11.09.2017

Verkürzte Verjährungsfristen für Architekten und Ingenieure nach BGB 2018

Im BGB 2018 gibt es eine wichtige Verbesserung hinsichtlich der Verjährung von Mängelansprüchen gegen Architekten/Ingenieure.

Verkürzte Verjährungsfristen für Architekten und Ingenieure nach BGB 2018

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Verjährungsfristen von Mängelansprüchen

Im BGB 2018 gibt es eine wichtige Verbesserung hinsichtlich der Verjährungsfristen von Mängelansprüchen gegen Architekten und Ingenieure. Vor der Bauvertragsnovelle war es so, dass die Verjährung von Mängelansprüchen gegenüber Architekten/Ingenieuren weit später begann als die Verjährungsfrist gegenüber den Bauunternehmen. Das führte dazu, dass Architekten und Ingenieure häufig noch Jahre nach Ablauf der Gewährleistungsfrist der Bauunternehmen für Mängel hafteten.

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Nach § 650s BGB 2018 hat der Architekt/Ingenieur Anspruch auf eine Teilabnahme. Diese ist nach der Abnahme mit dem oder den bauausführenden Unternehmen durchzuführen. Das wird dazu führen, dass insbesondere die Verjährungsfrist für Bauüberwachungsmängel des Architekten/Ingenieurs mit der Gewährleistungsfrist für den Bauunternehmer parallel läuft und abläuft. Der Architekt/Ingenieur haftet also zukünftig für Baumängel regelmäßig nicht sehr viel länger als der Bauunternehmer.

Dass der Architekt/Ingenieur nach BGB 2018 einen Anspruch auf Teilabnahme nach Abnahme der Bauleistungen hat, ist ein Vorteil für ihn. Denn die Kritik, dass die bisherige Regelung zu einer unzumutbaren Verlängerung seiner Haftung führte, ist nicht von der Hand zu weisen.

Autor*in: Markus Fiedler (Rechtsanwalt Markus Fiedler. Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht. Partner der Sozietät Dieckert.Tätigkeitsschwerpunkte: Gestaltung von Ingenieur- und Bauverträgen, baubegleitende Rechtsberatung, Vertretung vor Gericht. Referent von baurechtlichen Schulungen tätig. Herausgeber der Werke "BGB und VOB für Handwerker und Bauunternehmer" und "Praxishandbuch Bauleitung und Objektüberwachung".)