Vom Sicherheitsdatenblatt zur fertigen Betriebsanweisung
Betriebe sind dazu verpflichtet, eine Betriebsanweisung für Gefahrstoffe zu erstellen, auszuhängen und Mitarbeitern deren Inhalte näherzubringen. Basis einer solchen Betriebsanweisung ist das Sicherheitsdatenblatt: Die vielen Seiten Informationen von dort sollen sich übersichtlich und komprimiert in der Betriebsanweisung wiederfinden. Es gibt sogar ein festes Schema dafür. Welche Informationen aus den Sicherheitsdatenblättern wo in die Gefahrstoff- Betriebsanweisungen einfließen, lesen Sie hier.

Inhaltsverzeichnis
Sicherheitsdatenblatt und Betriebsanweisung – was ist der Unterschied?
Sicherheitsdatenblätter (SDB) sind die wichtigste Informationsquelle für jeden, der mit Gefahrstoffen arbeitet. Sie beschreiben die Gefahren, die von dem Stoff bzw. Gemisch ausgehen, informieren über die Minimierung von Risiken, über Gefahrstoff-Tätigkeiten, Lagerung und Sofortmaßnahmen bei Unfällen. Damit stellen Sicherheitsdatenblätter die Basis für jede Gefahrstoff-Betriebsanweisung.
Denn auch Betriebsanweisungen beschreiben die Risiken, die von einem Gefahrstoff für Mensch und Umwelt ausgehen, führen Schutzmaßnahmen an, Verhaltensregeln und Erste-Hilfe-Maßnahmen.
Aber wo Betriebsanweisungen ein bis maximal zwei Seiten lang sind, legen Sicherheitsdatenblätter ihre Informationen sehr ausführlich dar. Gerade, wenn auch Expositionsszenarien angegeben sind, können sie gut und gern mehr als 100 Seiten füllen.
In der Betriebsanweisung werden also nur Teile des Sicherheitsdatenblattes aufgeführt, die darüber hinaus noch durch betriebliche Belange ergänzt werden.
Dennoch scheint der erste Schritt klar: Wenn Sie eine Gefahrstoff-Betriebsanweisung erstellen wollen, brauchen Sie das entsprechende Sicherheitsdatenblatt.
Woher erhalten Sie das Sicherheitsdatenblatt?
In der Regel bekommen Sie das Sicherheitsdatenblatt von Ihrem Gefahrstoff-Lieferanten. Denn wer gefährliche Substanzen herstellt, einführt oder in Verkehr bringt (sprich: der Lieferant), muss auch Sicherheitsdatenblätter zur Verfügung stellen.
Zur Verfügung stellen bedeutet: Unternehmen erhalten das SDB z.B. bei der Lieferung Ihres Stoffs oder Gemisches kostenlos auf Papier oder in elektronischer Form.
Der Lieferant eines Stoffs oder Gemischs ist ferner dafür verantwortlich, dass das Sicherheitsdatenblatt fachlich richtig und vollständig ausgefüllt ist.
Sie als Anwender müssen Sicherheitsdatenblätter aber auf Fehler, Mängel oder fehlende Angaben hin überprüfen und ggf. ein neues, fehlerfreies und vollständiges Exemplar anfordern.
Für neue Gefahrstoffe sollten Sie das Sicherheitsdatenblatt generell im Voraus als Beurteilungsgrundlage beschaffen.
Wie erstellen Sie aus einem Sicherheitsdatenblatt die Betriebsanweisung?
Sicherheitsdatenblätter müssen immer nach einem festen Schema aufgebaut sein – ebenso wie die Betriebsanweisung für Gefahrstoffe. Das wiederum erleichtert die Übertragung von Inhalten erheblich.
Aufbau von Sicherheitsdatenblättern
Sicherheitsdatenblätter müssen Angaben enthalten zu:
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Abschnitt 1: Bezeichnung des Stoffs bzw. des Gemischs und des Unternehmens
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Abschnitt 2: Mögliche Gefahren
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Abschnitt 3: Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen
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Abschnitt 4: Erste-Hilfe-Maßnahmen
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Abschnitt 5: Maßnahmen zur Brandbekämpfung
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Abschnitt 6: Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung
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Abschnitt 7: Handhabung und Lagerung
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Abschnitt 8: Begrenzung und Überwachung der Exposition/Persönliche Schutzausrüstungen
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Abschnitt 9: Physikalische und chemische Eigenschaften
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Abschnitt 10: Stabilität und Reaktivität
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Abschnitt 11: Toxikologische Angaben
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Abschnitt 12: Umweltbezogene Angaben
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Abschnitt 13: Hinweise zur Entsorgung
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Abschnitt 14: Angaben zum Transport
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Abschnitt 15: Rechtsvorschriften
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Abschnitt 16: Sonstige Angaben
Auswahl der relevanten Inhalte aus dem Sicherheitsdatenblatt für die Betriebsanweisung
Betriebsanweisungen für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen gliedern sich nach TRGS 555 in:
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Anwendungsbereich (Arbeitsbereich, Arbeitsplatz oder Tätigkeit)
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Gefahrstoffbezeichnung
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Gefahren für Mensch und Umwelt
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Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln
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Verhalten im Gefahrfall
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Erste Hilfe
- sachgerechte Entsorgung
Im Folgenden zeigen wir am Beispiel einer Betriebsanweisung für Isopropanol, in welchen Kapiteln der Sicherheitsdatenblätter Sie die benötigten Informationen finden.
Inhalt der Betriebsanweisung | Entsprechende Informationen aus SDB | Kapitelinhalt des SDB |
Gefahrstoffbezeichnung | 1/3 | Stoffname bzw. Handelsname mit Hauptinhaltsstoffen |
Gefahrstoffkennzeichnung | 15 | Kennzeichnung nach CLP-Verordnung |
Gefahren für Mensch und Umwelt | 2 | mögliche Gefahren |
Verhalten im Gefahrfall | 5 | aus „Maßnahmen zur Brandbekämpfung“ „ungeeignete Löschmittel“ übernehmen |
Verhalten im Gefahrfall | 6 | Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung |
Schutzmaßnahmen | 7 | aus „Handhabung“ übernehmen |
Schutzmaßnahmen | 8 | aus „geeignete persönliche Schutzausrüstung“ übernehmen |
Erste Hilfe | 4 | „Erste-Hilfe-Maßnahmen“ (außer Hinweis für den Arzt) |
Hinweise zur Entsorgung | 13 | sachgerechte Entsorgung |
Hinweis: Achten Sie auf Arbeitsplatzgrenzwerte
Einfach den Inhalt von Sicherheitsdatenblättern auf eine Betriebsanweisung zu kürzen, ohne auf betriebliche Belange Rücksicht zu nehmen ergibt wenig Sinn. Listet etwa Abschnitt 3 des SDB seitenweise Gefahren für einen Stoff auf, müssen Sie nicht alle übernehmen, denn manche Stoffe werden erst ab einer bestimmten Konzentration gefährlich.
Anhaltspunkte dazu finden Sie in der TRGS 900. Sie ersetzt die frühreren Luftgrenzwerte
- maximale Arbeitsplatzkonzentration (MAK),
- technische Richtkonzentration (TRK) und
- biologischer Arbeitsplatzgrenzwert (BAT)
durch den „Arbeitsplatzgrenzwert” (AGW) und den „Biologischen Grenzwert” (BGW). Das sind verbindliche Grenzwerte für die inhalative Belastungen mit Gefahrstoffen am Arbeitsplatz. Folglich gilt: Wird der AGW eingehalten, so sind auch bei langfristiger Exposition keine gesundheitsschädlichen Auswirkungen zu erwarten.
Sicherheitsdatenblätter auch für Beschäftigte zugänglich machen
Die Gefahrstoffverordnung fordert unter §14:
„Der Arbeitgeber hat ferner sicherzustellen, dass die Beschäftigten Zugang haben zu allen Informationen nach Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 über die Stoffe und Zubereitungen, mit denen sie Tätigkeiten ausüben, insbesondere zu Sicherheitsdatenblättern, …“
Bei der Information von Beschäftigten ersetzen Sicherheitsdatenblätter nicht die Betriebsanweisungen. Dennoch können Sicherheitsdatenblättern so viele stoffbezogene sicherheitsrelevante Informationen entnommen werden, dass Beschäftigte zumindest Zugang haben sollten. Es bietet sich also eine zentrale Sammlung an, auf die z.B. über eine Matrix der Einsatzorte oder Tätigkeiten zugegriffen werden kann.