20.02.2018

3 statt 2: Betriebsrat erstreitet zusätzlichen Beisitzer

Können Betriebsrat und Arbeitgeber einen Streit nicht beilegen, schlägt die Stunde der Einigungsstelle. Sie hat die Aufgabe, Konflikte zu lösen und rechtsverbindlich zu entscheiden. Im Regelfall besteht sie aus je zwei Beisitzern pro Betriebspartei. Diese Zahl ist aber nicht in Stein gemeißelt, meint das LAG Köln. LAG Köln, Beschluss vom 20.10.2017, Az.: 9 TaBV 66/17

Einigungsstelle Betriebsrat

Worum geht es?

Mitbestimmung. In einer Filiale eines Bekleidungsunternehmens stritten Arbeitgeber und Betriebsrat über die Besetzung einer Einigungsstelle, die über den Abschluss einer Betriebsvereinbarung zum Thema Gefährdungsbeurteilungen entscheiden sollte. Während der Betriebsrat drei Beisitzer pro Betriebspartei haben wollte, meinte der Arbeitgeber, dass zwei Beisitzer – wie üblich – ausreichend seien. In einer kleinen Filiale mit rund 65 Beschäftigten müssten nicht jeder einzelne Arbeitsplatz und nicht viele Arbeitsbereiche untersucht werden. Ein besonders kompliziertes Beurteilungsverfahren sei hier nicht gegeben. Der Betriebsrat argumentierte, eine Begrenzung auf zwei Beisitzer würde dazu führen, dass die Einigungsstelle ihren Regelungsauftrag nicht sinnvoll ausführen könne. Zu berücksichtigen sei schließlich, dass es sich um die erste Betriebsvereinbarung zur Gefährdungsbeurteilung in der Filiale handele.

Das sagt das Gericht

Die Kölner Arbeitsrichter folgten der Argumentation des Betriebsrats und bestimmten die Anzahl der Beisitzer gemäß § 76 Abs. 2 Satz 3 BetrVG für jede Seite auf drei. Bei einer Einigungsstelle zur Regelung der Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung seien nicht nur spezifische Kenntnisse über die konkreten Gegebenheiten im Betrieb und über die einzelnen Arbeitsplätze und Mitarbeiter gefragt, sondern unabhängig von der Größe des Betriebes und der Anzahl der Arbeitnehmer neben juristischem Sachverstand auch Fachwissen darüber, wie Gefährdungsfaktoren ermittelt werden können. Es erscheine daher sinnvoll, entsprechende Fachkenntnisse im Arbeits- und Gesundheitsschutz in der Einigungsstelle selbst vorzuhalten, damit jeder Seite neben den betrieblichen Kenntnissen und externem juristischen Sachverstand solches Fachwissen zur Verfügung stehe. LAG Köln, Beschluss vom 20.10.2017, Az.: 9 TaBV 66/17

Das bedeutet für Sie als Betriebsrat

Grundsätzlich richtet sich die Besetzung einer Einigungsstelle nach der Bedeutung und dem Umfang der Streitigkeit sowie nach der Zumutbarkeit der durch eine Einigungsstelle entstehenden Kosten. Danach soll die Zahl der Beisitzer in der Regel auf je zwei zu bestimmen sein, damit jede Seite die Möglichkeit hat, einen Betriebsangehörigen und einen Außenstehenden zum Beisitzer zu bestellen, um so betriebliche Kenntnisse und externe Fachkenntnisse für die Einigungsstelle nutzbar zu machen (LAG Hamm, Beschluss vom 09.02.2009, Az.: 10 TaBV 191/08). Bei Einigungsstellen zur Regelung der Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung ist eine solche schematische Betrachtungsweise allerdings nicht angezeigt.

Autor*in: Daniel Roth (ist Chefredakteur des Beratungsbriefs Urteils-Ticker Betriebsrat.)