19.05.2016

Ergänzungssatzung

Mit der Ergänzungssatzung ( Einbeziehungssatzung ) regelt die Gemeinde für unbebaute Flächen im Außenbereich die planungsrechtliche Situation in der Regel grundlegend neu. Bei Vorliegen der Voraussetzungen werden einzelne noch unbebaute Grundstücke oder Teile von Grundstücken in unmittelbarer Nähe des im Zusammenhang bebauten Ortsteils dem unbeplanten Innenbereich zugeschlagen; sie sind jetzt als Baugrundstücke zu werten und können nach § 34 BauGB entsprechend der baulichen Nutzung der umgebenden Bebauung und den möglicherweise vorhandenen Festsetzungen der entsprechenden Satzung bebaut werden. Damit sorgt die Gemeinde ohne die Durchführung eines in der Regel wesentlich komplizierteren und insbesondere kostenaufwendigeren Bebauungsplanverfahrens für eine lokale Baulandbereitstellung.

Für ein Vorhaben besteht nunmehr ein Anspruch auf eine Baugenehmigung nach § 34 Abs. 1, 2 und 3a BauGB in Verbindung mit den ggf. in der Satzung getroffenen Regelungen nach § 9 BauGB. Eine Anwendung des § 35 BauGB ist mit Inkrafttreten der Ergänzungssatzung innerhalb des Geltungsbereichs nicht mehr möglich.

Zu den städtebaulichen Satzungen wird zusätzlich auf die übergreifenden Ausführungen im Kapitel 8/1 „Städtebauliche Satzungen“ verwiesen.

Allgemeine Grundlagen

Mit der Ergänzungssatzung werden einzelne Außenbereichsflächen unter bestimmten Voraussetzungen konstitutiv als zum Innenbereich gehörig erklärt. Hierbei kann es sich im Regelfall nur um Grundstücke handeln, die sich aufgrund der räumlichen …

Autor*in: Kunze

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