11.02.2020

Notfallinformationen nach Anhang VIII der CLP-Verordnung geändert

Mit der Verordnung (EU) 2017/542 der Kommission vom 22.03.2017 wurde ein neuer Anhang VIII „Harmonisierte Informationen für die gesundheitliche Notversorgung und für vorbeugende Maßnahmen“ in die CLP-Verordnung eingefügt. Dieser Anhang wurde jetzt geändert.

Giftflaschen

Folgende Vorgaben haben sich in Anhang VIII der CLP-Verordnung geändert

  • Importeure und nachgeschaltete Anwender müssen gemäß Art. 45 und Anh. VIII der CLP-Verordnung (EU-Verordnung 2017/542) Informationen für die medizinische Notversorgung über Gemische, die von Verbrauchern verwendet werden, melden. Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/11 der Kommission vom 29.10.2019 zur Änderung der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in Bezug auf Informationen für die gesundheitliche Notversorgung verschiebt nun den ersten Termin, zu dem diese Informationen übermittelt werden können. Statt auf den 01.01.2020 fällt er nun auf den 01.01.2021.
  • Künftig kann der eindeutige Rezepturidentifikator (UFI) entweder auf dem Kennzeichnungsetikett des gefährlichen Gemischs selbst oder auf dessen Verpackung in unmittelbarer Nähe zum Kennzeichnungsetikett dargestellt werden. Im Fall von unverpackten Gemischen ist der UFI im Sicherheitsdatenblatt anzugeben oder muss ggf. in die Kopie der Kennzeichnungselemente gemäß Art. 29 Abs. 3 der CLP-Verordnung aufgenommen werden. Dem UFI geht das Akronym „UFI“ in Großbuchstaben voraus, gefolgt von einem Doppelpunkt („UFI:“).
  • Es wird die Möglichkeit für eine verkürzte Mitteilung für Gemische eröffnet, die nur zur industriellen Verwendung in Verkehr gebracht werden, sofern ein schneller Zugriff auf zusätzliche detaillierte Produktinformationen gemäß Teil A Abschnitt 1.3 dieses Anhangs gewährleistet ist.
  • Für mehr als ein Gemisch kann eine einzige Mitteilung („Gruppenmitteilung“) eingereicht werden, wenn alle Gemische einer Gruppe im Hinblick auf Gesundheitsgefahren und physikalische Gefahren dieselbe Einstufung aufweisen. Dies ist auch dann zulässig, wenn die Unterschiede in der Zusammensetzung zwischen den verschiedenen Gemischen in der Gruppe nur Parfümstoffe betreffen, wobei jedoch der Gesamtanteil der sich unterscheidenden Parfümstoffe in jedem Gemisch nicht mehr als 5 % betragen darf.
  • Die erforderlichen Informationen des Mitteilungspflichtigen an eine Kontaktstelle werden präzisiert.
  • Die Anforderungen hinsichtlich der Informationen nach Abschnitt 2.4, dritter Gedankenstrich zum pH-Wert werden präzisiert.
  • Wird ein „Gemisch im Gemisch“ (MIM), dessen Zusammensetzung nicht vollständig bekannt ist, durch seinen Produktidentifikator und seinen UFI als Gemisch-Bestandteil angegeben, muss die Stelle, die die Mitteilung entgegennimmt, die Informationen über das MIM in einer früheren Mitteilung bereits erhalten haben.

Des Weiteren gibt es Änderungen in den folgenden Abschnitten von Teil B

  • 3.2.3. „Generische Produktidentifikatoren“
  • 3.3. „Mitteilungsanforderungen unterliegende Gemisch-Bestandteile“
  • 3.4. „Konzentration und Konzentrationsbereiche der Gemisch-Bestandteile“
  • 3.4.1 Überschrift von Tabelle 1
  • 3.4.2. „Andere gefährliche Bestandteile und Bestandteile, die nicht als gefährlich eingestuft sind“
  • 3.5. „Einstufung der Gemisch-Bestandteile“
  • 4.1. Überschrift der Tabelle sowie des letzten Unterabsatzes

Auch in Teil C gibt es Änderungen

Geändert wurden diese Abschnitte:

  • 1.2. „Identifizierung des Gemischs und des Mitteilungspflichtigen“
  • 1.3. Liste „Zusätzliche Informationen zum Gemisch“

Hintergrund zu den Änderungen von Anhang VIII CLP-Verordnung

Auslegung der Vorschriften dieser Verordnung ermöglichen und die Kohärenz innerhalb des Textes verbessern sowie einige erst nach der Annahme des Anhangs zutage getretene unbeabsichtigte Folgen abmildern.

Die Verordnung ist 20 Tage nach Veröffentlichung im Amtsblatt der EU, also am 30.01.2020 in Kraft getreten und gilt seit dem 01.01.2020 unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten der EU; eine Umsetzung in nationales Recht ist daher nicht erforderlich.

Hinweis

Zur Unterstützung der Anwender bei der Umsetzung von Anhang VIII CLP-Verordnung hat die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) „Leitlinien zu harmonisierten Informationen für die gesundheitliche Notversorgung – Anhang VIII der CLP-Verordnung“ erarbeitet und die deutsche Übersetzung der Version 2.0 dieser Leitlinien veröffentlicht.

Die Leitlinien erläutern die für bestimmte gefährliche Gemische geltenden Mitteilungspflichten, die sich an nachgeschaltete Anwender, Importeure und andere Akteure (z.B. Händler) richten. Die Version 2.0 berücksichtigt noch nicht die durch die vorstehend erläuterte Verordnung (EU) 2020/11 vorgenommenen Änderungen.

Autor*in: Ulrich Welzbacher