27.05.2020

Kurzarbeit: Das kann der Betriebsrat tun

Nachdem Entlassungen und Kurzarbeit für deutsche Betriebe in den letzten Jahren oft kein Thema waren, könnte sich das in absehbarer Zukunft leider wieder etwas ändern. Die Jahre des großen Wachstums sind vorbei, Auftragsrückgänge zeichnen sich ab, nicht zuletzt auch wegen des ungeklärten Brexits und drohender Handelskriege. Bei der Einführung und Gestaltung von Kurzarbeit kann der Betriebsrat immerhin in wichtigen Punkten mitbestimmen.

Betriebsrat Kurzarbeit

Mitbestimmung. Gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG hat der Betriebsrat mitzubestimmen, wenn es um die vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der jeweiligen betriebsüblichen Arbeitszeit geht. Hierunter fällt auch die Einführung von Kurzarbeit. Wie diese Herabsetzung der Arbeitszeit erfolgt, ist unerheblich. Es können einzelne Stunden ausfallen, bestimmte Wochentage oder auch ganze Wochen. In jedem Fall darf die Geschäftsleitung Kurzarbeit nicht ohne die Beteiligung (und Zustimmung) der betrieblichen Arbeitnehmervertretung ein- bzw. durchführen. Übrigens: Die Rückkehr von der Kurzarbeit zur normalen Arbeitszeit ist nicht mitbestimmungspflichtig.

Ergreifen Sie als Betriebsrat die Initiative

Befürchtet ein Betriebsrat Entlassungen aus betriebsbedingten Gründen, so kann er die Initiative zur vorübergehenden Einführung von Kurzarbeit ergreifen. Er kann so seinem Auftrag zur Beschäftigungssicherung nachkommen.

Das Gremium darf die betroffenen Kollegen mit auswählen

Die Geschäftsleitung darf nur mit Zustimmung des Gremiums eine Auswahl dazu treffen, welche Beschäftigten von der Kurzarbeit betroffen sein werden. Die Kollegen, die künftig in Kurzarbeit tätig sein müssen, erleiden ja schmerzliche finanzielle Einbußen. Arbeitgeber und Betriebsrat sind daher gehalten, im Hinblick auf die Lohngerechtigkeit und eine gleichmäßige Belastung aller Arbeitnehmer einen angemessenen Ausgleich zu finden und eine verantwortungsvolle Auswahl zu treffen.

Übersicht: Mitbestimmung bei Kurzarbeit

Der Betriebsrat kann bei der Kurzarbeit u. a. mitbestimmen,

  • ob Kurzarbeit eingeführt wird,
  • für welchen vorübergehenden Zeitraum,
  • in welchen Bereichen,
  • für welche Arbeitnehmer und
  • in welchem zeitlichen Umfang sie eingeführt wird und
  • wie die geänderte Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage verteilt werden soll.

Keine Mitbestimmung bei der Frage des finanziellen Ausgleichs

Der Betriebsrat kann nicht erzwingbar darüber mitbestimmen, wie die Gehaltseinbußen der Kollegen während der Kurzarbeit ausgeglichen werden sollen bzw. können. Allerdings ist es selbstverständlich möglich, dennoch mit dem Arbeitgeber eine entsprechende Übereinkunft zu treffen. Außerdem kann die betriebliche Arbeitnehmervertretung ihre Zustimmung zur Einführung der Kurzarbeit nicht zuletzt von bestimmten Ausgleichszahlungen des Betriebs abhängig machen.

Hinweis: Kurzarbeit muss angesagt werden

Tarifverträge enthalten oft Regelungen zur Einführung von Kurzarbeit. So sind z. B. sogenannte Ankündigungsfristen oder Ansagefristen geregelt. Diese Ansagefristen sind bei der Einführung von Kurzarbeit gegenüber den Arbeitnehmern einzuhalten. Dem Arbeitnehmer soll dadurch die Gelegenheit gegeben werden, sich rechtzeitig auf die geänderte finanzielle Situation einzustellen. Eine Betriebsvereinbarung muss diese tarifvertraglich festgelegte Ansagefrist beachten. Sonst ist sie unwirksam.

Autor*in: Silke Rohde (ist Rechtsanwältin & Journalistin sowie Chefredakteurin des Fachmagazins Betriebsrat KOMPAKT.)