19.07.2023

Betriebsrente richtet sich nach Arbeitszeit

Die Höhe einer Betriebsrente richtet sich nach dem Monatsgehalt des letzten Kalenderjahrs vor dem Austritt der betroffenen Person aus dem Berufsleben. Dies gilt insbesondere auch für die Berechnung der Rente im Fall von Teilzeitbeschäftigung innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Ausscheiden.

Sparschwein mit Taschenrechner

Klägerin beruft sich auf Vollzeitbeschäftigung

In einem konkreten Fall des BAG stritten die Parteien über die Berechnung der Betriebsrente. Die 1964 geborene Klägerin war bei der Beklagten seit August 1984 zunächst in Vollzeit und ab Mai 2005 bis zu ihrem Ausscheiden im September 2020 in Teilzeit beschäftigt. Nach den Versorgungsrichtlinien setzte sich die Altersrente wie folgt zusammen: aus einem Festrentenbetrag multipliziert mit der Anzahl der Dienstjahre. Der Festrentenbetrag kalkulierte sich nach folgender Formel: Rentenfähiges Einkommen/Beitragsbemessungsgrenze × Renteneckwert.

Entscheidend sind die letzten zehn Jahre

Das rentenfähige Einkommen sollte ein Zwölftel des Einkommens betragen, das der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin im letzten Kalenderjahr vor Eintritt des Versorgungsfalls bzw. dem vorzeitigen Ausscheiden bezogen hatte. War ein Mitarbeiter innerhalb der letzten zehn anrechnungsfähigen Dienstjahre teilzeitbeschäftigt, veränderte sich der Festrentenbetrag in dem Verhältnis, in dem die durchschnittliche Arbeitszeit des Mitarbeiters während der letzten zehn Dienstjahre zu seiner Arbeitszeit innerhalb des Kalenderjahrs vor dem Eintritt des vorzeitigen Ausscheidens gestanden hatte.

Berechnung verstoße gegen den Pro-rata-temporis-Grundsatz

Nach Ansicht der Klägerin stehe ihr wegen der früheren Vollzeitbeschäftigung eine höhere Betriebsrente zu. Die Berechnung der Beklagten, des Arbeitgebers, verstoße gegen den Pro-rata-temporis-Grundsatz und damit gegen das Verbot der Diskriminierung wegen der Teilzeit. Nicht nur die letzten zehn Jahre, sondern ihre gesamte Beschäftigungszeit müsse quotiert berücksichtigt werden. Die Beklagte war der Ansicht, der Lebensstandard verfestige sich im Bezugszeitraum vor dem Ausscheiden. Es sei zulässig, Leistungen der betrieblichen Altersversorgung für Teilzeitbeschäftigte im Verhältnis ihres Beschäftigungsumfangs zu kürzen.

Klage wurde abgewiesen

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte vor dem Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Bei einer endgehaltsbezogenen Betriebsrentenzusage darf, selbst wenn diese zudem die erbrachte Dienstzeit honoriert, auf das zuletzt maßgebliche Entgelt auch bei Teilzeitkräften abgestellt werden. Die endgehaltsbezogene Betriebsrente diene insoweit dem legitimen Zweck der Erhaltung des letzten im Erwerbsleben erarbeiteten Lebensstandards im Ruhestand. Hierbei sei es nicht zu beanstanden, wenn die Zusage einen Betrachtungszeitraum von zehn Jahren vor dem Ausscheiden zur Bestimmung des maßgeblichen durchschnittlichen Beschäftigungsumfangs von Teilzeitbeschäftigten zugrunde legt. Diese werden dadurch nicht unzulässig benachteiligt (BAG).

Autor*in: Andrea Brill (Andrea Brill ist Pressereferentin und Fachjournalistin.)