Nicht geimpfter medizinischer Fachangestellten wurde gekündigt
Medizinische Fachangestellte müssen sich zum Schutz von Patienten und der übrigen Belegschaft vor einer Infektion gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 impfen lassen. Wird dies unterlassen, so müssen sie mit einer Kündigung rechnen. In einem aktuellen Fall kam es zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Dies verstößt nicht gegen das Maßregelungsverbot von § 612a BGB, nachdem der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen darf, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.
Zuletzt aktualisiert am: 13. Mai 2026

Kündigung wegen verweigerter Impfung
In diesem konkreten Fall klagte eine seit dem 1. Februar 2021 als medizinische Fachangestellte Beschäftigte gegen den Betreiber des Krankenhauses, in dem sie auf verschiedenen Stationen in der Patientenversorgung eingesetzt war. Grund dafür war, dass der Betreiber des Hauses das Arbeitsverhältnis kündigte, und zwar innerhalb der Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG mit Schreiben vom 22. Juli 2021 ordentlich fristgemäß zum 31. August 2021. Hintergrund für die Kündigung war die Tatsache, dass die medizinische Fachangestellte nicht bereit war, sich einer Impfung gegen SARS-CoV-2 zu unterziehen, und entsprechende Impfangebote ihrer Arbeitgeberin nicht wahrnahm.
Frage des Verstoßes gegen das Maßregelungsverbot
Die Klägerin berief sich mit ihrer Klage auf die Annahme, die Kündigung verstoße gegen das Maßregelungsverbot von § 612a BGB. Vor Wirksamwerden der ab dem 15. März 2022 geltenden Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises für das Krankenhauspersonal (vgl. § 20a IfSG) sei sie nicht zu einer Impfung verpflichtet gewesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte vor dem Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts abermals keinen Erfolg. Das Berufungsgericht vertrat die Ansicht, dass die Kündigung nicht gegen das Maßregelungsverbot von § 612a BGB verstößt. Es fehle an der dafür erforderlichen Kausalität zwischen der Ausübung von Rechten durch den Arbeitnehmer und der benachteiligenden Maßnahme des Arbeitgebers.
Schutz der Patienten und Belegschaft stand im Vordergrund
Das wesentliche Motiv für die Kündigung war nicht die Weigerung der Klägerin, sich einer Impfung gegen SARS-CoV-2 zu unterziehen. Vielmehr stand der beabsichtigte Schutz der Krankenhauspatienten und der übrigen Belegschaft vor einer Infektion durch nicht geimpftes medizinisches Fachpersonal im Vordergrund. Rechtlich ist es dabei ohne Belang, dass die Kündigung vor Inkrafttreten der gesetzlichen Impfpflicht erklärt worden ist. Auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten bestehen keine Bedenken an der Wirksamkeit der Kündigung (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30. März 2023 – 2 AZR 309/22 – Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7. Juli 2022 – 5 Sa 461/21).