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Bundeskabinett beschließt Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz

Eine Stärkung der betrieblichen Altersversorgung soll durch das jüngst beschlossene Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz erfolgen. Den Entwurf dazu hat das Bundeskabinett Anfang September beschlossen. Das Gesetz sieht vor, die betriebliche Altersversorgung als zweite Säule neben der gesetzlichen Rente zu festigen und breiter zu etablieren.

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Betriebsrenten gelten als effizient und sicher, insbesondere wenn sie auf kollektiver Grundlage von den Sozialpartnern organisiert werden. Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz sollen künftig besonders Beschäftigte mit geringen Einkommen und in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) von der Form kapitalgedeckter Zusatzrenten profitieren. Gute Betriebsrenten tragen darüber hinaus zur Lebensqualität im Alter bei.

Beschäftigte mit niedrigen Einkommen stärken

Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas will die betriebliche Altersversorgung stärken. Das gelte vor allem für kleine und mittlere Unternehmen und für Beschäftigte mit niedrigen Einkommen. Betriebsrenten seien eine wichtige Säule neben der gesetzlichen Rente, wie sie meint. Sie tragen dazu bei, dass Menschen, die ihr Leben lang hart gearbeitet haben, von ihrer Rente gut leben können. Der Gesetzentwurf sei ein wichtiger Schritt, damit mehr Beschäftigte Betriebsrenten erhalten können und so mehr Sicherheit und eine gute Vorsorge fürs Alter haben. Auch Bundesfinanzminister Lars Klingbeil sieht große Vorteile in den Maßnahmen, die nun weiter ausgebaut würden, damit die Betriebsrente ein selbstverständlicher Bestandteil der Altersvorsorge wird. Im Jahr 2018 sind durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz neue steuerliche Anreize für Geringverdiener sowie eine neue tarifliche Form der Betriebsrente, das Sozialpartnermodell, eingeführt worden.

Betriebsrenten auch in kleinen und mittleren Unternehmen

Der Entwurf des Betriebsrentenstärkungsgesetzes soll die Hürden für eine Beteiligung an einem bestehenden Sozialpartnermodell senken. Denn die Sozialpartnermodelle stünden künftig allen Beschäftigten im Zuständigkeitsbereich der entsprechenden Gewerkschaft offen, sofern die Sozialpartner zustimmten. Dies kann zur Verbreitung von Betriebsrenten insbesondere bei kleinen und mittleren Unternehmen führen. Außerdem wird die Einkommensgrenze beim sogenannten „BAV-Förderbetrag“ für Beschäftigte mit geringen Einkommen moderat erhöht und künftig regelmäßig angepasst sowie der jährliche BAV-Förderhöchstbetrag angehoben. So soll der Zugang zu Betriebsrenten für Beschäftigte mit geringen Einkommen verbessert werden. Zudem werden durch regulatorische Anpassungen bei der Kapitalanlage Renditechancen für die Betriebsrenten erhöht.
Neben den betriebsrentenrechtlichen Regelungen werden auch punktuell Sozialgesetze geändert. So wird zum Beispiel – wie im Koalitionsvertrag vorgesehen – die Möglichkeit von Online-Wahlen bei den Sozialversicherungswahlen verstetigt und erweitert.

Autor*in: Andrea Brill (Andrea Brill ist Pressereferentin und Fachjournalistin.)