29.07.2019

Tipps und Tricks für den Betriebsrat: Durchsetzungsvermögen steigern

Ärgern Sie sich im Gremium öfter darüber, dass die Betriebsratsthemen ewig Kreise ziehen, bis sie in der Realität des Arbeitgebers ankommen? Marc Hessling verrät Tricks, wie der Betriebsrat lahme Arbeitgeber schneller in die Gänge kriegt.

Tipps und Tricks für den Betriebsrat

Geschäftsführung Betriebsrat. Das haben alle Betriebsräte schon erlebt, da spricht man im Monatsgespräch ein „heißes Eisen“ an, das dem Betriebsrat wirklich unter den Nägeln brennt und dann versucht der Arbeitgeber erst mal Zeit zu gewinnen, getreu dem Motto: „Gut, dass wir heute mal so offen über alles gesprochen haben, aber lassen Sie uns das doch so in drei Monaten noch mal vertiefen…“ oder „Wenn ich nicht mehr weiter weiß, gründe ich einen Arbeitskreis“. Das kann auf die Dauer wirklich nerven und muss nicht sein. Hier gibt es eine Reihe guter Gegenstrategien, die man allerdings dann auch konsequent verfolgen sollte, wenn es über den Betriebsrat nicht heißen soll „Als Tiger gestartet und als Bettvorleger gelandet“:

  1. Wenn der Gegenstand der Diskussion ein Rechtsanspruch des Betriebsrats ist: Setzen Sie dem Arbeitgeber – schriftlich – eine Frist und drohen Sie mit der Einleitung eines Beschlussverfahrens, wenn der Arbeitgeber sich bis zum Ende der gesetzten Frist nicht rührt. Wichtig ist, dass dann nach Fristablauf auch etwas passiert, also das angedrohte Beschlussverfahren eingeleitet wird. Sonst verlieren solche Drohungen nämlich schnell ihren Schrecken. Im Übrigen: Keine Angst vor dem Beschlussverfahren. Es bestehen durchaus berechtigte Hoffnungen, dass Sie es überleben. Im Ernst: Was hat der Betriebsrat in solch einer Situation zu verlieren? Das Schlimmste, was passieren kann, ist, dass alles so bleibt wie es ist. Also frei nach Bertold Brecht: „Wer kämpft kann verlieren, wer nicht kämpft hat schon verloren.“
  2. Wenn der Gegenstand der Diskussion der erzwingbaren Mitbestimmung unterliegt (z.B. § 87 BetrVG): Wenn der Arbeitgeber Verhandlungen komplett verweigert oder die Verhandlungen sich immer nur im Kreis drehen, erklären Sie die Verhandlungen für gescheitert und rufen die Einigungsstelle an. Keine Angst vor der Einigungsstelle! Das Einigungsstellenverfahren ist erfahrungsgemäß besser, als allzu viele halbgare Kompromisse einzugehen, nur um den Arbeitgeber endlich doch zu einer einvernehmlichen Einigung zu bringen.
  3. Wenn der Betriebsrat auf sein Begehren keinen Rechtsanspruch und schon gar kein erzwingbares Mitbestimmungsrecht haben sollte: Versuchen Sie es mal mit einem Koppelungsgeschäft. Machen Sie also Ihre Zustimmung in einer mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit von einem Entgegenkommen in der anderen Sache abhängig. Wie das im Einzelnen funktioniert, erfahren Sie in dieser kostenlosen Leseprobe aus „Kommentierte Betriebsvereinbarungen“.

Also viel Erfolg und mehr Durchsetzungskraft bei Ihren kommenden Projekten!

Autor*in: Marc Hessling (Herausgeber der Fachinformation Kommentierte Betriebsvereinbarungen – Ihr Rüstzeug als Betriebsrat)