16.03.2020

Bestellung und Auswahl von Sicherheitsbeauftragten nach DGUV Vorschrift 1

Jeder Unternehmer ist der DGUV Vorschrift 1 zufolge (sowie der DGUV Regel 100-001) rechtlich verpflichtet, ab 21 Beschäftigten mindestens einen Sicherheitsbeauftragten schriftlich zu bestellen.

Sicherheitsbeauftragte

Die definitive Anzahl der Sicherheitsbeauftragten, die ein Unternehmer bestellen muss, hängt allerdings von der Beschäftigtenzahl ab.

Fünf Kriterien zur Auswahl von Sicherheitsbeauftragten

Anhand von fünf verbindlichen Kriterien können Unternehmer die Anzahl der Sicherheitsbeauftragten für ihren Betrieb individuell festlegen:

  1. Im Unternehmen bestehende Unfall- und Gesundheitsgefahren
    (bei größeren Gefährdungen mehrere Sicherheitsbeauftragte bestellen)
  2. Räumliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten
    (Sicherheitsbeauftragte sollten als Ansprechpartner vor Ort erreichbar sein)
  3. Zeitliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten
    (insbesondere für Schichtbetriebe oder bei vielen Abteilungen wichtig)
  4. Fachliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten
    (Sicherheitsbeauftragte sollten mit der Mitarbeiterstruktur, den Gefährdungen vor Ort, und sprachlichen und kulturellen Besonderheiten vertraut sein. Dies ist oft der Fall, wenn sie die gleiche oder eine ähnliche Tätigkeit wie die anderen Beschäftigten ausüben)
  5. Anzahl der Beschäftigten
    (auch in Betrieben mit weniger als 21 Mitarbeitern hat es sich bewährt, Sicherheitsbeauftragte zu bestellen, beziehungsweise mehr Sicherheitsbeauftragte als gesetzlich gefordert zu bestellen. Dies ist unter anderem bei Baubetrieben mit regelhaft mehreren Baustellen oder Filialbetrieben und Warenhäusern mit mehreren Etagen sinnvoll)

Aus diesen Kriterien kann sich individueller Handlungsbedarf auch für ihr Unternehmen ergeben.

Bestellung von Sicherheitsbeauftragten

Darauf sollte der Arbeitgeber in Bezug auf die Bestellung Sicherheitsbeauftragter achten:

  • Beschäftigte, die besonders erfahren, fach- und sachkundig, akzeptiert, engagiert und sozialkompetent sind, die die arbeitsstättenbezogene Mitarbeiterstruktur und die jeweiligen Gefährdungen kennen, eignen sich am ehesten für das Amt eines Sicherheitsbeauftragten.
  • Es sollten keine Mitarbeiter zu Sicherheitsbeauftragten berufen werden, die eine eigenständige Verantwortung besitzen, beispielsweise Meister oder andere betriebliche Vorgesetzte.
  • Sicherheitsbeauftragte sollten die Gefährdungsbeurteilung kennen.
  • Sicherheitsbeauftragte sollten, soweit erforderlich, an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen der Berufsgenossenschaft ohne eigene Kosten teilnehmen können, beziehungsweise sich gegeben falls auch zu Beauftragten weiterbilden lassen können (Leiterbeauftragter, RegalChecker, Gefahrstoffbeauftragter…).
  • Sicherheitsbeauftragte sollten im Organigramm der jeweiligen Arbeitsstätte ausgewiesen sein
Autor*in: Stefan Johannsen