13.05.2016

Generelle Beurteilung – Beurteilungskriterien bei Schlosserarbeiten

Maßtoleranzen bei Schlosserarbeiten lassen sich nach verschiedenen Kriterien beurteilen, dazu gehören DIN-Normen, aber auch technische und sonstige Regelungen.

Maßtoleranzen

Beurteilung nach relevanten DIN-Normen

Regelungen zu Maßtoleranzen bei Schlosser- und Metallbauarbeiten sind in folgenden Normen zu finden:

  • ATV DIN 18360 Metallbauarbeiten
  • DIN 18202 Toleranzen im Hochbau
  • DIN EN 1999 Bemessung und Konstruktion von Aluminiumtragwerken
  • DIN 18065 Gebäudetreppen – Begriffe, Messregeln, Hauptmaße
  • DIN EN 13964 Unterdecken – Anforderungen und Prüfverfahren

Beurteilung nach DIN 18202

Wenn zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer die VOB als Vertragsbestandteil vereinbart wurde, sind dadurch automatisch die DIN 18202 und die DIN 18065 eingeschlossen.

Beurteilung nach technischen und sonstigen Regeln

Zusätzlich zu den Normen gibt es noch Richtlinien, Merkblätter u.Ä., die auch Angaben zu Toleranzen enthalten können. Diese sind aber für den Auftragnehmer nur verbindlich, wenn ihre Gültigkeit ausdrücklich vertraglich geregelt ist.

Selbstverständlich kann der Auftraggeber in seiner Leistungsbeschreibung auch eigene Anforderungen an die Toleranzen vorgeben, an die der Auftragnehmer dann vertraglich gebunden ist. Davon sollte der Planer auch immer Gebrauch machen, wenn die Anforderungen der Norm im konkreten Fall nicht ausreichen.

Geländer und Umwehrungen

Geländer und Umwehrungen sind eines der wichtigsten Betätigungsfelder für den Metallbauer.

Maßgaben aus bauordnungsrechtlichen Regelungen

Die Bauordnungen der Bundesländer schreiben bei der Ausführung von Bauwerken für bestimmte Bauteile die Einhaltung von Mindestmaßen oder auch maximal zulässigen Abmessungen vor:

  • Höhen von Geländern, Brüstungen und Umwehrungen (Absturzhöhen)
  • Maximalabmessungen bei Öffnungen und Spalten in Geländern und Umwehrungen (Kindersicherheit)
  • Zusätzlich zu den Auflagen, die in den Bauordnungen der Länder gestellt werden, können Anforderungen aus weiteren Verordnungen entstehen, wie beispielsweise:
  • den Arbeitsstättenrichtlinien
  • der Versammlungsstättenverordnung
  • Sondervorschriften (z.B. Schulbaurichtlinien)
  • den Unfallverhütungsvorschriften
  • baubehördlich eingeführten DIN-Normen

Grundsätzlich besitzen DIN-Normen nur Empfehlungscharakter. Sind sie jedoch bauaufsichtlich eingeführt, so sind dort enthaltene Vorgaben zwingend zu beachten.

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Absturz- und Holmhöhen

Balkone und Loggien müssen zum Schutz gegen Absturz umwehrt sein, wenn sie an mehr als 1 m tiefer liegenden Flächen angrenzen. Die in den Landesbauordnungen vorgegebenen Mindesthöhen von Geländern (Holmhöhe) dürfen in keinem Fall unterschritten werden und müssen betragen:

  • bei einer Absturzhöhe bis 12 m ab Oberkante Fertigfußboden bzw. betretbarer Aufkantung 0,9 m (1 m Ausnahmen siehe LBO der Bundesländer)
  • über 12 m mindestens 1,1 m

Ausnahmen bilden die Bundesländer Bremen und Sachsen, wo die Holmhöhe bei Absturzhöhen bis 12 m im Wohnungsbau abweichend 1 m betragen soll. Auch in anderen europäischen Ländern sind Geländerhöhen von 1 m vorgeschrieben. In den Arbeitsstättenrichtlinien ist ebenfalls eine Holmhöhe von 1 m vorgesehen.

Bei öffentlich zugänglichen Gebäuden müssen nach der Versammlungsstättenverordnung folgende Mindestmaße eingehalten werden (Auszug aus VStättVO NRW, für andere Bundesländer siehe jeweilige Landesverordnung):

  • 11 Abschrankungen und Schutzvorrichtungen:
    (2) Abschrankungen, wie Umwehrungen, Geländer, Wellenbrecher, Zäune, Absperrgitter oder Glaswände, müssen mindestens 1,10 m hoch sein. Umwehrungen und Geländer von Flächen, auf denen mit der Anwesenheit von Kleinkindern zu rechnen ist, sind so zu gestalten, dass ein Überklettern erschwert wird; der Abstand von Umwehrungs- und Geländerteilen darf in einer Richtung nicht mehr als 0,12 m betragen.
    (3) Vor Sitzplatzreihen genügen Umwehrungen von 0,90 m Höhe; bei mindestens 0,20 m Brüstungsbreite der Umwehrung genügen 0,80 m; bei mindestens 0,50 m Brüstungsbreite genügen 0,70 m. Liegt die Stufenreihe nicht mehr als 1 m über dem Fußboden der davor liegenden Stufenreihe oder des Versammlungsraumes, genügen vor Sitzplatzreihen 0,65 m.

Öffnungen und Abstände/Kindersicherheit

Auch bei den Öffnungen und Abständen bei Geländern und Umwehrungen werden in den Landesbauordnungen der Länder keine einheitlichen Regelungen getroffen. Einige Bundesländer sehen aber gar keine Vorgaben zur Kindersicherheit vor (Ausnahmen siehe LBO der Bundesländer).

  • Der lichte Abstand von Geländerteilen in einer Richtung soll kleiner als 12 cm sein.
  • Der lichte Abstand waagerechter Zwischenräume bei Geländern und Umwehrungen sollte im Bereich bis 0,5 bzw. 0,6 m über der zu sichernden Fläche kleiner 2 cm sein.
  • Der lichte Abstand zwischen Geländern und der zu sichernden Fläche darf höchstens 4 cm (Baden-Württemberg 6 cm) betragen.
  • Klettermöglichkeiten für Kinder sollen vermieden werden.

Von diesen Maßvorgaben kann abgewichen werden, wenn unbeaufsichtigte Kleinkinder keinen Zugang zu dem Gebäude haben (Krankenhäuser, Sportanlagen oder Altersheime etc., siehe Landesbauordnungen).

Höhenlage

Die Höhenlage von Holmen bei Geländern und Umwehrungen muss beachtet werden, wenn behördlich ein Höhenmaß vorgegeben ist, welches nicht überschritten werden darf. Die Höhenlage von Geländern und Umwehrungen wird insbesondere durch die Lage des Untergrunds, auf dem sie montiert werden, beeinflusst. Daher muss stets beachtet werden, dass beim Herstellen der Unterlage die zulässigen Grenzen der Maßabweichungen nicht überschritten werden bzw. deren Höhenlage nicht groß abweicht.

Passungsüberlegungen

Für die unbedingte Einhaltung der behördlichen Vorgaben ist es erforderlich, Grenzabweichungen zu definieren. Bei der Planung muss zudem darauf geachtet werden, dass Möglichkeiten zum Ausgleich zulässiger Toleranzen geschaffen werden.

Es sind daher Passungsüberlegungen oder -berechnungen anzustellen, die Folgendes mit einbeziehen:

  • die gesetzlich vorgeschriebenen Mindest- und Höchstmaße
  • die zulässigen Toleranzen nach DIN 18202 (insbesondere für den Untergrund sowie für die Beurteilung des Gesamtbauwerks)
  • die zulässigen Toleranzen für Bauteile und Baustoffe aus Metallen und sonstigen Werkstoffen

Beispiele für Balkongeländer

Der Planer gibt in seinen Ausführungsplänen (Gebäudeschnitte im Maßstab 1 : 50) eine absolute Geländerhöhe von 0,9 m vor. Der beauftragte Schlosser nimmt vor Ort (Ausbau) ein Aufmaß und fertigt danach.

Für eine geplante Geländerhöhe von 0,9 m ist gemäß DIN 18202, Tabelle 1, Zeile 2 eine Grenzabweichung von ±10 mm zulässig. Demnach dürfte das Geländer eine Höhe von 0,89 m aufweisen und müsste damit als normkonform bzw. regelgerecht gefertigt gelten. Die Landesbauordnung schreibt hier aber eine einzuhaltende Mindesthöhe von 0,9 m vor, eine Unterschreitung dieser Mindesthöhe ist ein Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften. Zwar muss der beauftragte Schlosser von der Problematik wissen. Der Architekt ist aber verpflichtet, auf die Einhaltung von Mindestmaßen hinzuweisen, da er die Planungsoberhoheit innehat.

Im vorgegebenen Beispiel sollte daher bereits in der Planung für die Geländerhöhe (eingebautes Geländer) eine Mindesthöhe von 0,91 cm festgelegt werden mit dem Hinweis auf die Mindesthöhe nach Landesbauordnung.

Beurteilung nach optischen Kriterien

Optische Kriterien spielen bei den Metallbauarbeiten bei verkleideten Flächen und im Anschlussbereich zu anderen Materialien eine Rolle. Sollten bei Übergängen besonders gleichmäßig breite Fugen verlangt werden, muss der Planer hierzu eigene Überlegungen anstellen und diese in seiner Leistungsbeschreibung angeben. Hierbei wird er nicht von den Normen unterstützt. Nur bei augenfälligen Mängeln werden diese auch ohne vorherige Vorgabe von zulässigen Toleranzen in der Leistungsbeschreibung objektiv als Mangel angesehen werden. Das wird immer dann der Fall sein, wenn es sich um Verstöße gegen die allgemeinen handwerklichen Regeln bzw. die gewerbliche Sitte handelt.

Weiterhin wird auf die Problematik der Verfärbung bzw. Oxidierung von bewitterten Metalloberflächen hingewiesen. Vorüberlegungen müssen hier getroffen werden, ob insbesondere in der Anfangszeit stark unregelmäßige Veränderungen als optisch störend empfunden werden können. Grundsätzlich lassen sich optische Änderungen in diesem Bereich aber nicht ausschließen und sind in einem gewissen Umfang hinzunehmen.

Optische Unregelmäßigkeiten bei Streiflichteinfall

Häufig gerügte Mängel sind Unregelmäßigkeiten, insbesondere bei Wandbelägen in hochwertigen Anwendungsbereichen (Foyers, Geschäfte, Banken etc.), die bei besonderem Lichteinfall (Streiflicht) sichtbar werden. Für optische Auffälligkeiten, die sich insbesondere bei Streiflichteinfall deutlich zeigen, kann also kein engerer Beurteilungsmaßstab herangezogen werden als für die allgemeine Beurteilung der Ebenheit. Diese Probleme können sich insbesondere bei hochglänzenden Materialien einstellen. Es wird hierbei die Ausarbeitung von Testflächen empfohlen.

Bekleidungen – Metalldecken

Bei der Montage von Bekleidungen aus Metall und Metalldecken spielt vor allem die Ebenheit der Unterkonstruktion eine Rolle:

  • Insbesondere bei abgehängten Metalldecken aus Metalllangfeldplatten oder -kassetten können Maßtoleranzen des Rohbaus mit den geringen Ausgleichsmöglichkeiten der Metalldecken nicht aufgefangen werden.
  • Häufig werden bei abgehängten Decken Durchbiegungen gerügt. Diese Mängel treten besonders bei großformatigen Metalldeckenplatten auf und sind vor allem bei Streiflicht deutlich wahrnehmbar. Fast immer handelt es sich hier um Verformungen, die durch Eigenlast und Durchbiegung der Deckenplatten entstehen. Zur Beurteilung kann die DIN 18202 daher nicht herangezogen werden.
  • Aber auch Maßhaltigkeit der Unterlage in Bezug auf Winkelabweichungen gilt es zu beachten. Um zulässige Abweichungen bei Anschlüssen an Wänden und Stützen usw. aufnehmen zu können, werden meist Anschlusswinkel mit Ausladungen von 30 mm und mehr erforderlich.
Tab. 1: Grenzwerte für Ebenheitsabweichungen bei Untergründen (Wände und Deckenunterseiten) in der Gegenüberstellung
Grenzwerte/Bezug Stichmaße als Grenzwerte [mm] bei Messpunktabständen [m] bis
0,1 1 4 10 15
nicht flächenfertige Wände und Unterseiten von Decken/Standardanforderungen gemäß Tabelle 3 Zeile 5 DIN 18202:2013-04 5 10 15 25 30
flächenfertige Wände und Unterseiten von Decken/Standardanforderungen gemäß Tabelle 3 Zeile 6 DIN 18202:2013-04 3 5 10 20 25
flächenfertige Wände und Unterseiten von Decken/erhöhte Anforderungen gemäß Tabelle 3 Zeile 6 DIN 18202:2013-04 2 3 8 15 20

Je nach Art der Befestigungs- oder Anschlussart ist es eventuell erforderlich, erhöhte Anforderungen an den Untergrund (Wände und Decken) zu vereinbaren oder aber noch engere Vorgaben vertraglich festzulegen.

 

Autor*in: Philipp Heinze