Keine beitragsfreie Familienversicherung über kurzzeitigen Bezug einer Teilrente
Die Familienversicherung ermöglicht es, Ehegattinnen und Ehegatten sowie Kinder oder eingetragene Lebenspartner mitzuversichern, ohne eigens Beiträge für diese Angehörigen zu zahlen. Voraussetzung ist, dass sie ihren Wohnsitz im Inland haben und eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschritten wird. In einem aktuellen Fall des Bundessozialgerichts stellte sich die Frage, inwieweit ein Angehöriger, der Teilrente bezieht, Anspruch auf die Familienversicherung hat.
Zuletzt aktualisiert am: 6. Februar 2026

Die Richter entschieden: Ehepartner sind nicht familienversichert, wenn sie ihre Altersrente lediglich für wenige Monate als Teilrente in Anspruch nehmen und dadurch in dieser Zeit die Einkommensgrenze für den Zugang zur Familienversicherung unterschreiten. Dies hat der 6a. Senat des Bundessozialgerichts am 22. Januar 2026 für die noch bis zum 31. Dezember 2025 geltende Rechtslage entschieden und die Revision des Klägers zurückgewiesen (Aktenzeichen B 6a/12 KR 14/24 R).
Familienangehöriger ist gegenwärtig und in absehbarer Zeit schutzbedürftig
Die beitragsfreie Familienversicherung ist als Maßnahme des sozialen Ausgleichs nur dann gerechtfertigt, wenn der Familienangehörige gegenwärtig und in absehbarer Zeit schutzbedürftig ist und auch bleibt. Sie wird deshalb nur durchgeführt, wenn das Gesamteinkommen des Familienangehörigen „regelmäßig im Monat“ unter einem bestimmten Grenzbetrag liegt (2021: 470 Euro).
Dauer des Teilrentenbezugs ist maßgeblich
Zwar dürfen Rentner jederzeit wählen, ob sie ihre Altersrente in voller Höhe oder als Teilrente in Anspruch nehmen, und auch die Dauer des Teilrentenbezugs frei bestimmen. Die so begründete Einkommenssituation muss allerdings eine gewisse Stetigkeit und Dauer im monatlichen Rhythmus aufweisen. Daran fehlt es, wenn die Teilrente nur eine kurzfristige Zeit – wie wenige Monate beispielsweise – beansprucht wird. Die von der Krankenkasse zu treffende Prognose über die Einkommensentwicklung des Familienangehörigen muss sich bei Teilrenten an einem längeren Zeitraum, in der Regel von zwölf Monaten, orientieren.
Vorschrift über die Familienversicherung ab 1. Januar 2026 neu
Der Gesetzgeber hat die Vorschrift über die Familienversicherung ab dem 1. Januar 2026 neu gefasst und zum „Schutz der Solidargemeinschaft“ Rentnern den Zugang zur Familienversicherung der gesetzlichen Krankenversicherung über die Wahl einer Teilrente nunmehr gänzlich verschlossen, unabhängig von der Dauer des Teilrentenbezugs.