06.09.2022

Sicherheitsingenieur – Ausbildung, Anforderungen und Tätigkeit

Ein Sicherheitsingenieur übernimmt im Betrieb zahlreiche Aufgaben im Arbeitsschutz. Er berät, er unterstützt bei Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von sozialen und sanitären Einrichtungen. Auch wirkt er bei der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen mit. Lesen Sie, welchen Anforderungen ein Sicherheitsingenieur dafür genügen muss. Und: Ist ein Sicherheitsingenieur immer das Gleiche wie eine Fachkraft für Arbeitssicherheit?

Sicherheitsingenieur

Was ist ein Sicherheitsingenieur?

Als Sicherheitsingenieur darf sich jeder bezeichnen, der ein entsprechendes Hochschulstudium abgeschlossen hat. Früher waren dies Diplomstudiengänge, die mittlerweile durch ingenieurwissenschaftliche Bachelor-/Masterstudiengänge abgelöst wurden.

Aber in bestimmten Fällen handelt es sich hierbei auch um eine Bezeichnung, die mit dem Titel „Fachkraft für Arbeitssicherheit“ (Sifa/Fasi) gleichzusetzen ist – sofern die jeweilige Person eine entsprechende Fachkunde erlangt hat und vom Unternehmer bzw. Arbeitgeber dazu bestellt wurde.

Das bedeutet: Eine Sifa kann ein ingenieurwissenschaftliches Studium abgeschlossen haben, es ist aber nicht zwingend notwendig, weil es auch andere Wege in diese Position gibt. Je nach beruflicher Ausbildung und Qualifikation kann die Fachkraft für Arbeitsschutz

  • Sicherheitstechniker/-in,
  • Sicherheitsmeister/-in oder
  • Sicherheitsingenieur/-in

sein.

Aufgaben im Betrieb

Für alle Fachkräfte für Arbeitssicherheit gilt: Sie unterstützen den Arbeitgeber bei der Durchführung der Arbeitsschutzmaßnahmen. Rechtsgrundlagen sind das „Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (Arbeitssicherheitsgesetz/ASiG) sowie die DGUV Vorschriften 1 und 2. Hier finden Sie auch alle entsprechenden Voraussetzungen.

Ein Sicherheitsingenieur übernimmt im Betrieb also zahlreiche Aufgaben im Arbeitsschutz. Gemäß dem Arbeitsschutzgesetz ist eigentlich der Arbeitgeber bzw. Unternehmer für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten verantwortlich. Er muss dabei in jeder Hinsicht die erforderliche Basis schaffen. Diese Aufgaben kann er jedoch über die verschiedenen hierarchischen Ebenen an seine Führungskräfte delegieren.

Tipp: Alle Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit finden Sie in diesem Beitrag zusammengefasst.

Anforderungen an den Sicherheitsingenieur

Um Aufgaben einer Fachkraft für Arbeitssicherheit übernehmen zu dürfen, genügt es nicht, Ingenieur/-in, Techniker/-in oder Meister/-in zu sein. Einen dieser Abschlüsse mitzubringen ist zwar ebenfalls eine der Grundvoraussetzungen, jedoch muss zusätzlich die nötige „sicherheitstechnische Fachkunde“ erworben werden. So schreibt es das ASiG vor. Erworben werden diese sicherheitstechnischen Fachkenntnisse im Rahmen einer Weiterbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit.

Speziell Sicherheitsingenieure erfüllen die Anforderungen, wenn sie

  • berechtigt sind, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen, oder einen Bachelor- oder Masterabschluss der Studienrichtung Ingenieurwissenschaften erworben haben,
  • danach eine praktische Tätigkeit in diesem Beruf für mindestens zwei Jahre lang ausgeübt und
  • einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Ausbildungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.

Sicherheitsingenieure, die bereits aufgrund ihres Hochschul- bzw. Fachhochschulstudiums berechtigt sind, die Berufsbezeichnung „Sicherheitsingenieur“ zu führen, und eine einjährige praktische Tätigkeit als Ingenieur ausgeübt haben, erfüllen laut DGUV Vorschrift 2 ebenfalls diese Anforderungen.

Lehrgänge zur Fachkraft für Arbeitssicherheit bieten die Unfallversicherungsträger/Berufsgenossenschaften und freie Ausbildungsträger an. Staatlich anerkannte Bildungsträger registrieren und veröffentlichen die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) sowie die obersten Arbeitsschutzbehörden der Länder.

Wer darf sich Ingenieur/in nennen?

Wer grundsätzlich berechtigt ist, die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ bzw. „Ingenieurin“ zu führen, ergibt sich aus den Ingenieurgesetzen der Bundesländer. Es gibt also 16 solcher Gesetze in Deutschland, die im Detail unterschiedlich aussehen können.

In einigen Punkten sind sich die Länder einig:

  • Ingenieur/-in darf sich demnach jede Person nennen, die ein mindestens dreijähriges (Vollzeit-)Studium einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung an einer deutschen Hochschule erfolgreich abgeschlossen hat.
  • Anders als bei Technikerinnen und Technikern, die ihre Qualifikation über eine Weiterbildung erlangen, oft nach einer dualen oder schulischen Berufsausbildung, müssen Ingenieurinnen und Ingenieure also einen akademischen Abschluss vorweisen können. Dies bedeutet jedoch nicht, dass Techniker „minderwertiger“ wären. Im Gegenteil erwerben sie häufig vergleichbare Qualifikationen, nur auf einem anderen Weg.

In einigen Bundesländern wurden bzw. werden die Ingenieurgesetze derzeit novelliert. Diskutiert wird dabei besonders der (nötige) Anteil der MINT-Fächer in den ingenieurwissenschaftlichen Studiengängen, also die Fächer in den Bereichen Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik.

In den Ingenieurgesetzen ist außerdem die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen geregelt. Zuständig dafür sind öffentliche Stellen in den Bundesländern, in der Regel das Regierungspräsidium oder/und die Ingenieurkammer.

Grundsätzlich ist das Thema Berufsbezeichnungen von Ingenieuren ein heißes Eisen, bei dem es oft Kontroversen gibt.

Tätigkeit als Sicherheitsingenieur ohne Berufsbezeichnung

Die zuständige Behörde kann nach § 7 Abs. 2 ASiG ausnahmsweise zulassen, dass anstelle eines Sicherheitsingenieurs, der berechtigt ist, die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ zu führen, jemand bestellt werden darf, der zur Erfüllung der sich aus § 6 ergebenden Aufgaben über entsprechende Fachkenntnisse verfügt.

Diese Ausnahmemöglichkeit ist dann von praktischer Bedeutung, wenn für die Aufgaben in einem bestimmten Betrieb unbedingt ein Sicherheitsingenieur erforderlich ist und sich für die Aufgabe eine Sifa empfiehlt, die – ohne selber ein Ingenieur zu sein – über eine ingenieurgleiche fachliche Qualifikation verfügt.

Über die entsprechende Fachkunde kann beispielsweise eine schon lange im Betrieb tätige Sifa verfügen, die sich darüber hinaus auch persönlich für die Stelle bestens eignet. Dementsprechend sagt § 4 Abs. 3 DGUV Vorschrift 2, dass in der Funktion als Sicherheitsingenieur auch Personen tätig werden können, die über gleichwertige Qualifikationen verfügen.

Autor*in: Christine Lendt