05.04.2023

Inflationsausgleichsprämie: Das kann der Betriebsrat tun

Seit dem 26.10.2022 können Arbeitgeber ihren Beschäftigten steuer- und abgabenfrei einen Betrag bis zu 3000 € zahlen: Das ist die sogenannte Inflationsausgleichsprämie. Allerdings sind Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet, sondern diese Leistung ist freiwillig. Welche Möglichkeiten hat der Betriebsrat, auf die Zahlung der Prämie hinzuwirken?

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Suchen Sie das Gespräch mit der Geschäftsleitung

Vermutlich werden die wenigsten Arbeitgeber die Inflationsausgleichsprämie in voller Höhe sofort zahlen. Deshalb ist es für den Betriebsrat sinnvoll, zunächst einmal die wichtigsten Fakten zur Prämie zu kennen. Anschließend sollten Sie im Gremium darüber beraten, wie Sie strategisch am besten vorgehen könnten, um den Arbeitgeber zur Zahlung der Prämie zu bewegen. Schließlich kennen Sie den Betrieb und seine wirtschaftliche Situation gut genug, um eine realistische Vorstellung davon zu entwickeln, was finanziell machbar ist. Wenn Sie diese Vorbereitung absolviert und Ihren Vorschlag erarbeitet haben, können Sie mit der Geschäftsleitung einen Termin ausmachen, um über die Zahlung der Prämie und die entsprechenden Rahmenbedingungen zu sprechen.

Ziel Betriebsvereinbarung

Das Ziel Ihrer Verhandlungen mit dem Arbeitgeber sollte der Abschluss einer freiwilligen Betriebsvereinbarung nach § 88 BetrVG sein. Denn da es sich um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers handelt, haben Sie hier keine erzwingbaren Mitbestimmungsrechte. Schaffen Sie es jedoch, in Ihren Gesprächen eine Lösung zu erzielen, ist es ratsam, diese in einer Betriebsvereinbarung festzuzurren, um so Verbindlichkeit und Klarheit zu schaffen. Wenn sich Ihr Arbeitgeber nämlich bereit erklärt, die freiwillige Leistung der Inflationsausgleichsprämie in einer Betriebsvereinbarung zu regeln, hat das den Vorteil, dass die Beschäftigten damit einen notfalls vor Gericht einklagbaren Anspruch auf die Prämie zu den vereinbarten Konditionen haben. Aus einer reinen Freiwilligkeit wird so eine rechtliche Verpflichtung des Arbeitgebers. Prüfen Sie, ob der Tarifvorbehalt nach § 77 Abs. 3 BetrVG dem Abschluss einer Betriebsvereinbarung entgegensteht. Das ist grundsätzlich dann der Fall, wenn Ihr Betrieb tarifgebunden ist.

Argumente für den Arbeitgeber

Der Betriebsrat kann einige gute Argumente nennen, warum Arbeitgeber die Prämie zahlen sollten. Damit helfen diese den Beschäftigten nicht nur über eine schwere Zeit hinweg, sondern investieren auch in die Mitarbeiterzufriedenheit. Durch diese finanzielle Wertschätzung arbeiten die Kollegen sehr wahrscheinlich motivierter und produktiver, was wiederum auch für den Betrieb insgesamt positiv ist. Zudem lässt sich so die Bindung der Beschäftigten an den Arbeitgeber stärken. Gerade in Zeiten des Personal- und insbesondere Fachkräftemangels ist das ein nicht zu unterschätzender Vorteil.

Praxistipp: Teilzahlungen möglich

Um es dem Arbeitgeber leichter zu machen, ist es denkbar, dass die Prämie über mehrere Teilzahlungen geleistet wird, z. B. 1.000 € Anfang 2023, 1.000€ Ende 2023 und 1.000 € Mitte 2024. Ist die Prämie nicht in voller Höhe leistbar, weil das die finanziellen Möglichkeiten des Arbeitgebers übersteigt, ist eine Einigung auf eine verminderte Höhe möglich – 2.000 € Prämie sind in jedem Fall besser als nichts.

Koppelungsgeschäfte: Ansatzpunkt für mehr Verhandlungserfolg

Wenn der Arbeitgeber die Prämie nicht zahlen möchte, sollte der Betriebsrat prüfen, ob er den Druck auf die Geschäftsleitung durch Koppelungsgeschäfte erhöhen kann. Vielleicht gibt es einen Bereich, in dem der Arbeitgeber auf das Entgegenkommen des Betriebsrats angewiesen ist, oder Themen, die der Arbeitgeber demnächst unbedingt angehen möchte? Hier können Sie Ihre Zustimmung so lange verweigern, bis Sie im Hinblick auf die Zahlung der Prämie Zugeständnisse des Arbeitgebers erhalten haben.

Übersicht: Details zur Inflationsausgleichsprämie

  • Die Prämie kann zwischen dem 26.10.2022 und dem 31.12.2024 ausbezahlt werden. Zahlungen der Arbeitgeber bis zu einem Betrag von 3.000 € sind steuer- und sozialversicherungsfrei möglich. Hierbei handelt es sich um einen steuerlichen Freibetrag, der auch in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden kann.
  • Die Inflationsausgleichsprämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Jeder Arbeitgeber kann die Steuer- und Abgabenfreiheit für solche zusätzlichen Zahlungen nutzen.
  • Es genügt, wenn der Arbeitgeber bei Gewährung der Prämie deutlich macht, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht – zum Beispiel durch entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung.
Autor*in: Silke Rohde (ist Rechtsanwältin & Journalistin sowie Chefredakteurin des Fachmagazins Betriebsrat KOMPAKT.)