24.11.2015

BAG stärkt Arbeitnehmerrechte bei Urlaubsabgeltung

Erst nach einer halbjährigen Wartezeit entsteht der Anspruch auf den gesamten Jahresurlaub. So will es der Gesetzgeber. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat unlängst entschieden, dass die sechsmonatige Wartezeit für den vollen Urlaubsanspruch trotz Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses an nur einem (arbeitsfreien) Tag erfüllt sein kann. Für welche Fälle das gilt, erfahren Sie hier. BAG, Urteil vom 20.10.2015, Az.: 9 AZR 224/14

Urlaubsabgeltung

Worum geht es?

Arbeitsrecht. Ein langjährig beschäftigter Arbeitnehmer hatte laut Arbeitsvertrag bei einer 5-Tage-Woche Anspruch auf 26 Urlaubstage im Jahr. Zum 30.06.2012 wurde ihm gekündigt Am 21.06.2012 schloss er mit seinem Arbeitgeber jedoch einen neuen Arbeitsvertrag, der ab dem 02.07.2012 galt. Kurz darauf, am 12.10.2012, erhielt er die fristlose Kündigung. Bis zu seinem Rauswurf hatte er drei Tage Urlaub genommen. 17 Urlaubstage bezahlte ihm der Ex-Arbeitgeber aus. Der Beschäftigte forderte weitere sechs Urlaubstage. Er meinte, dass aufgrund der nur kurzfristigen Unterbrechung zwischen den beiden Arbeitsverhältnissen für die Berechnung des ihm zustehenden Urlaubs von einem einheitlichen Arbeitsverhältnis auszugehen sei. Danach habe er für das Jahr 2012 Anspruch auf 26 Urlaubstage. Der Arbeitgeber entgegnete, es sei wegen der Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses nur ein anteiliger Urlaubsanspruch entstanden: 13 Urlaubstage für die erste Jahreshälfte 2012 und sieben Urlaubstage für die Zeit vom 02.07.2012 bis zum 12.10.2012.

Das sagt das Gericht

Das BAG gab dem Beschäftigten Recht. In Fällen, in denen wegen der vereinbarten Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bereits vor Beendigung des ersten Arbeitsverhältnisses feststeht, dass es nur für eine kurze Zeit unterbrochen wird (im Streitfall nur für einen Tag, den 01.07.) hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf ungekürzten Vollurlaub, wenn das zweite Arbeitsverhältnis nach erfüllter Wartezeit in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres endet. BAG, Urteil vom 20.10.2015, Az.: 9 AZR 224/14

Das bedeutet für Sie als Betriebsrat

Grundsätzlich muss ein Arbeitnehmer auch bei einer nur kurzfristigen Unterbrechung seines Arbeitsverhältnisses erneut die sechsmonatige Wartezeit erfüllen, bis er den vollen Urlaubsanspruch erwirbt. Steht jedoch bereits vor dem offiziellen Ende des Arbeitsverhältnisses fest, dass der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis nach einer kurzen Unterbrechung mit dem bisherigen Arbeitgeber fortsetzen wird, so hat er nach dem BAG-Urteil Anspruch auf den vollen, ungekürzten Urlaub, ohne nochmals ein halbes Jahr warten zu müssen.

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Autor*in: Redaktion Mitbestimmung