21.02.2022

Transport von Gefahrstoffen

Warnzeichen bei Gefahrgut: Auch sie gehören ins Sicherheitsdatenblatt

Beim Transport von Gefahrstoffen unterscheidet man zwischen innerbetrieblichem und außerbetrieblichem Transport. Von innerbetrieblichen Transporten spricht man bei der (innerbetrieblichen) Beförderung von Gefahrstoffen. Diese unterliegen den Umgangsvorschriften der Gefahrstoffverordnung. Bei Transporten außerhalb des Betriebsgeländes ist der Begriff „Transport gefährlicher Güter“ gebräuchlich. Da Gefahrguttransporte grenzüberschreitend auf Straße, Schiene, Wasserwegen und in der Luft stattfinden, sind die Bestimmungen für die einzelnen Verkehrsträger untereinander abgestimmt.

Vorschriften und Rechtsprechung

  • Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG)
  • Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV)
  • Gefahrgutverordnung Straße, Schiene, Binnenschiff (GGVSEB)
  • Gefahrgutverordung See (GGVSee)
  • Gefahrgut-Ausnahmeverordnung (GGAV)
  • Gefahrgutkontrollverordnung (GGKontrollV)
  • GGVSEB-Durchführungsrichtlinien (RSEB)
  • Richtlinie E 2008/68/EG über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland
  • Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)
  • Ordnung über die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID)
  • Internationaler Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (IMDG-Code)
  • Memorandum of Understanding (MoU)
  • Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN)
  • Dangerous Goods Regulations/Technical Instructions (IATA/ICAO)
  • Empfehlungen für den Transport gefährlicher Güter der Vereinten Nationen (UN Recommendations on the Transport of Dangerous Goods. Model Regulations [„Orange Book“])
  • DGUV Information 208-050 „Notfallmanagement beim Umschlag und innerbetrieblichen Transport von Gefahrgütern und gefährlichen Stoffen – Eine Planungshilfe für Betriebe “

Orange Book

Für jedes Transportmittel gibt es eigene Bestimmungen. Um einen reibungslosen Übergang zwischen verschiedenen Verkehrsträgern, z.B. von der Bahn auf die Straße auch bei internationalen Transporten zu gewährleisten, werden diese Bestimmungen international unter der Oberhoheit der Vereinten Nationen erarbeitet (Empfehlungen für den Transport gefährlicher Güter der Vereinten Nationen („Orange Book“).

Global Harmonisiertes System (GHS)

Auch das Global Harmonisierte System zur Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen (GHS) wurde von einer UN-Arbeitsgruppe (UN-Sachverständigenausschuss für die Beförderung gefährlicher Güter und das weltweit harmonisierte System für die Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (CETG/GHS – einem Nebenorgan des Wirtschafts- und Sozialrats der Vereinten Nationen (UN-ECOSOC)) erarbeitet.

Einstufung nach Transportrecht

Welche Stoffe beim Transport als gefährlich gelten und welche Gefahrenmerkmale ihnen zugeordnet werden, ist für den Straßentransport in den Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) geregelt.

Kennzeichnungsmerkmale

Wesentliche Kennzeichnungsmerkmale von Gefahrgütern sind:

  • Benennung und Beschreibung
  • UN-Nummer
  • Transportklasse
  • Gefahrzettel (Piktogramm)
  • Klassifizierungscode
  • Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr (früher als „Kemler-Zahl“ bezeichnet)

Darüber hinaus enthält das Verzeichnis gefährlicher Güter (Anlage A Nr. 3.2 Tabelle A) zahlreiche weitere Informationen, z.B. zu Verpackungsgruppe, Sondervorschriften, begrenzten und freigestellten Mengen, Tunnelcodes, zu Sondervorschriften für die Beförderung oder zu Tanks.

Neben den eigentlichen Transportvorgängen und Zwischenlagerungen werden auch vorbereitende und abschließende Tätigkeiten vom Gefahrgutrecht geregelt, z.B. das Verpacken sowie das Be- und Entladen.

Autor*in: Ulrich Welzbacher

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