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Fremdfirmenkoordinator

Sobald Beschäftigte verschiedener Unternehmen gleichzeitig an einem Arbeitsplatz tätig sind, steigt das Risiko für Unfälle und Missverständnisse. Hier kommt der Fremdfirmenkoordinator ins Spiel: Er behält den Überblick und stimmt Sicherheitsmaßnahmen ab. In diesem Beitrag erfahren Sie, wann ein Fremdfirmenkoordinator z.B. nach DGUV gesetzlich vorgeschrieben ist, welche Aufgaben er übernimmt und warum er für einen reibungslosen und sicheren Arbeitsablauf unverzichtbar ist.

Ein Fremdfirmenkoordinator zeigt einem Mitarbeiter etwas in einer Halle.

Wer braucht einen Fremdfirmenkoordinator?

Arbeiten Beschäftigte mehrerer Unternehmen in einem Arbeitsbereich bzw. an einem Arbeitsplatz zusammen, muss ein Fremdfirmenkoordinator bestellt werden (§ 6 der DGUV Vorschrift 1 und DGUV Information 215-830), um eine gegenseitige Gefährdung auszuschließen. Die Aufgabe wird in der Regel ein Mitarbeiter des Auftraggebers übernehmen, da er die betriebliche Organisation und die Situation vor Ort besser kennt als die Beschäftigten der Fremdfirma.

Hinweis: Fremdfirmenkoordinator ist kein Synonym für „SiGeKo“. Die Aufgaben des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators sind ausschließlich auf Baustellen beschränkt.

Welche Aufgaben hat ein Fremdfirmenkoordinator?

Der Fremdfirmenkoordinator

  • ermittelt die erforderlichen Arbeitsabläufe und erstellt bei Bedarf einen Arbeitsablaufplan,
  • definiert Bereiche mit gegenseitiger Gefährdung,
  • stimmt vor Beginn der Arbeiten die Sicherheitsmaßnahmen ab,
  • legt Maßnahmen für den Fall von Störungen fest,
  • informiert betroffene Bereiche,
  • überprüft Arbeitsabläufe und die Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen und passt sie bei Bedarf an und
  • informiert Auftraggeber und Auftragnehmer über Planänderungen.

Wenn Sicherheitsmaßnahmen missachtet werden, nicht ausreichend sind oder Arbeitsabläufe sich unvorhergesehen ändern, muss er eingreifen. Dabei muss er die Verantwortlichen der beteiligten Unternehmen einbeziehen.

Nur bei unmittelbarer Gefährdung von Beschäftigten oder von Dritten kann er die Arbeiten unverzüglich abbrechen. Danach müssen die Verantwortlichen der beteiligten Unternehmen umgehend informiert werden.

Weisungsbefugnis

Der Fremdfirmenkoordinator sollte mit Weisungsbefugnis ausgestattet werden. Bei besonderen Gefahren (siehe 2.5.1 der DGUV Regel 100-001 „Grundsätze der Prävention“) ist die Übertragung der Weisungsbefugnis auf ihn verpflichtend.

Qualifikation

Es gibt keine formalen Vorgaben, welche Qualifikation ein Fremdfirmenkoordinator braucht; eine schriftliche Bestellung ist jedoch erforderlich. Seminare bei einschlägigen Anbietern bereiten auf die verantwortungsvolle Aufgabe vor.

Autor*in: Uta Fuchs

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