Die EU-Gebäuderichtlinie EPBD
Die 2002 erstmals erlassene EU-Gebäuderichtlinie EPBD (Energy Performance of Buildings Directive) wurde im Jahr 2024 umfassend überarbeitet. Die EPBD gilt als wesentlicher Part des European Green Deals. Sie ist von den europäischen Ländern bis Ende Mai 2026 in nationales Recht zu überführen. Für Deutschland wird sie im GEG (Gebäudeenergiegesetz) umgesetzt. Ziel ist es, europaweit die Energieeffizienz von Gebäuden zu verbessern, um die Klimaziele der EU zu erreichen.
Zuletzt aktualisiert am: 15. Januar 2026

Die aktuelle Fassung der EU-Gebäuderichtlinie EPBD finden Sie unter folgendem Link: https://eur-lex.europa.eu/
Die Überführung der EPBD in nationales Recht wird durch das EPB-Komitee begleitet.
Hauptziele der EPBD sind die Verbesserung der Energieeffizienz von Gebäuden sowie die Senkung des Energieverbrauchs und der CO2-Emissionen im Gebäudesektor. Umgesetzt werden soll dies u.a. durch die Erhöhung der energetischen Sanierungsrate von Bestandsgebäuden und durch die Förderung von Erneuerbaren Energien.
Dabei sollen die Treibhausgasemissionen bis 2030 deutlich reduziert und die Klimaneutralität im Gebäudesektor bis 2050 erreicht werden. Die Richtlinie enthält entsprechende Vorgaben zur Verbesserung der Energieeffizienz von Gebäuden und für den Neubau wie auch für die energetische Sanierung von Bestandsgebäuden. Die Anreize für den Einbau von mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizkesseln sollen 2027 entfallen. Demgegenüber soll die Nutzung von erneuerbaren Energien, insbesondere von Solaranlagen und Wärmepumpen, begünstigt werden. Künftig ist zudem bei der Planung und Errichtung von Gebäuden zu beachten, dass der Einbau von Solaranlagen möglich sein muss.
Explizit für Nichtwohngebäude gilt, dass diese ab einer bestimmten Größe mit Gebäudeautomations- und Steuerungssystemen auszustatten sein müssen.
Auch die Mobilität soll zukunftsfähig werden. So enthält die EPBD auch Vorgaben zur Elektromobilität.
Das Hauptaugenmerk der EPBD bei diesen Maßnahmen wird auf der energetischen Sanierung des Gebäudebestands liegen. Aber auch für den Neubau sieht die Richtlinie Einsparpotenziale vor.
Anforderungen an den Wohngebäudebestand
Zu den wichtigsten Anforderungen an den Wohngebäudebestand zählen u.a.:
- Die Reduzierung des durchschnittlichen Primärenergieverbrauchs des Wohngebäudebestands im Zeitraum von 2020 bis 2050. Dabei liegt das Hauptaugenmerk auf der Sanierung der 43 Prozent der Gebäude mit der schlechtesten Gesamtenergieeffizienz. Diese sollen bis 2050 schrittweise saniert werden.
- Des Weiteren soll der durchschnittliche Primärenergieverbrauch des gesamten Wohngebäudebestands:
- bis 2030 im Vergleich zu 2020 um mindestens 16 % reduziert werden,
- bis 2035 im Vergleich zu 2020 um mindestens 20–22 % reduziert werden und
- bis 2040 und danach alle fünf Jahre ein national bestimmter Wert erreicht oder unterschritten werden.
Darüber hinaus soll es zukünftig einfacher werden, Sanierungsmaßnahmen durchzuführen, beispielsweise indem die Einstimmigkeitsanforderungen bei Wohnungseigentümergemeinschaften abgeschafft werden. Auch soll es bessere Informationsangebote und Anlaufstellen geben, bei denen Eigentümer oder Unternehmen Unterstützung zum Thema energetische Sanierung finden.
Anforderungen an Nichtwohngebäude im Bestand
Für Nichtwohngebäude im Bestand zielt die EPBD auf eine schrittweise Einführung von Mindestenergiestandards (MEPS, Art. 9 EPBD), bezogen auf vorher festgelegte Schwellenwerte. Diese Schwellenwerte für die Gesamteffizienz sind national auf Grundlage des NiWo-Bestands mit Stichtag vom 1. Januar 2020 festzulegen. An Nichtwohngebäude werden gemäß EPBD u.a. folgende Anforderungen gestellt:
- Ab 2030 sollen alle Nichtwohngebäude um 16 Prozent besser sein als Nichtwohngebäude im Jahr 2020 (Schwellenwert)
- Ab 2033 sollen sie um 26 Prozent besser sein als der Schwellenwert in 2020.
Anforderung an Neubauten
Für künftige Neubauten gilt, sie sind als Nullemissionsgebäude (gemäß Art. 11 EPBD) zu errichten, mit folgenden Anforderungen und Fristen:
Die in Art. 11 definierten Nullemissionsgebäude dürfen vor Ort keine CO2-Emissionen aus fossilen Brennstoffen verursachen. Zudem wird ein maximaler nationaler Schwellenwert für diese Gebäude festgelegt. Dieser Schwellenwert muss den Gesamtprimärenergieverbrauch von Niedrigstenergiegebäuden um mindestens 10 Prozent unterschreiten.
Des Weiteren soll laut EPBD die Raumluftqualität von Neubauten mess- und regelungstechnisch überwacht und geregelt werden können. Die Bauweise soll für eine Solarenergienutzung optimiert werden. Auch soll die Effizienz gebäudetechnischer Systeme in neuen Wohngebäuden ab 29. Juni 2026 (Art. 13) kontinuierlich überwacht werden.
Die Einführung des sogenannten Nullemissionsgebäudes als Standard gilt:
- für öffentliche Gebäude ab 2028,
- für alle übrigen Neubauten ab 2030.
Die Umsetzung des EPBD in Deutschland
Diese Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden wird in Deutschland durch das zuletzt im Jahr 2023 (Novelle 2024) novellierte Gebäudeenergiegesetz, kurz GEG umgesetzt. Zuständig sind in Deutschland zwei Ministerien, das BMWE und das BMWSB, die durch das Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) in dieser Sache fachlich beraten werden.
Die Überführung der EPBD in nationales Recht muss bis Ende Mai 2026 erfolgt sein. Insofern ist bis dahin noch mit mindestens einer Novelle des GEG zu rechnen.
Mögliche Auswirkungen der Umsetzung der Anforderungen der EPBD in die Praxis können beispielsweise neue und verschärfte Anforderungen an Gebäude sein, auf die sich Eigentümer und Bauwirtschaft einstellen müssen. Denkbar sind verschärfte Anforderungen an die Gebäudehülle und auch an die Anlagentechnik. Zudem ist mit einer stärkeren Regulierung des Gebäudesektors zu rechnen. Um die Klimaziele zu erreichen, werden verpflichtend auch höhere Anforderungen an den Gebäudebestand gestellt, sodass auch die Sanierungsrate steigen wird. Dies wird möglicherweise mit Auswirkungen auf die Förderlandschaft einhergehen. Ebenfalls steigen wird der Anteil der erneuerbaren Energien.