25.02.2021

Wie der Betriebsrat bei Pausen mitbestimmt

Der Arbeitgeber ist nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) verpflichtet, den Beschäftigten Pausen zu ermöglichen. Nach § 4 ArbZG ist bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs und bis zu neun Stunden eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten, die in zwei Pausen zu je 15 Minuten aufgeteilt werden kann, zwingend vorgeschrieben. Bei einer Arbeitszeit von über neun Stunden beträgt die (auch wieder aufteilbare) Gesamtpausenzeit mindestens 45 Minuten.

Betriebsrat Pause

Mitbestimmung. Das Gesetz selbst erklärt den Begriff der „Pause“ nicht. Das hat dafür aber das BAG übernommen: Danach sind Ruhepausen im Sinne des Arbeitszeitrechts „Unterbrechungen der Arbeitszeit von bestimmter Dauer, die der Erholung dienen“. Es muss sich um im Voraus festliegende Unterbrechungen der Arbeitszeit handeln, in denen der Arbeitnehmer weder Arbeit zu leisten noch sich dafür bereitzuhalten hat. Der Begriff „Ruhepause“ umfasst die Pausen, die nicht zur Arbeitszeit gehören und deshalb auch nicht vergütet werden müssen. Bezahlte Pausen (z. B. Lärmpausen, Bildschirmpausen) sind daher keine Pausen im Sinne dieser Vorschrift. Spätestens bei ihrem Beginn sollte auch die Dauer der Pause bekannt sein. Eine Arbeitsunterbrechung, bei deren Beginn der Arbeitnehmer nicht weiß, wie lange sie dauern wird, ist keine Pause.

Einschränkungen durch den Arbeitgeber sind möglich

Der Arbeitnehmer kann frei darüber entscheiden, wie und wo er die Pause verbringen will. Allerdings kann das Recht, während der Ruhepause den Betrieb verlassen zu können, unter Umständen eingeschränkt werden (BAG, Urteil vom 21.08.1990, Az.: 1 AZR 567/89). So ist eine Betriebsvereinbarung grundsätzlich zulässig, die den Arbeitnehmern untersagt, während der gesetzlich vorgeschriebenen halbstündigen Mittagspause den Betrieb zu verlassen.

Sonderregeln für vergütungspflichtige Pausen

Ist die Zeit einer solchen Freistellung aufgrund besonderer vertraglicher oder tariflicher Bestimmungen zu vergüten (z. B. Pausen bei Bildschirmarbeit, § 5 Bildschirmarbeitsverordnung – BildscharbV), ist das Mitbestimmungsrecht auf die bloße Festlegung ihrer zeitlichen Lage beschränkt. Ein Initiativrecht zur Einführung vergütungspflichtiger Pausen und zur Festlegung ihrer Dauer kommt in diesen Fällen nicht in Betracht. Denn sonst könnte der Betriebsrat entsprechend lange Pausenzeiten durchsetzen und damit den Umfang der Vergütungspflicht des Arbeitgebers beeinflussen. Das liegt jedoch nicht in seiner Zuständigkeit. Dementsprechend sind weder bezahlte Lärmpausen noch bezahlte Unterbrechungen der Arbeit an Bildschirmgeräten als Pausen im Sinne des Mitbestimmungsrechts anzusehen, deren Einführung der Betriebsrat verlangen könnte (BAG v. 01.07.2003, Az.: 1 ABR 20/02).

Expertentipp: Mitbestimmung bei Dauer & Lage der Pause

Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG über die Dauer als auch die Lage der Pausen mitzubestimmen.

Pausenraum ist ab zehn Arbeitnehmern Pflicht

Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) regelt in § 6, wann Pausenräume benötigt werden und wie diese beschaffen sein müssen. Bereits ab zehn Beschäftigten muss der Arbeitgeber laut ArbStättV einen Pausenraum einrichten. Aber auch schon bei weniger als zehn Arbeitnehmern ist ein Pausenraum zur Verfügung zu stellen, wenn dies aus Gründen des Arbeitsschutzes erforderlich ist, die Arbeitnehmer in Arbeitsräumen beschäftigt sind, die keine Sichtverbindung nach außen haben (§ 7 Abs. 1 ArbStättV) oder/und die Beschäftigten dort arbeiten, wo üblicherweise auch Dritte (z. B. Kunden) Zutritt haben. Die Räume müssen – für die Beschäftigten leicht erreichbar an ungefährdeter Stelle sein,

  • eine ausreichende Größe aufweisen,
  • entsprechend der Anzahl der gleichzeitigen Benutzer mit leicht zu reinigenden Tischen und Sitzgelegenheiten mit Rückenlehne ausgestattet sein,
  • als separate Räume gestaltet sein, wenn die Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der Arbeitsstätte dies erfordert.
Autor*in: Silke Rohde (ist Rechtsanwältin & Journalistin sowie Chefredakteurin des Fachmagazins Betriebsrat KOMPAKT.)