06.02.2016

Technische Ausrüstung – Anwendungsbereich

In Teil 4, Abschnitt 2 der HOAI werden die Leistungen der Technischen Ausrüstung erfasst. § 53 Abs. 1 HOAI regelt, dass die Leistungen der Technischen Ausrüstung die Fachplanung für Objekte umfasst. Nach § 2 Nr. 1 S. 1 HOAI sind demnach Gebäude, Innenräume, Freianlagen, Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen als Objekte definiert. In § 53 Abs. 2 HOAI werden, wie auch in § 51 Abs. 2 HOAI 2009, […]

In Teil 4, Abschnitt 2 der HOAI werden die Leistungen der Technischen Ausrüstung erfasst.

§ 53 Abs. 1 HOAI regelt, dass die Leistungen der Technischen Ausrüstung die Fachplanung für Objekte umfasst. Nach § 2 Nr. 1 S. 1 HOAI sind demnach Gebäude, Innenräume, Freianlagen, Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen als Objekte definiert.

In § 53 Abs. 2 HOAI werden, wie auch in § 51 Abs. 2 HOAI 2009, Anlagen von acht Anlagengruppen definiert.

Die in § 53 Abs. 2 HOAI aufgeführten Anlagen korrespondieren mit den Anlagengruppen der Kostengruppen 400 ff. der DIN 276-1 Kosten im Bauwesen – Teil 1: Hochbau in der Fassung von Dezember 2008 (DIN 276-1:2008-12) bei Gebäuden sowie der DIN 276-4 Kosten im Bauwesen – Teil 4: Ingenieurbau in der Fassung von August 2009 (DIN 276-4:2009-08) bei den entsprechenden Anlagen von Ingenieurbauwerken.

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Danach gehören zur Technischen Ausrüstung die Anlagengruppen (in Klammern sind die entsprechenden Kostengruppen der DIN 276 aufgeführt):

  1. Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen (KG 410)
  2. Wärmeversorgungsanlagen (KG 420)
  3. lufttechnische Anlagen (KG 430)
  4. Starkstromanlagen (KG 440)
  5. fernmelde- und informationstechnische Anlagen (KG 450)
  6. Förderanlagen (KG 460)
  7. nutzungsspezifische Anlagen (Anlagengruppe 7.1, KG 470) und verfahrenstechnische Anlagen (Anlagengruppe 7.2, KG 470)
  8. Gebäudeautomation (KG 480) und Automation von Ingenieurbauwerken (KG 480)

Durch den Bezug auf DIN 276-1:2008-12 und DIN 276-4:2009-08 soll erreicht werden, dass der Anwendungsbereich gegenüber den …

Autor*in: Joachim Lorenz