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Zuschlag zur Rente bei Wohnsitz im EU-Ausland

Das Leben in der Europäischen Union gewährt viele Möglichkeiten, insbesondere im Rahmen der Niederlassungsfreiheit. Denn EU-Bürger und Bürgerinnen können innerhalb der EU ihren Lebensort frei wählen. Nur im Arbeitsleben sind hier gewisse Einschränkungen vorhanden. Neben den Regelungen für die Telearbeit zeigen sich auch Hemmnisse in der Gewährung von Rentenzuschlägen bei der Wahl eines Wohnsitzes im EU-Ausland, wie ein aktueller Fall zeigt.

Richterhammer liegt auf Gesetzbuch

Zuschuss oder Zuschlag zur Rente

Bezieher einer gesetzlichen Rente erhalten für die Aufwendungen ihrer Krankenversicherung in Deutschland einen Zuschuss oder einen Zuschlag zur Rente. Freiwillig oder privat Krankenversicherte erhalten einen Zuschuss. Bei Pflichtkrankenversicherten trägt der Rentenversicherungsträger ihre Beiträge, die nach der Rente zu bemessen sind, zur Hälfte. Dies führte im Jahr 2023 zu entsprechenden Ausgaben der Deutschen Rentenversicherung in Höhe von rund 25,4 Milliarden Euro.

Verstoß gegen die europäische Niederlassungsfreiheit?

Lebt ein Rentenbezieher im europäischen Ausland so stellt sich die Frage, ob es gegen die europäische Niederlassungsfreiheit verstößt, wenn dem Bezieher einer gesetzlichen Rente ein Zuschlag zur Rente ganz oder zum Teil verweigert wird mit der Begründung, die an seinem Wohnsitz im EU-Ausland bestehende Pflichtkrankenversicherung berechne ihre Beiträge nicht nach der Höhe der Rente, sondern erhebe eine Kopfpauschale. Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat hierzu am 22. Juli 2025 dem Europäischen Gerichtshof entsprechende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Kopfpauschale als Bemessungsgrundlage

In einem konkreten Fall bezog der Versicherte im Ausgangsverfahren eine deutsche Rente und wohnte in den Niederlanden. Dort war er pflichtkrankenversichert. Die Beiträge berechnete die niederländische Krankenversicherung für bestimmte Komponenten aber nicht anhand der Höhe der Rente, sondern erhob eine Kopfpauschale. Die Gewährung eines Zuschusses lehnte die Deutsche Rentenversicherung ab, weil der Versicherte pflichtkrankenversichert gewesen sei. Einen Zuschlag gewährte sie nur zum Teil mit der Begründung, die Beiträge zur niederländischen Krankenversicherung würden teilweise als Kopfpauschale erhoben. Klage und Berufung der Klägerin als Rechtsnachfolgerin des Versicherten sind erfolglos geblieben. Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat das Revisionsverfahren ausgesetzt und den Europäischen Gerichtshof angerufen.

Autor*in: Andrea Brill (Andrea Brill ist Pressereferentin und Fachjournalistin.)