VOB 2015: Wichtige Änderung bei Gerüsten als Nebenleistung oder Besondere Leistung
Zuletzt aktualisiert am: 26. April 2016

Jetzt ist die Höhe der zu bekleidenden oder zu bearbeitenden Fläche von 3,50 m über der Gerüststandfläche maßgebend. Das wird in der Praxis dazu führen, dass ein und dasselbe Gerüst einmal Nebenleistung, ein anderes Mal Besondere Leistung sein kann.
Beispiel:
Für das Anbringen von Stuck in knapp 3,50 m Höhe wird ein Gerüst von 2 m Arbeitsbühnenhöhe benötigt. Das ist Nebenleistung. Dasselbe Gerüst kann problemlos für Putzarbeiten an Decken bis zu ca. 4 m Höhe verwendet werden. Dann ist dieses Gerüst jedoch Besondere Leistung. Nur bis zur Deckenhöhe von maximal 3,50 m ist das dazu notwendige Gerüst Nebenleistung. Ein solches Gerüst wird aber eine deutlich unter 2 m liegende Arbeitsbühnenhöhe aufweisen müssen, da sonst die Arbeiten kaum möglich sind.
Diese Regelung gilt ab sofort für folgende Gewerke:
- ATV DIN 18340 Trockenbauarbeiten
- ATV DIN 18345 Wärmedämm-Verbundsysteme
- ATV DIN 18349 Betonerhaltungsarbeiten
- ATV DIN 18350 Putz- und Stuckarbeiten
- ATV DIN 18351 Vorgehängte hinterlüftete Fassaden
- ATV DIN 18361 Verglasungsarbeiten
- ATV DIN 18459 Abbruch- und Rückbauarbeiten
Ob diese Neuregelung sinnvoll ist, wird sich zeigen. Auf jeden Fall muss sie in dieser Form nach VOB 2015 umgesetzt werden.