15.05.2018

Rückkehrrecht von Teilzeit- in Vollzeitarbeit soll 2019 kommen

Teilzeitbeschäftigte sollen vom kommenden Jahr an leichter in Vollzeitarbeit zurückkehren können. Der in der Ressortabstimmung befindliche Gesetzentwurf sieht hierzu vor, dass in Betrieben (Dienststellen im öffentlichen Dienst dürften wohl auch gemeint sein) mit mindestens 45 Arbeitnehmern ein Recht auf befristete Teilzeitbeschäftigung geschaffen wird, allerdings bei einer Betriebsgröße von bis zu 200 Beschäftigten nur bedingt. Die Teilzeitbeschäftigung kann ein bis fünf Jahre dauern. Das Gesetz soll nur für alle neuen Fälle gelten.

Rückkehrrecht

Vor allem Frauen könnten profitieren

Bundesarbeitsminister Heil teilte im April der Öffentlichkeit mit, dass Teilzeitbeschäftigte vom 1.1.2019 an leichter in Vollzeitarbeit zurückkehren können sollen. Der Minister verwies auf einen hohen Bedarf. Nach einer Erhebung wünschten sich 100.000 Beschäftigte flexiblere Arbeitszeitmodelle. Bis zu 600.000 Beschäftigte, vor allem Frauen, könnten von dem Gesetzesvorhaben profitieren. Die Regelung soll für Betriebe und Dienststellen mit mindestens 45 Beschäftigten gelten. Aber auch Betriebe und Dienststellen mit weniger als 45 Arbeitnehmern sollen gesetzlich verpflichtet sein, durch Erörterung sich mit den Arbeitszeitwünschen ihrer Beschäftigten auseinanderzusetzen.

Es gelten aber Einschränkungen

Der derzeit in der Ressortabstimmung befindliche Gesetzentwurf sieht vor, dass künftig alle Beschäftigten in Betrieben mit mindestens 45 Arbeitnehmern ein Recht haben, in befristeter Teilzeitbeschäftigung zwischen einem und fünf Jahren arbeiten zu können. Es gelten aber für Betriebe mit 45 bis 200 Mitarbeitern Einschränkungen. In ihnen soll dieser Anspruch nur für einen pro 15 Mitarbeiter bestehen. Das Gesetz soll für alle neuen Fälle gelten. Wer heute schon in Teilzeit arbeitet, wird also keinen Wechselanspruch haben. Der Arbeitgeber soll aber verpflichtet werden, mit ihm ein Gespräch zu führen, falls er eine Rückkehr in Vollzeitarbeit wünscht, und im Fall einer Ablehnung die Gründe anzugeben.

Kritik des DGB und des BDA

Dem DGB missfallen die Ausnahme und die Quoten für kleine und mittlere Betriebe. Das Vorstandsmitglied Buntenbach erklärte dies gegenüber der „Neuen Osnabrücker Zeitung“. Es sei zudem unklar, wie bei einer Quotenregelung in der Praxis entschieden werden soll, welche Beschäftigten ihre Ansprüche geltend machen dürfen – und welche nicht.

Der Arbeitgeberverband BDA lehnt die Gesetzesvorlage rundweg ab. In dem von der TV-Tagesschau gesendeten Statement des Vorsitzenden wird in dem Vorhaben ein „schwerwiegender Eingriff in die betriebliche Gestaltung der Arbeitsabläufe und die unternehmerische Freiheit“ gesehen.

Autor*in: Werner Plaggemeier (langjähriger Herausgeber der Onlinedatenbank „Personalratspraxis“)