08.11.2018

So schützt der Betriebsrat die Kollegen im Interessenausgleich

Wenn es um Betriebsänderungen geht, spricht man fast nur vom Sozialplan. Der Interessenausgleich gerät dabei fast in Vergessenheit. Zu Unrecht, denn hier verhandeln Arbeitgeber und Betriebsrat über das Ob, Wann und Wie der geplanten Umstrukturierung.

Interessenausgleich und Sozialplan verhandeln

Mitbestimmung. Der Interessenausgleich (§ 112 BetrVG) kann neben den Einzelheiten der Betriebsänderungen insbesondere mögliche Alternativen aufzeigen. Dabei kann in die Vereinbarung alles aufgenommen werden, was nicht Gegenstand des Sozialplans ist.

Im Notfall entscheidet die Einigungsstelle

Einigen sich Geschäftsleitung und Gremium, ist der Interessenausgleich schriftlich niederzulegen. Ansonsten können Arbeitgeber und Betriebsrat die Bundesagentur für Arbeit um Vermittlung bitten, müssen dies aber nicht. Außerdem besteht die Möglichkeit, die Einigungsstelle anzurufen. Dabei sollen Unternehmer und Betriebsrat der Einigungsstelle Lösungsvorschläge machen. Einigen sich die Parteien, ist der Interessenausgleich schriftlich zu fixieren und von der Geschäftsleitung, dem Gremium und dem Vorsitzenden der Einigungsstelle zu unterzeichnen. Gibt es keine Einigung, kann jede Seite die Verhandlungen über den Interessenausgleich als gescheitert erklären und weitere Gespräche ablehnen.

Hinweis: Nicht vorschnell die Verhandlungen aufgeben

Sie sollten Verhandlungen über einen Interessenausgleich nur dann für gescheitert erklären, wenn die Lage hoffnungslos ist und keine Aussicht auf Besserung besteht. Denn Ihre Weigerung, weiter zu verhandeln, kann eine grobe Pflichtverletzung nach § 23 Abs. 1 BetrVG darstellen.

Verhandeln Sie Interessenausgleich und Sozialplan gemeinsam

Während Sie mehr Interesse an einem Sozialplan haben (weil einklagbar), hat der Unternehmer mehr Interesse an einem Interessenausgleich (weil nicht einklagbar). Nach einem Interessenausgleich kann der Unternehmer zudem gleich mit der Umsetzung der personellen Einzelmaßnahmen wegen der Betriebsänderung beginnen und hat es mit dem Sozialplan in der Regel nicht eilig. Für Sie ist es daher zweckmäßig, Interessenausgleich und Sozialplan gleichzeitig zu verhandeln. Durch diese Verbindung erhöhen sich die Chancen, durch Zugeständnisse beim Sozialplan Regelungen beim Interessenausgleich zu erreichen, die zu geringeren Nachteilen für die Beschäftigten führen. Selbst wenn der Unternehmer beim Interessenausgleich hart bleibt, kann der Betriebsrat über die Einigungsstelle einen besseren Sozialplan erreichen. Denn deren Vorsitzender wird berücksichtigen, ob ein Unternehmer zu einem Interessenausgleich bereit war oder nicht. Hinzu kommt, dass nach der Novellierung des BetrVG im Sozialplan auch beschäftigungssichernde Maßnahmen gegen den Willen des Unternehmers durchgesetzt werden können.

Prüfen Sie einen etwaigen Anspruch auf Nachteilsausgleich

Weicht der Arbeitgeber ohne zwingenden Grund vom vereinbarten Interessenausgleich ab, haben betroffene Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Abfindung (sogenannter Nachteilsausgleich). In diesem Fall ist der Unternehmer trotzdem noch zum Abschluss eines Sozialplans verpflichtet. Ein Anspruch auf Nachteilsausgleich entsteht, wenn

  • der Unternehmer von einem Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung ohne zwingenden Grund abweicht und Arbeitnehmer infolge dieser Abweichungen entlassen werden (§ 113 Abs. 1 BetrVG) und
  • Arbeitnehmer infolge dieser Abweichung andere wirtschaftliche Nachteile erleiden. (§ 113 Abs. 2 BetrVG),
  • der Unternehmer eine geplante Betriebsänderung durchführt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben, und infolge der Maßnahme Arbeitnehmer entlassen werden oder andere wirtschaftliche Nachteile erleiden (§ 113 Abs. 3 BetrVG).

Expertentipp: Nachteilsausgleich binnen 12 Monaten

Der Arbeitgeber muss die entstandenen Nachteile innerhalb von zwölf Monaten ausgleichen. Etwas anderes gilt nur, wenn es einen zwingenden Grund für das Verhalten des Arbeitgebers gab. Das ist etwa dann der Fall, wenn er im Interesse des Unternehmens und seiner Arbeitnehmer zur Abwendung unmittelbar drohender Gefahren oder in Anpassung an eine Lage (Kredite bleiben aus, Hauptkunde eröffnet Insolvenzverfahren) praktisch keine andere Wahl hatte, als vom Interessenausgleich abzuweichen.

Autor*in: Silke Rohde (ist Rechtsanwältin & Journalistin sowie Chefredakteurin des Fachmagazins Betriebsrat KOMPAKT.)