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DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“

Wie stellen Sie sicher, dass Ihr Unternehmen optimal betreut wird, wenn es um Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz geht? Die DGUV Vorschrift 2 gibt Ihnen dafür eine klare Struktur: Mit der Kombination aus Grundbetreuung und betriebsspezifischer Betreuung erhalten Sie eine maßgeschneiderte Unterstützung für Ihre individuellen Betriebsanforderungen. Erfahren Sie, wie Sie mit den richtigen Maßnahmen nicht nur gesetzliche Vorgaben erfüllen, sondern auch langfristig die Sicherheit und Gesundheit Ihrer Mitarbeiter gewährleisten.

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Die Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ regelt die  Betreuung von Betrieben durch Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) – einheitlich sowohl im öffentlichen Dienst als auch in privaten Unternehmen. Jeder Betrieb ab einer bzw. einem Beschäftigten muss demnach durch Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit betreut werden.

Die verschiedenen Betreuungsarten nach DGUV Vorschrift 2

Die Betreuung ruht auf zwei Säulen:

  • der Regelbetreuung, bestehend aus
    • Grundbetreuung und
    • betriebsspezifischer Betreuung.

Die Grundbetreuung und die betriebsspezifischen Bausteine ergänzen sich zur Gesamtbetreuung, die von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit erbracht werden muss.

  • für Unternehmen mit 20-50 Beschäftigten: alternative Betreuung durch das Unternehmermodell

Aufgabe des Unternehmers ist es, die Betreuungsleistungen, die von den Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit zu erbringen sind, zu ermitteln, aufzuteilen und zu vereinbaren.

Grundbetreuung nach DGUV Vorschrift 2

Die Grundbetreuung basiert auf der Zuordnung der Unternehmen zu Wirtschaftszweigen, für die die Unfallverhütungsvorschrift jeweils verbindliche Einsatzzeiten der Betriebsärzte und Sifas vorgibt. Sie ist Pflicht für alle Unternehmen.

Betriebsspezifische Betreuung nach DGUV Vorschrift 2

Der betriebsspezifische Betreuungsanteil umfasst individuelle Maßnahmen, die über die Grundbetreuung hinausgehen und sich an den besonderen betrieblichen Anforderungen orientieren. Die jeweiligen Aufgaben und der konkrete Zeitaufwand für Betriebsarzt und Sicherheitsfachkraft basieren auf den Arbeitsbedingungen und Gefährdungspotentialen vor Ort. Sie ist Pflicht, wenn betriebliche Erfordernisse bestehen.

Abgrenzung Grundbetreuung und betriebsspezifische Betreuung

Kriterium Grundbetreuung betriebsspezifische Betreuung
Rechtsgrundlage § 2, § 3 ASiG, DGUV Vorschrift 2 § 3, § 6 ASiG, DGUV Vorschrift 2
Ziel Basissicherung des Arbeitsschutzes im Betrieb maßgeschneiderte Maßnahmen je nach betrieblichem Bedarf
Beispiele für Inhalte
  • Teilnahme an ASA-Sitzungen
  • Regelbegehungen
  • Unterstützung bei Gefährdungsbeurteilungen
  • ergonomische Arbeitsplatzgestaltung
  • Maßnahmen nach Arbeitsunfällen
Verpflichtung für alle Betriebe verpflichtend bei festgestelltem Bedarf verpflichtend
zeitlicher Umfang nach festgelegtem Schlüssel (abhängig von Branche und Mitarbeiterzahl) abhängig vom betrieblichen Bedarf, individuell zu ermitteln

Alternative Betreuung für kleine Unternehmen

Für kleinere Betriebe mit bis zu 50 Beschäftigten besteht nach DGUV Vorschrift 2 eine Wahlmöglichkeit zwischen dieser oben beschriebenen Regelbetreuung und dem Unternehmermodell.  Beim Unternehmermodell übernimmt der Arbeitgeber einen Teil der Aufgaben einer Fachkraft für Arbeitssicherheit, indem er eine entsprechende Schulungen bei seiner Berufsgenossenschaft macht. Dadurch kann er Kosten senken, ist flexibler und der organisatorische Aufwand für Arbeitsschutzmaßnahmen kann sich verringern.

Die Grundbetreuung nach DGUV Vorschrift 2: gleichartige Anforderungen bedingen verbindliche Einsatzzeiten

Betriebe mit mehr als 20 Beschäftigten werden gemäß ihrer Betriebsart in drei Betreuungsgruppen aufgeteilt und ihnen wird eine jährliche Betreuungszeit pro beschäftigter Person zugewiesen. Dabei gilt pro Beschäftigtem und Jahr:

  • Betreuungs-Gruppe I (Gefährdung hoch):  2,5 Std. Gesamteinsatzzeit
  • Gruppe II (Gefährdung mittel): 1,5 Std. Gesamteinsatzzeit
  • Gruppe III (Gefährdung gering):  0,5 Std. Gesamteinsatzzeit

Grundlage für die Zuordnung der Betriebe ist die WZ-Klassifikation (Klassifikation der Wirtschaftszweige). Die Zuordnung mancher Betriebe zu ihrer jeweiligen Gruppe kann sich zuletzt mit der Änderung der DGUV Vorschrift 2 vom 1. April 2025 geändert haben.

Zeitlicher Umfang der Grundbetreuung = Zahl der Beschäftigten x gruppenspezifischer Stundenfaktor

Errechnet wird ein Summenwert für die Betreuung durch den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit. Unter Berücksichtigung der für die Grundbetreuung relevanten Aufgabenfelder hat der Unternehmer die so ermittelte Einsatzzeit deshalb auf Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit aufzuteilen, z. B. 1/3 für den Betriebsarzt (BA), 2/3 für die Sifa.

Wichtig: Pro Jahr und Beschäftigten muss ein Mindestanteil von 20 % der Grundbetreuung je auf die Fachkraft für Arbeitssicherheit und auf den Betriebsarzt fallen und nicht weniger als 0,2 Stunden vorgesehen werden.

Inhalte der Grundbetreuung nach DGUV Vorschrift 2

Im Rahmen der Grundbetreuung erbringen die Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit Unterstützungsleistungen für Aufgaben, die nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) für den Arbeitgeber kontinuierlich anfallen.

Nach Anlage 2 der DGUV Vorschrift 2 umfasst die Grundbetreuung neun Aufgabenfelder:

  1. Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung (Beurteilung der Arbeitsbedingungen)
  2. und bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung – Verhältnisprävention
  3. sowie bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung – Verhaltensprävention
  4. als auch bei der Schaffung einer geeigneten Organisation und Integration in die Führungstätigkeit
  5. Untersuchung nach Ereignissen
  6. Allgemeine Beratung von Arbeitgebern und Führungskräften, betrieblichen Interessenvertretungen, Beschäftigten
  7. Erstellung von Dokumentationen, Erfüllung von Meldepflichten
  8. Mitwirken in betrieblichen Besprechungen
  9. Selbstorganisation

In Anhang 3 der Vorschrift sind für diese Aufgabenfelder der Grundbetreuung mögliche Aufgaben von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit aufgelistet.

Gefährdungsbeurteilung als Basis der Grundbetreuung

Den Betriebsärzten und Sicherheitsfachkräften kommt für die als kontinuierlichen Verbesserungsprozess angelegte Gefährdungsbeurteilung eine wesentliche Rolle zu, wenn es darum geht,

  • ein betriebliches Konzept zur Umsetzung einschließlich der Dokumentation zu entwickeln,
  • die Führungskräfte zur eigenständigen Durchführung zu qualifizieren,
  • Gefährdungen zu ermitteln,
  • das Risiko zu beurteilen sowie
  • geeignete Maßnahmen festzulegen und auf Wirksamkeit zu überprüfen.

Für die Qualitätssicherung sowie für die Entwicklung von Verbesserungsmaßnahmen ist es erforderlich, die gelebte Praxis und die Auswertung der Gefährdungsbeurteilung zu beobachten. Um diesen hohen Anspruch vor dem Hintergrund der zu berücksichtigenden Gefährdungsgruppen zu erfüllen, ist die enge interdisziplinäre Zusammenarbeit zwischen Betriebsarzt und Sicherheitsfachkraft zwingend erforderlich.

Die betriebsspezifische Betreuung: Aufgaben statt Einsatzzeiten stehen im Zentrum

Die betriebsspezifische Betreuung baut auf der Grundbetreuung auf und ergänzt sie. Während im Rahmen der Grundbetreuung nach DGUV Vorschrift 2 Aufgaben geleistet werden, die in vergleichbarer Weise in allen Betrieben einer Betriebsart anfallen, ermöglicht es die betriebsspezifische Betreuung, die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung flexibel auf die besonderen Erfordernisse des jeweiligen Betriebs zuzuschneiden.

Der Unternehmer ist verpflichtet, Art und Umfang der Betreuung zu ermitteln und regelmäßig zu überprüfen. Wie auch bei der Grundbetreuung, so hat er sich dabei durch den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit beraten zu lassen.

Mögliche Aufgabenfelder der betriebsspezifischen Betreuung

Die Anlage 2 der DGUV Vorschrift 2 enthält eine Liste von 16 Aufgabenfeldern. Diese sind auf vier Aufgabenbereiche verteilt:

  1. regelmäßig vorliegende betriebsspezifische Unfall- und Gesundheitsgefahren, Erfordernisse zur menschengerechten Gestaltung der Arbeit (acht Aufgabenfelder)
  2. betriebliche Veränderungen in den Arbeitsbedingungen und in der Organisation (fünf Aufgabenfelder)
  3. externe Entwicklung mit spezifischem Einfluss auf die betriebliche Situation (zwei Aufgabenfelder)
  4. betriebliche Aktionen, Programme und Maßnahmen (ein Aufgabenfeld)

Aufgabenbereich 1: regelmäßig erhöhter Betreuungsaufwand

Der Aufgabenbereich 1 umfasst im Betrieb in der Regel dauerhaft vorliegende Gegebenheiten, die im Allgemeinen einen höheren Betreuungsaufwand verursachen und deshalb im Rahmen der Grundbetreuung nicht in ausreichender Tiefe berücksichtigt werden können.

Aufgabenbereiche 2 bis 4: temporär erhöhter Betreuungsaufwand

Die Aufgabenbereiche 2 bis 4 enthalten im Gegensatz zum ersten Bereich Aufgabenfelder, die in der Regel nur temporär auftreten.

Der konkrete Betreuungsbedarf muss laut DGUV Vorschrift 2 ermittelt werden

Der Unternehmer muss sämtliche 16 Aufgabenfelder systematisch auf ihre Relevanz für den eigenen Betrieb prüfen. Bei Bedarf sind Dauer und Umfang der arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Betreuung zu ermitteln, festzulegen und schriftlich mit dem Betriebsarzt und der Fachkraft für Arbeitssicherheit zu vereinbaren.

Aktualisierte DGUV Vorschrift 2: Digitale Beratung möglich

Eine der zentralen Aufgaben von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit ist die Beratung des Unternehmers. Diese Beratung muss mit der Änderung der DGUV Vorschrift 2 vom 01. April 2025 nicht mehr persönlich, sondern kann auch telefonisch oder online erfolgen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit sich mindestens einmal einen persönlichen Eindruck vom Betrieb verschafft haben. Dies kann z.B. durch eine Begehung geschehen.

Hier lesen Sie einen Überblick über die Änderungen neuen DGUV Vorschrift 2 vom 1. April 2025.

Autor*in: WEKA Redaktion

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