Konflikt um Hauptstadtzulage für Beschäftigte der Hochschulen jetzt vor Gericht
Inwieweit die etwa fünfzigtausend Beschäftigten der Berliner Hochschulen einen Anspruch auf die Hauptstadtzulage haben, ist noch nicht klar. Dazu haben Anfang April Gewerkschaften und Hochschulleitungen den Berliner Senat aufgefordert, eine rechtssichere und verbindliche Rechtsauskunft zu geben. Der Berliner Senat konnte noch keine abschließende Auskunft zu dieser Frage geben. Daher sahen sich ver.di, GEW und die Hochschulleitungen gezwungen, die Gerichte anzurufen.
Zuletzt aktualisiert am: 16. Mai 2025

Unsicherheit für die Hochschulbeschäftigten
Die noch ausstehende Reaktion des Landes Berlin versetzt die Mitarbeitenden im Hochschulbereich in große Unsicherheit und zwingt Gewerkschaften und Hochschulen, die Frage gerichtlich zu klären. Zudem ist die die etwaige Finanzierung der Hauptstadtzulage noch nicht abschließend geklärt. Denn im Gegensatz zur Senatsverwaltung selbst und zu den Landesbehörden billigt der Berliner Senat den Universitäten und Hochschulen bisher keine zusätzlichen Mittel zur Finanzierung einer Hauptstadtzulage zu.
Ungleichbehandlung inakzeptabel
Diese Art der Ungleichbehandlung ist für die Gewerkschaften und die Hochschulleitungen inakzeptabel. Die Hochschulen der drei betroffenen Tarifverträge gehen aber derzeit davon aus, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Hauptstadtzulage an Hochschulbeschäftigte nicht gegeben sind. Daher wollten sie zeitnah eine Verbandsklage in Form einer Feststellungsklage einreichen. Nur auf diesem Weg könne für die Hochschulen eine ausreichend verbindliche, rechtssichere Grundlage geschaffen werden, die es ermögliche, haushaltsrechtlich korrekt zu handeln, wie Niels Helle-Meyer, Vizepräsident für Haushalt, Personal und Technik der Humboldt-Universität zu Berlin, erklärt. Die Hochschulleitungen haben sich – auch im Sinne ihrer Beschäftigten – für diesen Weg entschieden.
Musterklagen auf Zahlung der Zulage
Ver.di und GEW BERLIN wollen zusätzlich zur Verbandsklage der Hochschulen Musterklagen auf Zahlung der Zulage auf den Weg bringen, um die Ansprüche durchzusetzen. Ihre Rechtsauffassung zum TV Hauptstadtzulage ist weiterhin klar: Beschäftigte an den Berliner Hochschulen hätten durch die Übernahmeklausel in den Tarifverträgen an den Hochschulen einen Anspruch auf die Hauptstadtzulage, erklärt die ver.di-Landesbezirksleiterin für Berlin-Brandenburg Andrea Kühnemann. Diesen wollten sie durch Musterklagen gerichtlich durchsetzen. Damit möchten sie den Beschäftigten zu ihrem Recht verhelfen und gleichzeitig dem Senat signalisieren, dass er hier finanziell in der Pflicht ist, den Hochschulen die entsprechende Mittel zur Verfügung zu stellen, wie Martina Regulin, Vorsitzende der GEW BERLIN, erläutert.
Verzicht auf Ausschlussfrist
Die Hochschulleitungen werden vorsorglich gegenüber ihren Beschäftigten erklären, dass sie auf die Ausschlussfrist von sechs Monaten gemäß § 37 TV-L verzichten. Dies bedeutet, dass die Angestellten der Hochschulen ihren individuellen Anspruch auf Auszahlung der Hauptstadtzulage, sollte dieser bestehen, unabhängig von einer Geltendmachung erhalten werden. Der Tarifvertrag Hauptstadtzulage ist am 1. April 2025 in Kraft getreten (Pressestelle der Humboldt-Universität).