28.07.2016

Bekanntmachungen: Achten Sie als Betriebsrat auf deren Einhaltung – auch durch den Chef!

Das Arbeitsrecht enthält in vielen Bereichen Schutzvorschriften zugunsten der Arbeitnehmer, so z. B. Arbeitszeitregelungen, Vorschriften bezüglich gefährlicher oder gesundheitsgefährdender Arbeiten, Vorschriften für besondere Personengruppen wie Mütter und Jugendliche, aber auch Betriebsanweisungen unterschiedlicher Art. Viele Gesetze oder Rechtsverordnungen schreiben die Bekanntmachung im Betrieb zwingend vor, bei Verstößen sind vielfach Sanktionen vorgesehen.

Schwarzes Brett

Arbeitsrecht. Die betriebliche Bekanntmachung kann verschiedenartig erfolgen. In einzelnen Vorschriften ist die Art der Bekanntmachung vorgeschrieben, in anderen dem Arbeitgeber freigestellt. Bei vielen behördlich vorgeschriebenen Bekanntmachungen ist der Aushang oder zumindest die Auslegung obligatorisch. In diesen Fällen muss die Bekanntmachung entweder am Schwarzen Brett erfolgen oder an einer geeigneten und für jedermann im Betrieb zugänglichen Stelle, z. B. im Personal- oder Betriebsbüro offen ausliegen. Bei Auslegung oder Bereithaltung von betrieblichen Bekanntmachungen muss am Schwarzen Brett ein Hinweis auf den Inhalt der Bekanntmachung sowie deren Auslegungs- bzw. Bereithaltungsort (z. B. Betriebsrats- oder Personalbüro) erfolgen.

Eventuell sind Übersetzungen in mehrere Sprachen erforderlich

In vielen Betrieben sind auch ausländische Arbeitnehmer beschäftigt, von denen nicht jeder perfekt Deutsch beherrscht. Zudem geht es in den Texten oft um schwer verständliche Themen wie rechtliche Fragen oder Arbeitsschutzbestimmungen. Die meisten Gesetze, die betriebliche Bekanntmachungen fordern, setzen nicht ausdrücklich voraus, dass diese Bekanntmachungen auch in anderen Sprachen auszuhängen sind. Ausnahmen hiervon bestehen allerdings im Betriebsverfassungs- und Arbeitnehmerüberlassungsrecht. So etwa die Regelung in § 2 Abs. 5 Wahlordnung (WO).

Nicht deutschsprachigen Leiharbeitnehmern sind in ihrer Muttersprache ein Merkblatt über den Inhalt des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) und eine Urkunde mit dem wesentlichen Inhalt des Arbeitsverhältnisses vom Verleiher auszuhändigen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 AÜG).

Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) muss ausgehängt werden

Der Arbeitgeber ist nach § 16 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) verpflichtet, einen Abdruck des ArbZG, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen und für den Betrieb geltenden Rechtsverordnungen sowie der für den Betrieb geltenden Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen im Sinne des § 7 Abs. 1 bis 3 und § 12 sowie § 21a Abs. 6 ArbZG an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsichtnahme auszulegen oder auszuhändigen. Wer dieser Vorschrift als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann mit einer Geldbuße von bis zu 2.500 Euro geahndet werden (§ 22 Abs. 1 Nr. 8 und Abs. 2 ArbZG).

Übersicht: Arten der betrieblichen Bekanntmachung

Viele unterschiedliche Sachverhalte müssen der Belegschaft in Form von betrieblichen Bekanntmachungen zugänglich gemacht werden. Unter anderem handelt es sich um:

  • Schutzvorschriften, die es dem einzelnen Arbeitnehmer ermöglichen, sich über die zu seinem Schutz bestehenden Bestimmungen (z. B. Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen, Arbeitszeitvorschriften) zu informieren, damit er seine Rechte wahrnehmen kann.
  • Pflichtenkataloge (z. B. Unfallverhütungsvorschriften), die den Arbeitnehmer zur Beachtung und Einhaltung bestimmter Verhaltensregeln anhalten.
  • Verzeichnisse, mit denen Zwecke der betrieblichen Überwachung (z. B. durch die Berufsgenossenschaften und die Gewerbeaufsicht) verfolgt werden.
  • Mitteilungen des Arbeitgebers, mit denen den Arbeitnehmern bestimmte Rechte (z. B. die Voraussetzungen und Modalitäten für das Weihnachtsgeld in Form einer Gesamtzusage) eingeräumt werden.
  • betriebliche Anordnungen (z. B. Einführung eines betrieblichen Alkoholverbots).
  • betriebliche Bekanntmachungen auf der Grundlage des BetrVG (z. B. zur Vorbereitung von Betriebsratswahlen). Diese Bekanntmachungen des Betriebsrats muss der Arbeitgeber dulden. Bei den übrigen Mitteilungen des Betriebsrats, der Gewerkschaften, Betriebssportgemeinschaften usw. handelt es sich um Bekanntmachungen, die der betrieblichen Kommunikation dienen.

Der AG muss über das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) informieren

Der Arbeitgeber, der regelmäßig mindestens einen Jugendlichen beschäftigt, ist verpflichtet, einen Abdruck des Jugendarbeitsschutzgesetzes sowie die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen (§ 47 JArbSchG). Der Arbeitgeber, der regelmäßig mindestens drei Jugendliche beschäftigt, ist verpflichtet, einen Aushang über Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit und der Pausen der Jugendlichen an geeigneter Stelle im Betrieb anzubringen (§ 48 JArbSchG). Handelt der Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig dieser Vorschrift zuwider, so begeht er eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro geahndet werden kann (§ 59 Abs. 1 Nr. 7, 8 und Abs. 3 JArbSchG).

Vom Mutterschutzgesetz (MuSchG) ist Kenntnis zu nehmen

In Betrieben, in denen regelmäßig mehr als drei Frauen beschäftigt werden, ist ein Abdruck des MuSchG an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen (§ 18 Abs. 1 MuSchG). Handelt der Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig dieser Vorschrift zuwider, so begeht er eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 2.500 EUR geahndet werden kann (§ 21 Abs. 1 Nr. 8 und Abs. 2 MuSchG).

Bekannt zu gebende Vorschriften nach dem BetrVG

Obwohl das BetrVG keine Bestimmung über die Art der Bekanntmachung trifft, ist eindeutig, dass eine zweckmäßige Form nur der Aushang oder die Auslegung an geeigneter Stelle im Betrieb sein kann. Welche Vorschriften auf diese Weise bekannt gemacht werden müssen, ergibt sich grundsätzlich aus der jeweiligen Vorschrift. Das Betriebsverfassungsgesetz erwähnt besonders die für den Betrieb abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen (§ 77 Abs. 2 BetrVG) und – auf Verlangen des Betriebsrats – die Ausschreibung von freien, zu besetzenden Arbeitsplätzen (§ 93 BetrVG).

Besonders wichtige Bekanntmachungen: Wahlordnung (WO)

Zur Einsichtnahme an geeigneter Stelle oder auch an mehreren geeigneten Stellen im Betrieb, die den zur Betriebsratswahl Wahlberechtigten zugänglich sind, ist durch Aushang oder Auslegung bekannt zu machen und in gut lesbarem Zustand zu erhalten:

  • je ein Abdruck der Wählerliste und dieser Verordnung vom Tag der Einleitung der Wahl bis zum Abschluss der Stimmabgabe (§ 2 Abs. 4 WO)
  • Abschrift oder Abdruck des Wahlausschreibens vom Tag seines Erlasses bis zum letzten Tag der Stimmabgabe (§ 3 Abs. 4 WO)
  • Abschrift oder Abdruck der Vorschlagslisten spätestens eine Woche vor Beginn der Stimmabgabe bis zum letzten Tag der Stimmabgabe (§ 10 Abs. 2 WO)

Nehmen Sie Ihre Überwachungspflicht gewissenhaft wahr

Unmittelbare Mitwirkungsrechte bei den betrieblichen Bekanntmachungen hat der Betriebsrat nicht. Nach § 80 BetrVG müssen Sie aber überwachen, ob der Arbeitgeber die geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen einhält und durchführt. Im weiten Sinne gehört dazu die Unterrichtung der Arbeitnehmer über ihre Rechte, die sie ohne Kenntnis nicht wahrnehmen können. Insoweit sollten Sie darauf achten, dass diese Vorschriften – soweit vorgeschrieben – durch Aushang oder Auslage den Arbeitnehmern zugänglich gemacht werden.

Betriebliche Bekanntmachungen unterrichten die Arbeitnehmer aber auch über ihre Pflichten, so z. B. über Regeln zur Betriebsordnung wie betriebliches Rauchverbot, Alkoholverbot oder Torkontrollen. Zu Ihren Überwachungsaufgaben gehört daher ebenfalls die Überwachung der Durchführung dieser Aushänge.

Größere Betriebe – mehrere Bekanntmachungen

In größeren, insbesondere in räumlich ausgedehnten Betrieben, kann es zweckmäßig sein, die Bekanntmachung an mehreren Stellen auszuhängen. Dies kann in Betriebsbüros oder an mehreren Schwarzen Brettern geschehen.

Autor*in: Silke Rohde (ist Rechtsanwältin & Journalistin sowie Chefredakteurin des Fachmagazins Betriebsrat KOMPAKT.)