27.06.2018

Arbeitsassistenz hat sich in zehn Jahren verdoppelt

Unter Arbeitsassistenz versteht man die über gelegentliche Handreichungen hinausgehende, regelmäßig wiederkehrende Unterstützung von schwerbehinderten Menschen bei der Arbeitsausführung durch eine Unterstützungskraft. Auf Arbeitsassistenz besteht ein Anspruch (§ 185 Abs. 5 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch – SGB IX). Nun teilte die Bundesregierung auf Anfrage mit, dass die Zahl der Arbeitsassistenzen in den letzten Jahren stetig gestiegen ist.

Arbeitsassistenz

Positive Entwicklung

Die Zahl der Menschen mit Behinderungen, die Arbeitsassistenzleistungen erhalten, ist in den letzten Jahren stetig gestiegen und hat sich in den vergangenen zehn Jahren fast verdoppelt. Das geht aus der Antwort der Bundesregierung (Drucksache 19/2339) auf eine Kleine Anfrage einer Bundestagsfraktion hervor. Demnach nahmen im Jahr 2008 rund 1.900 Menschen diese Leistung in Anspruch, um mithilfe eines anderen einer Arbeit nachgehen zu können. Im Jahr 2017 waren es knapp 3.700 Menschen. Die Bundesregierung stellt in der Antwort darüber hinaus klar, dass sie die Einschätzung nicht teilt, wonach es bei der Bewilligung von Arbeitsassistenz für schwerbehinderte Menschen erhebliche Probleme und willkürliche Kürzungen gebe.

Gerichtsentscheidungen zur Arbeitsassistenz

Die Arbeitsassistenz war jüngst Gegenstand mehrerer Gerichtsentscheidungen. So hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die Ausübung einer Teilzeitbeschäftigung dem Anspruch auf Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz für eine daneben ausgeübte weitere Erwerbstätigkeit nicht entgegenstehe (Urteil vom 23. Januar 2018, BVerwG 5 C 9.16). Bei einer selbstständigen Tätigkeit steht der Bewilligung einer notwendigen Arbeitsassistenz nicht entgegen, dass nur geringe Einkünfte erzielt werden (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Oktober 2017, OVG 6 B 86.15). Das Verwaltungsgericht Dresden hat entschieden, dass das gesetzliche Wunsch- und Wahlrecht grundsätzlich dahingehend ausgeübt werden darf, das Dienstleistungsmodell zu wählen (Beschluss vom 17. Februar 2017, 1 L 179/17). Die Bundesregierung geht davon aus, dass die zuständigen Landesbehörden die für ihr Verwaltungshandeln maßgebliche Rechtsprechung beachten, und sieht insoweit keinen Handlungsbedarf.

Autor*in: Werner Plaggemeier (langjähriger Herausgeber der Onlinedatenbank „Personalratspraxis“)