17.05.2022

Coronaprämie ist pfändbar

Manche Unternehmen sind trotz der Krise wirtschaftlich gut durch die bisherige Pandemie gekommen. Einige Branchen haben sogar Gewinne verbucht. Die Belegschaft dagegen hat mitunter durch die Pandemie und Homeoffice-Regelungen stark unter der Ausnahmesituation gelitten. Nicht wenige Unternehmen sehen daher in einer Extrazahlung in Form einer Coronaprämie eine Entschädigungsmöglichkeit für die Mitarbeitenden.

Coronaprämie

Besonderer Fall der Insolvenz

Im Falle einer Privatinsolvenz kann diese Coronaprämie allerdings auch unter die Pfändung fallen. Denn eine ergänzend zum Lohn pauschal gezahlte Coronaprämie ist pfändbar, wie das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg in einem am 25.04.2022 bekannt gegebenen Urteil entschieden hat (Az. 23 Sa 1254/21).

Busfahrer klagte wegen der Pfändung seiner Coronaprämie

Im konkreten Fall ging es um einen Busfahrer, der im regionalen Nahverkehr eingesetzt ist und sich in Privatinsolvenz befindet. Im Zuge der Insolvenz wurde neben seinem Gehalt auch diese Prämie eingezogen. Dagegen hat der Busfahrer geklagt, da seiner Ansicht nach die Coronaprämie nicht zum pfändbaren Einkommen zähle.

Entscheidend ist ein besonderer Aufwand

Mit seiner Klage hatte er allerdings keinen Erfolg beim LAG Berlin. Denn die Richter waren der Ansicht, dass Prämien und Zulagen nur dann unpfändbar seien, wenn diese an einen besonderen Aufwand oder eine Erschwernis geknüpft sind. Hier sei die Prämie aber an alle Beschäftigten ausbezahlt worden, unabhängig davon, wie stark sie durch die Coronapandemie besonderen Belastungen ausgesetzt waren. Ein eindeutiger Unterschied liege zudem zwischen der Coronaprämie und in der Pflege gezahlten Prämien. Denn dort hänge die Zahlung vom Kontakt mit Pflegebedürftigen ab. Das LAG ließ gegen sein Urteil vom 23.02.2022 die Revision zum Bundesarbeitsgericht in Erfurt zu.

Autor*in: Andrea Brill (Andrea Brill ist Pressereferentin und Fachjournalistin.)