17.06.2021

Betriebsratsarbeit: Freistellung ist Ihr gutes Recht

Die Arbeitsbefreiung ist eine zeitlich begrenzte Freistellung des Betriebsratsmitglieds von seiner Arbeitszeit bei Fortzahlung des Gehalts. Sie ermöglicht es, die Aufgaben als Interessenvertreter während der Arbeitszeit vollständig und sorgfältig zu erfüllen. Denn Sie sollen durch Ihre besondere Funktion im Betrieb keine Nachteile erleiden. Schließlich sollen Sie nicht doppelt so lange arbeiten.

Betriebsrat Freistellung

Geschäftsführung Betriebsrat. Ein nicht völlig freigestelltes Gremiumsmitglied bleibt auch nach seiner Wahl Arbeitnehmer und muss seinen Arbeitsvertrag erfüllen. Zusätzlich dazu hat es aber nun Pflichten als Betriebsrat. Und die Erfüllung dieser Amtspflichten hat Vorrang vor den Pflichten als Arbeitnehmer!

Definition: Arbeitsbefreiung

Die Arbeitsbefreiung nach § 37 Abs. 2 BetrVG geschieht aus konkretem Anlass. Sie ist zulässig, wenn:

  • sie wegen der Durchführung gesetzlicher Aufgaben des Betriebsrats erfolgt und
  • sie dazu erforderlich ist.

Arbeitsbefreiung dient der Erfüllung Ihrer gesetzlichen Aufgaben als Betriebsrat

Ihre gesetzlichen Aufgaben ergeben sich in erster Linie aus dem BetrVG, zum Teil auch aus anderen Vorschriften. Zunächst zählen dazu die Teilnahme an Betriebsratssitzungen und an Betriebsversammlungen. Hier ist der Fall so klar, dass die Arbeitsbefreiung nicht mehr begründet werden muss. Weitere Aufgaben sind z. B. die Teilnahme an Sitzungen und Besprechungen mit:

  • dem Arbeitgeber (§ 74 BetrVG)
  • den Ausschüssen
  • der JAV (falls vorhanden)

Außerdem muss die Arbeitsbefreiung erfolgen für die Vorbereitung der Betriebsratssitzungen, für die Erledigung der nötigen Büroarbeit des Gremiums, für die Ausübung der Mitbestimmungsrechte sowie für die Betreuung der Belegschaft. Zu den gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats zählen allerdings nicht die Rechtsberatung einzelner Arbeitnehmer und die Vertretung einzelner Kollegen vor dem Arbeitsgericht.

Expertentipp: Erforderlichkeit der Betriebsratsarbeit

Über die Erforderlichkeit Ihrer Aufgaben entscheiden Sie allein nach pflichtgemäßem Ermessen. Sie haben Ihr Ermessen gewissenhaft ausgeübt, wenn Sie sich sorgfältig und vernünftig Gedanken über die Situation einschließlich des voraussichtlichen Umfangs der Befreiung gemacht haben. Mehr kann niemand von Ihnen verlangen.

Bei mehr als 200 Mitarbeitern 100%ige Freistellung eines Betriebsrats erlaubt

Gemäß § 37 Abs. 2 BetrVG sind Betriebsratsmitglieder ohne Minderung des Arbeitsentgelts von ihrer beruflichen Tätigkeit freizustellen, wenn das für die Gremiumsarbeit erforderlich ist. Dies ist aber immer nur eine punktuelle Freistellung – grundsätzlich bleibt der/die Betroffene weiterhin im Job. Im Gegensatz dazu werden Betriebsratsmitglieder im Rahmen des § 38 BetrVG völlig von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt: Danach haben Betriebsräte in Betrieben mit mehr als 200 Beschäftigten Anspruch auf eine oder mehrere Freistellungen. Dadurch können sich die Gremiumsmitglieder ausschließlich auf ihre umfangreiche Tätigkeit im Ehrenamt konzentrieren.

Prüfen Sie, ob Teilfreistellungen für Ihren Betriebsrat infrage kommen

Nicht wenige Betriebsratsmitglieder scheuen den „Sprung“ in die Freistellung. Wer einen qualifizierten Job ausübt, möchte meist nicht auf den Arbeitsplatz verzichten, auch wenn die Betriebsratstätigkeit noch so anspruchsvoll und interessant ist. Denn der Weg zurück in den eigentlichen Beruf ist trotz der gesetzlichen Absicherung oft nicht leicht. Hinzu kommt ein weiteres Argument gegen eine volle Freistellung. Der Kontakt zu den Arbeitskollegen geht verloren oder wird zumindest deutlich reduziert. Dies ergibt sich fast automatisch durch die vielen Verpflichtungen und Aufgaben, die das freigestellte Betriebsratsmitglied zu erfüllen hat. Dies empfinden einige Arbeitnehmervertreter als großen Nachteil. Eine gute Entscheidung lässt sich nur treffen, wenn man alle Pros und Contras kennt und gegeneinander abwägt.

Praxistipp: Spezialisten im Betriebsrat

Teilfreistellungen bieten sich auch an, wenn Betriebsratsmitglieder auf bestimmte Gebiete (z. B. personelle Einzelmaßnahmen) spezialisiert sind. Dann können sie diesen Bereich der Gremiumsarbeit übernehmen und trotzdem weiter ihre bisherigen beruflichen Aufgaben erledigen – wenn auch in reduzierter Form. Insgesamt kann ein Ineinandergreifen von Teilfreistellungen den Betriebsrat effizienter und leistungsstärker machen. Das klappt aber nur bei einer guten Organisation und echtem Teamgeist.

Autor*in: Silke Rohde (ist Rechtsanwältin & Journalistin sowie Chefredakteurin des Fachmagazins Betriebsrat KOMPAKT.)