21.06.2021

Betriebsvereinbarung Corona nicht „hochkomplex“: Zwei Beisitzer genügen

Verhandeln Betriebsrat und Arbeitgeber vor der Einigungsstelle über eine Angelegenheit mit hochkomplexen Fragestellungen, können drei Beisitzer pro Seite erforderlich sein. Auf Verhandlungen über eine Corona-Maßnahmen-BV trifft dies nicht zu.

Verhandlungen BV Corona

Worum geht es?

In einem Unternehmen des Einzelhandels hatten die Betriebsparteien im Mai 2020 eine Betriebsvereinbarung (BV) über Arbeitsschutzmaßnahmen während der Coronavirus-Pandemie abgeschlossen, die im Dezember 2020 endete. Die Arbeitgeberin forderte den Betriebsrat deshalb zu Neuverhandlungen auf. Da es in der Folge zu keiner Einigung kam, rief die Arbeitgeberin die Einigungsstelle an. Ihr erschien eine Besetzung mit zwei Beisitzern pro Seite angemessen, weil es sich um eine Nachfolgeregelung und somit um eine bereits bekannte Thematik handele. Der Betriebsrat war anderer Meinung. Er bestand wegen der Bedeutung der Angelegenheit auf drei Beisitzer. Er meinte, dass es sich um hochkomplexe Fragestellungen handele.

Das sagt das Gericht

Das Gericht entschied, dass die Einigungsstelle mit zwei Beisitzern je Seite zu besetzen sei. Die mit dem Regelungsgegenstand verbundenen Fragestellungen seien nicht hochkomplex. Entscheidend sei zunächst, dass sich die abzuschließende Betriebsvereinbarung im Rahmen der Gesetze und der Corona-Verordnungen des Landes Baden-Württemberg bewege. Die Betriebsparteien hätten zudem bereits Erfahrungen beim Abschluss und bei der Umsetzung einer entsprechenden Betriebsvereinbarung gesammelt. Der Regelungsgegenstand sei nicht ansatzweise mit einer Komplexität verbunden ist, wie es eine Gefährdungsbeurteilung wäre. LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.03.2021, Az.: 17 TaBV 1/21

Das bedeutet für Sie als Betriebsrat

Die Anzahl der Beisitzer einer Einigungsstelle richtet sich nach Schwierigkeit, Umfang und Bedeutung der Regelungsstreitigkeit sowie nach der Zumutbarkeit der mit einer höheren Zahl von Beisitzern entstehenden Kosten. In den allermeisten Fällen besteht die Einigungsstelle aus zwei Beisitzern pro Seite. Verhandeln die Betriebsparteien über sehr komplexe Fragestellungen, können es auch drei Beisitzer sein (vgl. LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.10.2020, Az.: 3 TaBV 4/20).

Autor*in: Daniel Roth (ist Chefredakteur des Beratungsbriefs Urteils-Ticker Betriebsrat.)