12.04.2017

Änderung des Mutterschutzgesetzes: Mehr Freiheiten

Endlich hat sich der Bundestag durchgerungen, die vor langer Zeit von der Bundesregierung beschlossene Änderung des Mutterschutzes als Gesetz zu verabschieden. Mit der Novelle ist auch die Verordnung zum Schutz der Mütter am Arbeitsplatz in das Mutterschutzgesetz integriert worden. Zukünftig sollen Arbeitsverbote nicht mehr gegen den Willen der schwangeren Frauen möglich sein. Stattdessen sollen ihre Arbeitsplätze umgestaltet werden, um Gesundheitsgefährdungen auszuschließen. Die Gesetzesänderung soll ab 2018 gelten.

Änderung des Mutterschutzgesetzes - Endlich zeitgemäße Selbstbestimmung

Mehr Freiheiten für Mütter

Ziel des Vorhabens war es, einen zeitgemäßen Mutterschutz in Deutschland zu installieren. Dazu zählt offenbar auch, dass schwangere Frauen und stillende Mütter künftig bis 22 Uhr (bisher bis 20 Uhr) und ebenso an Sonn- und Feiertagen arbeiten dürfen, wenn bestimmte Anforderungen erfüllt werden. Nachtarbeit kann unter besonderen Umständen genehmigt werden.

Mutterschutz für Schülerinnen und Studentinnen

Der Mutterschutz soll auch für Schülerinnen und Studentinnen und arbeitnehmerähnliche Beschäftigungsverhältnisse gelten. Gemäß der Gesetzesnovelle können Schülerinnen und Studentinnen zukünftig während des Mutterschutzes für verpflichtende Veranstaltungen, Prüfungen oder Praktika Ausnahmen beantragen, ohne deswegen Nachteile zu erleiden.

Verlängerung der Fristen nach Fehlgeburt oder Behinderung

Das Gesetz sieht zudem eine Verlängerung der Schutzfristen für Frauen von acht auf zwölf Wochen nach der Geburt eines behinderten Kindes vor. Neu aufgenommen in das Mutterschutzgesetz wird ein viermonatiger Kündigungsschutz für Frauen bei einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche.

Arbeit an Sonn- und Feiertagen

Auch Sonntagsarbeit soll auf freiwilliger Basis ermöglicht werden. So soll prinzipiell ein Nachtarbeitsverbot für schwangere oder stillende Frauen von 20 Uhr bis 6 Uhr gelten. Eine Beschäftigung bis 22 Uhr soll aber durch ein behördliches Genehmigungsverfahren ermöglicht werden, wenn die Frau dem ausdrücklich zustimmt, nach ärztlichem Zeugnis nichts gegen die Beschäftigung spricht und eine unverantwortbare Gefährdung für die Schwangere oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist.

Umsetzung des Gesetzes

Der Bundestag beschloss einen Entschließungsantrag der Koalitionsfraktionen, in dem die Bundesregierung aufgefordert wird, darauf hinzuwirken, dass für Arbeitgeber und Vollzugsbehörden Hinweise zur Umsetzung des Gesetzes erarbeitet werden.

Autor*in: Werner Plaggemeier (langjähriger Herausgeber der Onlinedatenbank „Personalratspraxis“)