04.05.2016

Überplanung einer Grünfläche

Kann sich ein Nachbar gegen einen Änderungsbebauungsplan der Gemeinde wehren, der zuvor als "private Grünfläche" ausgewiesen war und nun eine Bebauung von Garagen und Stellflächen vorsieht?

Überplanung einer Grünfläche

Streitfrage

Die Gemeinde stellt einen Bebauungsplan für ein Dorfgebiet (MD)Dorfgebiet auf und setzt darin auf einzelnen Grundstücksflächen „private Grünflächen“ fest. Die damit begünstigten Nachbarn freuen sich über das vermeintlich gesicherte Grün vor ihrer Tür. In einem Änderungsbebauungsplan ersetzt die Gemeinde die private Grünfläche durch die Festsetzung von Garagen und Stellflächen und erteilt dem Nachbarn eine Baugenehmigung zur Durchführung. Kann man sich als Nachbar dagegen wehren?

Leitsatz

Die Aufhebung der Festsetzung einer privaten Grünfläche auf einem mit einem Wohnhaus bebauten und an eine Straße grenzenden Grundstück, das in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Dorfgebiet liegt, und die Festsetzung von Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Zufahrten im Sinne des § 12 BauNVO auf diesem Grundstück begründen keine Antragsbefugnis für einen Normenkontrollantrag der Grundstücksnachbarn gegen einen Änderungsbebauungsplan dieses Inhalts.

(VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.05.2015 – 3 S 1547/13)

Kommentar des Autors

Hierzu steht dem GrundstücksnachbarnNachbar(in) keine Antragsbefugnis zu. Macht dieser eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend, so muss der Belang für die Abwägung beachtlich gewesen sein. Private Belange sind in der Abwägung nur insoweit zu berücksichtigen, als sie in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Für den Fortbestand einer privaten Grünfläche besteht dabei kein schutzwürdiges Vertrauen.

Die Zulassung von Stellplätzen und Garagen in einem Dorfgebiet führt allenfalls zu einer geringfügigen Beeinträchtigung. Bei der Frage der Zulässigkeit der Herstellung von Stellplätzen und Garagen ist im konkreten Einzelfall das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot zu beachten. Nach § 15 Abs. 1 BauNVO sind sie dann unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen ausgehen, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzulässig sind. Eine ähnliche Regelung enthält die Landesbauordnung. Danach darf die Nutzung von Stellplätzen und Garagen die Gesundheit nicht schädigen; sie darf auch die Ruhe und die Erholung in der Umgebung durch Lärm, Abgase oder Gerüche nicht erheblich stören.

Autor*in: Ronald Kunze (Ronald Kunze, Dr.-Ing., Assessor für Städtebau, Stadtplaner IfR/SRL, Fachautor für Städtebau und Planungsrecht, war Lehrbeauftragter, leitete die Ortsplanungsstelle Leipzig und arbeitet heute als freischaffender Stadtplaner und Fachredakteur. Büro für Städtebau und Kommunalberatung, Langenhagen. Mitherausgeber „Das Praxishandbuch der Bauleitplanung und des Städtebaurechts“ (WEKA))