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Homeoffice: Arbeiten trotz Krankheit

Wer krankgeschrieben ist, sollte sich eigentlich ausruhen und auskurieren. Doch insbesondere im Homeoffice arbeiten viele Beschäftigte trotzdem. Formulieren Sie anhand dieser Beispiele eine Betriebsvereinbarung.

Verschnupfter Mann sitzt am Notebook und arbeitet

Wie aus dem aktuellen Arbeitssicherheitsreport der Prüforganisation Dekra hervorgeht, haben mehr als zwei Drittel der Berufstätigen in Deutschland bereits krank oder trotz Krankschreibung im Homeoffice gearbeitet. 50 Prozent der Befragten gaben an, dies „hin und wieder“ zu tun, weitere 18 Prozent sogar „häufiger“. Laut der Umfrage arbeiten 24 Prozent der Beschäftigten an einzelnen Tagen im Homeoffice, verbringen den Großteil ihrer Arbeitszeit jedoch im
Büro oder an einem anderen Arbeitsplatz. 15 Prozent erledigen ihre Aufgaben überwiegend oder ausschließlich von zu Hause aus. Für die repräsentative Datenerhebung befragte das Meinungsforschungsinstitut Forsa im Auftrag der Dekra im Herbst 2024 rund 1.500 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Alter zwischen 18 und 65 Jahren.

 

Praxistipp

Achten Sie darauf, dass auch im Homeoffice krankgeschriebene Beschäftigte nicht arbeiten. Erinnern Sie regelmäßig daran, dass eine Krankschreibung der Erholung dient – unabhängig vom Arbeitsort. Setzen Sie sich dafür ein, dass klare betriebliche Regelungen bestehen, die die Einhaltung von Ruhezeiten und den Schutz der Gesundheit auch im Homeoffice gewährleisten. Hierfür ist eine Betriebsvereinbarung am besten geeignet.

 

Formulierungsbeispiel „Arbeitsunfähigkeit im Homeoffice“ in einer Betriebsvereinbarung

  1. Bei ärztlich attestierter Arbeitsunfähigkeit ist die Arbeitsleistung – unabhängig vom Arbeitsort – einzustellen. Dies gilt ausdrücklich auch für Tätigkeiten im Homeoffice.
  2. Während der Dauer der Krankschreibung ist jegliche berufliche Tätigkeit im Interesse der gesundheitlichen
    Genesung zu unterlassen.
  3. Vorgesetzte und Beschäftigte sind gleichermaßen dafür verantwortlich, diese Regelung einzuhalten. Eine Kontaktaufnahme zu dienstlichen Zwecken während einer Krankschreibung soll unterbleiben, es sei denn, die betroffene Person hat dem ausdrücklich zugestimmt und es handelt sich um einen dringenden Ausnahmefall.

Autor*in: Silke Rohde (ist Rechtsanwältin & Journalistin sowie Chefredakteurin des Fachmagazins Betriebsrat KOMPAKT.)