20.07.2021

BAG verneint Recht auf Kopie sämtlicher Arbeitsmails

Mit großer Spannung war die Entscheidung des BAG zur Datenauskunft des Arbeitgebers erwartet worden. Umso größer ist nun die Enttäuschung darüber, dass die Erfurter Bundesrichter den Fall rein verfahrensrechtlich gelöst haben. Danach kann ein Arbeitnehmer nicht die Kopie aller seiner im Arbeitsverhältnis versandten E-Mails fordern.

Betriebsrat Datenschutz

Worum geht es?

Arbeitsrecht. Ein Arbeitnehmer war vom 01.01. bis 31.01.2019 als Wirtschaftsjurist für ein Unternehmen tätig. Nachdem die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis gekündigt hatte, erteilte sie dem Arbeitnehmer auf dessen Verlangen im März 2019 Auskunft über seine von ihr verarbeiteten personenbezogenen Daten bzw. deren Kategorien. Zudem stellte sie ihm die gespeicherten personenbezogenen Daten als sogenannte ZIP-Dateien zur Verfügung. Dem Arbeitnehmer genügte dies nicht. Er meinte, die Arbeitgeberin schulde ihm gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO (Datenschutzgrundverordnung) zudem eine Kopie aller von ihr verarbeiteten personenbezogenen Daten. Zu diesen gehörten auch sämtliche E-Mails, die er jemals verschickt oder erhalten habe und in denen er erwähnt werde.

Das sagt das Gericht

Das BAG wies die Klage ab. Der Klageantrag des Arbeitnehmers auf Überlassung einer Kopie von E-Mails sei nicht hinreichend bestimmt gewesen. Die geforderten Informationen müssten so genau bezeichnet werden, dass im Vollstreckungsverfahren unzweifelhaft sei, auf welche sich eine Verurteilung beziehe. Denn im Falle einer Verurteilung der Arbeitgeberin, eine Kopie des E-Mail-Verkehrs des Arbeitnehmers zur Verfügung zu stellen sowie von E-Mails, die ihn namentlich erwähnten, bliebe unklar, Kopien welcher E-Mails die Arbeitgeberin überlassen müsse. BAG, Urteil vom 27.04.2021, Az.: 2 AZR 342/20

Das bedeutet für Sie als Betriebsrat

Auf den Punkt gebracht bedeutet die Entscheidung Folgendes: Wer Unterlagen von seinem früheren Arbeitgeber einfordert, muss diese genau benennen. Mit anderen Worten besteht kein pauschaler Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Herausgabe einer Kopie „sämtlicher E-Mails“. Der Anspruch nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO (vgl. Norm) muss im Klageantrag auf bestimmte E-Mails oder Dokumente konkretisiert werden. Eine Klage auf „sämtliche“ Daten/Dokumente/ E-Mails genügt nicht den Anforderungen an die Bestimmtheit des Klagebegehrens gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (Zivilprozessordung). Eine Antwort auf die Frage, ob der Anspruch auf Überlassung einer Datenkopie gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO auch die Bereitstellung von Duplikaten einzelner E-Mails erfasst, blieb das BAG leider schuldig.

Betriebsrätemodernisierungsgesetz: Betriebsrat kein „Verantwortlicher“ nach DSGVO

Am 31.03.2021 hat die Bundesregierung den Entwurf für das Gesetz zur Förderung der Betriebsratswahlen und der Betriebsratsarbeit in einer digitalen Arbeitswelt (Betriebsrätemodernisierungsgesetz) verabschiedet, das noch vor der Bundestagswahl im September 2021 in Kraft treten soll. Der Gesetzesentwurf des Kabinetts beantwortet die seit jeher umstrittene Frage, ob der Betriebsrat als „Verantwortlicher“ im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO gelten soll, mit der Einführung einer neuen Vorschrift (§ 79a) in das Betriebsverfassungsgesetz. § 79a Satz 2 BetrVG lautet: „Soweit der Betriebsrat zur Erfüllung der in seiner Zuständigkeit liegenden Aufgaben personenbezogene Daten verarbeitet, ist der Arbeitgeber der für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften.“

Autor*in: Daniel Roth (ist Chefredakteur des Beratungsbriefs Urteils-Ticker Betriebsrat.)