10.11.2020

Änderung der Musterbauordnung bis spätestens 2021

Eine neue Fassung der Musterbauordnung (MBO) soll spätestens 2021 verabschiedet werden. Die Musterbauordnung liefert eindeutige Vorgaben für die Gebäudeplanung. Insbesondere grundlegende Standards zur Statik oder zum Wärme- und Schallschutz sind über die Musterbauordnung klar geregelt. Doch es gibt beispielsweise beim Brandschutz auch unbestimmte Forderungen, die nicht immer eindeutig formuliert sind. Umso wichtiger ist es, gerade diese Bereiche der Musterbauordnung im Auge zu behalten.

Modernes Gebäude

Die Musterbauordnung regelt die Anforderungen, die bei Bauvorhaben zu beachten sind. Bei der Planung von Gebäuden ist der Brandschutz – neben der Sicherstellung der Tragfähigkeit und dem Nachweis des Wärme- und Schallschutzes – ein wesentlicher Bestandteil. Im Gegensatz zu den Landesbauordnungen ist die Musterbauordnung kein Gesetz, sondern dient als Vorlage und Orientierungsrahmen für die Bauordnungen der Länder.

Änderungen der Musterbauordnung in der Anhörung

Die Musterbauordnung wird regelmäßig den aktuellen Entwicklungen durch die Sachverständigen der Arbeitsgemeinschaft für Städtebau, Bau- und Wohnungswesen (ARGEBAU) angepasst.

Der neu erarbeitete Entwurf wird als Synopse mit Begründung im Rahmen eines Anhörungsverfahrens zur Stellungnahme veröffentlicht. Nach Prüfung und Wertung der Einwände und Vorschläge wird die Beschlussvorlage für die Bauministerkonferenz erarbeitet.

Der aktuelle Änderungsentwurf befindet sich gerade in der finalen Phase. Änderungen sind geplant in folgenden Bereichen:

  • Anwendungsbereich: Nicht unter die Musterbauordnung fallen Regale und Regalanlagen in Gebäuden, soweit sie nicht Teil der Gebäudekonstruktion sind oder keine Erschließungsfunktion haben.
  • Der Sonderbautatbestand 12. „Tageseinrichtungen für Kinder, Menschen mit Behinderung und alte Menschen“ wird um sonstige Einrichtungen zur Unterbringung von Personen erweitert.
  • Die Regelung, dass Gebäude mit einer Höhe von mehr als 13 m Aufzüge in ausreichender Anzahl haben müssen, wird dahingehend angepasst, dass dies nicht bei nachträglichem Ausbau des Obergeschosses oder bei der Aufstockung um bis zu zwei Geschosse gilt.
  • Andere Änderungen beziehen sich auf die Beteiligung von Nachbarn und der Öffentlichkeit und die Genehmigungsdauer.

Die neue Fassung der Musterbauordnung soll spätestens 2021 veröffentlicht werden.

Die Musterbauordnung lässt auch Interpretationen zu

Wesenlich ist § 14 der Musterbauordnung:

„Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.“

Dieser § 14 ist ziemlich vage. Nur selten sind beim Brandschutz die unbestimmten Forderungen konkreter. Ein Beispiel fü eine typische unkonkrete Formulierung ist die zum zweiten Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr in § 33 Abs. 3 MBO.

„Bei Sonderbauten ist der zweite Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr nur zulässig, wenn keine Bedenken wegen der Personenrettung bestehen.“

Wann Bedenken bestehen, wird sehr unterschiedlich ausgelegt und von den jeweiligen Brandschutzdienststellen subjektiv bewertet.

Neben den Grundvoraussetzungen – geeignete Leitern sind bei der zuständigen Feuerwehr vorhanden ebenso wie die entsprechenden Zufahrten, Zugänge und Aufstellflächen – spielt die Fähigkeit der in Not Geratenen, sich an der Rettungsaktion zu beteiligen, eine wichtige Rolle. So unterscheidet sich der Zeitbedarf für die Rettung einer „Normalperson“ deutlich von dem für die Rettung einer 80-jährigen Dame.

Besonders risikobehaftet ist die Rettung von Personen mit Mobilitätseinschränkungen, geistiger Behinderung oder Sehbehinderung sowie von hörgeschädigten Menschen, Kindern und alten Menschen.

Aus diesen Gründen werden Bedenken nicht konkret benannt, sondern es wird davon ausgegangen, dass immer eine Einzelfallprüfung durchgeführt wird, ob Bedenken bezüglich der Sicherstellung des zweiten Rettungswegs über Leitern der Feuerwehr bei Sonderbauten vorliegen.

Autor*in: Reimund Roß