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Mutterschutz: Neuregelungen bei Früh- und Totgeburten

Zum 01.06.2025 treten die neuen Regelungen des Mutterschutzgesetzes in Kraft. Insbesondere sind für Frühgeburten die Schutzfristen nunmehr gestaffelt. Gestärkt wurde die Selbstbestimmung der betroffenen Frauen: Sie können selbst entscheiden, ob sie die Schutzfristen in Anspruch nehmen möchten oder nicht. Wichtig ist auch die Klärung der rechtlichen Situation von Frauen, die eine Totgeburten erleiden.

Zuletzt aktualisiert am: 20. Mai 2025

Mutterschutzanpassungsgesetz

Mit dem Mutterschutzanpassungsgesetz werden ab dem 01.06.2025 Verbesserungen für Frauen, die eine Frühgeburt erleiden, in Kraft treten. Darüber hinaus klärt das Gesetz, dass eine Totgeburt rechtlich wie eine Lebendgeburt zu sehen ist. Zum besseren Verständnis werden die Änderungen im Kontext mit den weiter geltenden Regelungen des Mutterschutzgesetzes dargestellt.

Die Mutterschutzzeit vor der Geburt

Die Mutterschutzzeit wird von der Personalabteilung berechnet. Dazu legt die schwangere Mitarbeiterin ein Attest vor, in dem die Schwangerschaft bestätigt und der voraussichtliche Geburtstermin genannt wird. Von diesem Geburtstermin werden 6 Wochen zurückgerechnet – das ist dann der Termin, an dem die Mutterschutzzeit beginnt. Wichtig: Mitarbeiterinnen können die Mutterschutzzeit in Anspruch nehmen, müssen das aber nicht. Auf Wunsch können sie bis zum letzten Tag vor dem errechneten Geburtstermin arbeiten.

Beschäftigungsverbot durch den Arbeitgeber oder aus medizinischen Gründen

Sofern ein Arbeitsplatz für schwangere Frauen nicht geeignet ist, darf der Arbeitgeber die Mitarbeiterin nicht weiter beschäftigen – es sei denn, es gibt einen Ersatzarbeitsplatz oder die Möglichkeit einer Teilfreistellung. Das Beschäftigungsverbot wird vom Arbeitgeber ausgesprochen. Anders dagegen bei einem Beschäftigungsverbot aus medizinischen Gründen: Dieses wird von Ärzten ausgesprochen und in einem Attest niedergelegt, das die schwangere Mitarbeiterin beim Arbeitgeber einreicht.

Mutterschutz nach der Geburt

Anders als vor der Geburt lässt der Gesetzgeber den Müttern nach der Geburt keine Wahl: Sie dürfen 8 Wochen nach der Entbindung nicht arbeiten. Diese 8 Wochen sind auch dann gültig, wenn das Kind später als der errechnete Geburtstermin auf die Welt kommt: Nach der Geburt darf eine Mutter 8 Wochen lang nicht beschäftigt werden. Davon ausgenommen sind Schülerinnen und Studentinnen, die nach der Entbindung auch innerhalb der 8 Wochen wieder in die Schule gehen bzw. Vorlesungen besuchen können. Sonderregelungen gelten für Mütter, die Zwillinge bekommen, oder wenn bei einem Kind eine Behinderung festgestellt wird. In diesen beiden Fällen verlängert sich die Schutzfrist von 8 auf 12 Wochen.

Regelungen für Frühgeburten

Auch bei einer Frühgeburt gilt eine verlängerte Frist von 12 Wochen. Wichtig ist hierbei aber die Definition einer Frühgeburt, die im medizinischen Sinne gemeint ist. Demnach muss das Kind weniger als 2.500 Gramm wiegen oder es muss besonders gepflegt werden, weil die körperliche Entwicklung noch nicht abgeschlossen ist (BAG, Urteil vom 12.03.1997, Az. 5 AZR 329/96). Zusätzlich verlängert sich die Frist, ab der eine Mutter nach der Entbindung wieder arbeiten darf, um die Tage, die das Kind vor dem berechneten Geburtstermin geboren wurde. Die maximale Frist beträgt dabei 18 Wochen.

Tipp

Kommt das Kind vor dem errechneten Geburtstermin und ist keine Frühgeburt im medizinischen Sinne, wird dennoch die fehlende Zeit bis zum errechneten Geburtstermin für die Zeit nach der Geburt gutgeschrieben. Es sind in diesem Fall also ab der Entbindung 8 Wochen zuzüglich der Tage, die das Kind zu früh geboren wurde.

Neue Regelungen bei Fehlgeburten

Die bis zum 31.05.2025 geltenden Regelungen sahen nach einer Fehlgeburt keinen Anspruch auf Mutterschutz vor. Sie wurde nicht als Entbindung gewertet, solange das Kind weniger als 500 Gramm wog und die 24. Schwangerschaftswoche nicht erreicht war. Sofern durch die Ärztin bzw. den Arzt keine Krankschreibung erfolgte, galten die Frauen als arbeitsfähig und durften beschäftigt werden. Ab dem 01.06.2025 sind Frauen durch eine Staffelregelung besser geschützt.

  • Schutzfrist von 2 Wochen bei einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche
  • Schutzfrist von 6 Wochen bei einer Fehlgeburt ab der 17. Schwangerschaftswoche
  • Schutzfrist von 8 Wochen bei einer Fehlgeburt ab der 20. Schwangerschaftswoche

Innerhalb dieser Schutzfristen darf der Unternehmer eine Mitarbeiterin nach einer Fehlgeburt nicht beschäftigen. Ausnahme: Sie erklärt sich dazu ausdrücklich bereit.

Klarstellung für Totgeburten

Kommt ein Kind tot zur Welt, gelten die Vorschriften, als ob es lebend geboren worden wäre. Dies ist eine ausdrückliche Klarstellung im Mutterschutzanpassungsgesetz: „Eine Entbindung ist eine Lebend- oder Totgeburt. Die Regelungen zur Entbindung finden im Falle einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche entsprechende Anwendung, soweit nicht in diesem oder einem anderen Gesetz Abweichendes geregelt ist.“ Entsprechend beträgt die Schutzfrist 8 Wochen nach der Entbindung. Wurde das Kind vor der 37. Woche tot geboren, beträgt die Schutzfrist 12 Wochen. Die betroffenen Mitarbeiterinnen dürfen aber, wenn sie das wollen, innerhalb der Schutzfrist wieder arbeiten bzw. vom Arbeitgeber beschäftigt werden.

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Autor*in: Martin Buttenmüller

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