische Peroxide“

Ihre Instabilität macht organische Peroxide zur Gefahr: Organische Peroxide reagieren schon auf geringe Temperaturveränderungen und schwache Reibung und beginnen eine meist unaufhaltbare Selbstzersetzung. In der Folge können nicht nur Brände entstehen – sogar heftige Explosionen sind möglich. Mit der neu erarbeiteten TRGS 741, mit der die DGUV Vorschrift 13 „Organische Peroxide“ ersetzt wird, gibt es nun ein neues Regelwerk für den sicheren Umgang mit diesen Verbindungen. Neben Spezifikationen der Schutzmaßnahmen nach TRGS 500 und den auf der Basis der Gefährdungsbeurteilung durchzuführenden TOP-Schutzmaßnahmen sollte ein besonderes Augenmerk auf dem Brand- und Explosionsschutz liegen.

GHS 01

Die neu erstellte Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 741 beruht in vielen Teilen auf den Inhalten der DGUV Vorschrift 13, die mit Inkrafttreten von TRGS 741 außer Kraft gesetzt wurde. Zu beachten ist zunächst die Einteilung in die Gruppen I bis IV, wobei Gruppe I die Verbindungen mit den höchsten Abbrandgeschwindigkeiten enthält und in zwei Untergruppen geteilt ist (OP Ia und OP Ib). Bei der Zuordnung der organischen Peroxide in die Gruppen sind auch die Sprengstofflagerrichtlinie (SprengLR 011) sowie (gemäß Anhang 2 und 3 von TRGS 741) die Vorgaben und Hinweise der Bundesanstalt für Materialforschung und Prüfung (BAM) zu beachten. Auf der BAM-Website findet sich die in der TRGS 741 enthaltene Liste mit aktuellen Änderungen (z.B. neue Zuordnungen aufgrund neuer Erkenntnisse).

TRGS 741 verlangt umfangreiche Schutzmaßnahmen

Entsprechend der Zuordnung zur jeweiligen Gefahrengruppe sind geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Diese sind in der TRGS 741 oder den Merkblättern M 001 „Organische Peroxide“ (DGUV Information 213-069) und M 058 „Organische Peroxide – Antworten auf häufig gestellte Fragen“ (DGUV Information 213-096) beschrieben. TRGS 741 konkretisiert dabei zunächst die Schutzmaßnahmen, die in TRGS 500 in allgemeiner Form aufgeführt sind. Bei den baulichen Anforderungen sind zunächst ebenfalls allgemeine Anforderungen sowie die Anforderungen speziell an Lager und die erforderlichen Schutz- und Sicherheitsabstände beschrieben. Die weiteren Schutzmaßnahmen sind nach dem TOP-Prinzip zu planen und umzusetzen. Ein besonderes Augenmerk sollte auf dem Brand- und Explosionsschutz liegen.

Brand- und Explosionsschutz nach TRGS 741

  • Auf der Basis einer Einteilung in explosionsgefährdende Bereiche/Zonen sind Maßnahmen zur Zündquellenvermeidung festzulegen (siehe auch TRGS 723 und TRGS 727).
  • Bereiche, in denen Tätigkeiten mit organischen Peroxiden durchgeführt werden, sind mit dem Verbotszeichen P 02 „Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten“ zu kennzeichnen.
  • Entzündbare sowie brennbare Stoffe und Materialien sind aus den Arbeitsbereichen zu entfernen (weiter als 10 Meter, sofern sie für die Tätigkeiten nicht benötigt werden und keine feuerhemmenden Wände vorhanden sind).
  • Sofern ein Vermischen von Stoffen eine Gefahrenerhöhung bedeutet, sind Um- und Abfüllarbeiten mit getrennten Einrichtungen und Geräten durchzuführen.
  • Aus den Gebinden entnommene, aber nicht verbrauchte Mengen an organischem Peroxid dürfen nicht wieder zurückgegeben werden, sondern sind zu vernichten.
  • Sind für Gebinde bestimmte Lagertemperaturen vorgeschrieben, sind diese, wenn sie am Arbeitsplatz (doch) nicht benötigt werden, unverzüglich nach Beendigung der Tätigkeiten zurück an den vorgesehenen Lagerort zu bringen, um Temperaturerhöhungen zu minimieren.
  • Arbeitsplätze, an denen mit organischen Peroxiden gearbeitet wird, sind sauber zu halten. Werden Peroxide verschüttet, sind sie unverzüglich und sicher zu beseitigen. Damit beauftragte Beschäftigte (eigene oder Beschäftigte von beauftragten Fremdfirmen) sind über die Gefahren zu unterweisen.
  • Bei Feuer- und Heißarbeiten oder anderen gefahrerhöhenden Arbeiten sowie für den Umgang mit Betriebsstörungen sind schriftliche Arbeitserlaubnis- und Freigabeverfahren nach TRGS 500 vorzusehen.
  • Vor Beginn von Tätigkeiten mit Peroxiden hat sich der Arbeitgeber davon zu überzeugen, dass die erforderlichen Schutzmaßnahmen durchgeführt wurden und beaufsichtigt werden.
  • Kraftfahrzeuge und Flurförderfahrzeuge dürfen z.B. durch heiße Oberflächen, Auspuffgase oder elektrische Einrichtungen keine Gefahr darstellen. Es sind bezüglich des Auftretens explosionsfähiger Gemische die Gefahrenbereiche zu beurteilen. Für den Transport von organischen Peroxiden sind je nach Zone geschützte Fahrzeuge zu verwenden.

Grundsätzlich ist bei Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen auch die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) zu beachten. Demnach gelten Anlagen mit Explosionsgefährdung als überwachungsbedürftig und sind prüfpflichtig.

 

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Autor*in: Martin Buttenmüller