13.04.2016

Öffentliche und private Grünflächen

Die Festsetzung als Grünfläche kommt zur Umsetzung bestimmter Freiraumnutzungen, wie Sportplatz, Spielplatz, Friedhöfe oder Parkanlagen, in Betracht, aber auch zur städtebaulichen Entwicklung und Vernetzung örtlicher Grünzüge und Naherholungsbereiche. Grünflächen werden auch im Zusammenhang mit dem Ausgleich von Eingriffen in die Natur und Landschaft in Verbindung mit Maßnahmen oder Flächen zum Schutz, zur Sicherung und zur […]

Die Festsetzung als Grünfläche kommt zur Umsetzung bestimmter Freiraumnutzungen, wie Sportplatz, Spielplatz, Friedhöfe oder Parkanlagen, in Betracht, aber auch zur städtebaulichen Entwicklung und Vernetzung örtlicher Grünzüge und Naherholungsbereiche.

Grünflächen werden auch im Zusammenhang mit dem Ausgleich von Eingriffen in die Natur und Landschaft in Verbindung mit Maßnahmen oder Flächen zum Schutz, zur Sicherung und zur Entwicklung von Natur und Landschaft nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB festgesetzt.

Die Festsetzung einer Grünfläche kann durch andere unselbstständige Festsetzungen überlagert werden, wie beispielsweise Flächen für besondere Nutzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 9 BauGB oder Flächen für Anpflanzungen, zum Schutz von Bepflanzungen und Gewässern.

Unter Grünflächen werden nicht nur ausschließlich bewachsene Flächen verstanden. Es können auch dazugehörige Bauwerke oder sonstige Anlagen, wie Bolzplätze oder Wege, innerhalb der Grünflächen liegen. Grünflächen werden teils temporär anderweitig genutzt, beispielsweise als Festplätze, Bedarfsparkplätze etc.; dies ist planungsrechtlich mit einer zusätzlichen Zweckbestimmung („Festplatz“) zulässig, solange der Grüncharakter dominiert.

Keine Grünflächen im Sinne des § 9 Abs. 1 BauGB sind insbesondere die Vorgärten und sonstigen begrünten Flächen innerhalb von Baugebieten („nicht überbaubare Grundstücksflächen“) oder landwirtschaftliche Flächen und Wald.

Ziel und Zweck der Festsetzung

Bei der Festsetzung von Grünflächen ist der …

Autor*in: Sterl