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Getränkemarken auch bei Freistellung

In vielen Unternehmen erhalten bestimmte Mitarbeitergruppen – etwa im Außendienst – zusätzliche Leistungen wie Getränkemarken. Nun hat das BAG geklärt, dass diese auch freigestellten Betriebsratsmitgliedern zustehen.

Getränkegutscheine

Der Streitfall

Der Kläger war ursprünglich Verkaufsberater im Außendienst. Alle Mitarbeiter konnten am Arbeitsplatz kosten­los Getränke konsumieren. Außendienstmitarbeitende erhielten quartalsweise 90 Getränkemarken, die im Einzelhandel eingelöst werden konnten. Seit 2018 war der Kläger vollständig als Betriebsratsmitglied freigestellt. Danach erhielt er keine Getränkemarken mehr, da er nicht mehr im Außendienst, sondern in der Zentrale tätig sei.

Die Entscheidung

Das BAG stellte fest, dass die zusätzlichen Getränkemarken als Teil des Arbeitsentgelts zu werten seien. Nach § 37 Abs. 2 BetrVG haben freigestellte Betriebsratsmitglieder Anspruch auf das Entgelt, das sie bei Fortführung ihrer regulären Tätigkeit erhalten hätten – einschließlich geldwerter Vorteile. Zum Arbeitsentgelt zählen neben dem Grundgehalt auch Zuschläge und sonstige Zulagen, die ohne Freistellung gezahlt worden wären. Ausgenommen sind nur Aufwandsentschädigungen, die tatsächliche Kosten abdecken, die durch die Freistellung nicht entstehen. Wenn ein Arbeitnehmer nicht verpflichtet ist, bestimmte Ausgaben zu tätigen, sondern eine Leistung wie die Getränkemarken frei zur Verbesserung seines Lebensstandards nutzen kann, liegt kein Aufwand im Sinne eines Ersatzanspruchs vor. Solche Leistungen gelten dann als zusätzliches Arbeitsentgelt. Das BAG betonte, dass es nicht auf den Zweck der Leistung oder den Zugang zu den Getränken am Standort ankomme, sondern allein darauf, ob die Marken zuvor regelmäßig und unabhängig vom tatsächlichen Konsum als Teil der Vergütung gewährt wurden.

BAG, Urteil vom 27.11.2024, Az.: 7 AZR 291/23

Das bedeutet für Sie

Voll freigestellte Betriebsratsmitglieder üben ihre Funktion hauptamtlich aus, während ihre eigentliche berufliche Tätigkeit ruht. Für die Arbeit im Betriebsrat erhalten sie kein eigenes Gehalt. Stattdessen bleibt ihr Anspruch auf das bisherige Arbeitsentgelt bestehen, so als würden sie weiterhin ihre reguläre Tätigkeit ausüben. Dabei wird fiktiv berechnet, welches Gehalt das Betriebsratsmitglied ohne Freistellung erhalten hätte. Zusatzleistungen, die mit der früheren Tätigkeit verbunden waren, müssen in der Regel weitergezahlt werden. Das gilt auch für Getränkemarken.

Autor*in: Silke Rohde (ist Rechtsanwältin & Journalistin sowie Chefredakteurin des Fachmagazins Betriebsrat KOMPAKT.)