25.02.2021

Keine Mitbestimmung bei Handyverbot im Betrieb

Will ein Arbeitgeber die Nutzung privater Mobiltelefone und mobiler IT-Geräte während der Arbeitszeit untersagen, so braucht er hierfür nicht die Zustimmung des Betriebsrats. Laut dem Hessischen LAG ist diese Entscheidung nicht mitbestimmungspflichtig.

Betriebsrat Handyverbot

Worum geht es?

Mitbestimmung. Die Arbeitgeberin betreibt ein Unternehmen, das luftfahrtrelevante Informationen in einer Datenbank zusammenführt und die Aktualität und Qualität der Daten sicherstellt. Die in der Regel von vier bis sechs „Operatoren“ in einem „Betriebsraum“ ausgeführten Tätigkeiten sind für die sichere Durchführung des Flugverkehrs relevant. Nachdem sie trotz wiederholter Appelle eine zunehmende Nutzung privater Mobilfunktelefone und mobiler IT-Geräte im Betriebsraum zur Kenntnis nehmen musste, untersagte die Arbeitgeberin deren Nutzung. Dagegen klagte der Betriebsrat. Er behauptete, die Maßnahme sei mitbestimmungspflichtig gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, weil das Ordnungsverhalten betroffen sei.

Das sagt das Gericht

Die Klage blieb erfolglos. Das Handyverbot betreffe nicht die Ordnung des Betriebes, entschied das Gericht. Das Verbot konkretisiere die Art und Weise der Arbeitserbringung, denn es berühre unmittelbar die zu erbringende Arbeitsleistung. Ebenso wie es dem Arbeitgeber erlaubt sei, die Tätigkeit zu bestimmen, bei der kein Radio gehört werden dürfe, sei es ihm auch gestattet, die Tätigkeit festzulegen, bei der kein Mobilfunktelefon genutzt werden dürfe. Die Anordnung der Arbeitgeberin sei auf die konkrete Arbeit bezogen. Es gehe um die Nutzung der Gerätschaften am Arbeitsplatz und während der Arbeitszeit und damit um die arbeitstechnische Gestaltung des Arbeitsablaufes. Hessisches LAG, Beschluss vom 16.07.2020, Az.: 5 TaBV 178/19

Das bedeutet für Sie als Betriebsrat

Ob ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG besteht, hängt davon ab, ob die Maßnahme des Arbeitgebers das mitbestimmungspflichtige Ordnungsverhalten oder das mitbestimmungsfreie Arbeitsverhalten betrifft. Bestimmt der Arbeitgeber, welche Arbeiten in welcher Art und Weise zu verrichten sind, konkretisiert er unmittelbar die Arbeitspflicht. Eine solche Maßnahme ist mitbestimmungsfrei. Maßnahmen des Arbeitgebers, die das sonstige Verhalten der Beschäftigten im Betrieb koordinieren sollen, sind mitbestimmungspflichtig.

Autor*in: Daniel Roth (ist Chefredakteur des Beratungsbriefs Urteils-Ticker Betriebsrat.)