11.10.2018

Betriebsrat: So hilft der Arbeitgeber bei der Kinderbetreuung

Teamsitzungen im Kindergarten, Schulferien, die erkrankte Großmutter und andere „Katastrophen“ lassen auch ein noch so ausgeklügeltes Kinderbetreuungssystem zusammenbrechen. In solchen Notfällen kann der Arbeitgeber seinen Beschäftigten mit Familienpflichten durchaus entgegenkommen.

Betriebsrat Kinderbetreuung

Mitbestimmung. Ein eigener Betriebskindergarten ist gerade für kleine und mittlere Betriebe meist eine Nummer zu groß und zu teuer. Zudem wird eine betriebsnahe Betreuung auch nicht von allen Eltern gewünscht. Betriebliche Lösungen sind deshalb vor allem in außergewöhnlichen Situationen gefragt. Denn Betreuungsengpässe entstehen vor allem in den Ferien, bei kurzfristigen Einsätzen und bei wechselnder Schichtarbeit.

Fördern Sie die Vereinbarkeit von Familie und Beruf

Der Betriebsrat hat gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 2b BetrVG die Aufgabe, die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu fördern. Neben einer familienfreundlichen Gestaltung der Arbeitszeit ist hierbei auch an Betreuungsangebote für Kinder zu denken. Zudem lässt sich so auch ein Beitrag leisten zur Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern (§ 80 Abs. 1 Nr. 2a BetrVG). Nach wie vor wird die Erziehungsarbeit in erster Linie von Frauen geleistet. Sie kommen somit auch eher in Schwierigkeiten als ihre männlichen Kollegen, wenn das private, kirchliche oder staatliche Kinderbetreuungssystem nicht funktioniert. Eine Sicherstellung der Kinderbetreuung in Notfällen durch den Betrieb hilft daher Frauen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Übersicht: Betreuungsmöglichkeiten

Es gibt viele Möglichkeiten für Betriebe, Eltern bei der Betreuung ihrer Kinder zu unterstützen und Betreuungsengpässen zu begegnen. Beispiele sind:

  • ein Notfallordner mit Adressen von Babysittern, Tagesmüttern und Betreuungsmöglichkeiten
  • ein Eltern-Kind-Zimmer, in dem die Eltern ihre Kinder während der Arbeit selbst beaufsichtigen können
  • ein Sommercamp für Schulkinder
  • die Beschäftigung einer Erzieherin auf Honorarbasis, die im Notfall kurzfristig in einem Raum des Betriebs die Kinderbetreuung übernimmt

 

Praxistipp: Zusammenarbeit mit anderen Betrieben

Was ein Betrieb allein nicht bewerkstelligen kann, können mehrere Betriebe möglicherweise im Verbund lösen. So können sich beispielsweise verschiedene Unternehmen zusammenschließen und Angebote für Ferienfreizeiten organisieren oder ein Tagesmütternetz für ihre Beschäftigten bereithalten.

So überzeugt der Betriebsrat den Arbeitgeber

Sie können leider nicht erzwingen, dass der Arbeitgeber eine betriebliche Notfallbetreuung anbietet. Es handelt sich um eine freiwillige Vereinbarung. Der Betriebsrat kann allerdings gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen, beim Arbeitgeber beantragen. Sie sind somit nicht darauf beschränkt, auf Initiativen des Arbeitgebers zu reagieren, sondern können von sich aus initiativ werden. Ihr Antragsrecht ist nicht an irgendein Mitbestimmungsrecht gebunden. Der Arbeitgeber muss sich mit den Anträgen und Vorschlägen des Betriebsrats ernsthaft auseinandersetzen. Dies ergibt sich nicht nur aus § 80 BetrVG, sondern bereits aus dem Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 BetrVG).

Praxistipp: Schauen Sie, wie es andere machen

Auch gute Beispiele aus anderen Betrieben sollten weitergegeben werden. Machen Sie sich schlau und bringen Sie solche „Best-Practice-Modelle“ in Ihre Verhandlungen mit dem Arbeitgeber ein.

Nutzen Sie das betriebliche Vorschlagswesen

Viele Betriebe haben ein betriebliches Vorschlagswesen für Verbesserungsvorschläge der Beschäftigten. Arbeitnehmer können auch diesen Weg nutzen und eine betriebliche Kinderbetreuung vorschlagen. Bei den Grundsätzen des betrieblichen Vorschlagswesens haben Sie ein Mitbestimmungsrecht (§ 87 Abs. 1 Nr. 12 BetrVG).

 

Autor*in: Silke Rohde (ist Rechtsanwältin & Journalistin sowie Chefredakteurin des Fachmagazins Betriebsrat KOMPAKT.)