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Mutterschutzgesetz (MuSchG): Anforderungen an Gefährdungsbeurteilung angepasst

Zum Jahreswechsel ist im Rahmen des Bürokratieentlastungsgesetzes das Mutterschutzgesetz (MuSchG) geändert worden. Damit sollte der bürokratische Aufwand für Arbeitgeber hinsichtlich der Gefährdungsbeurteilungen für schwangere und stillende Frauen reduziert werden. Gleichzeitig hat das Gesetz den Anspruch, den Schutz für die betroffenen Frauen zu erhalten. Gelingt dieser Spagat? Und sind die Neuregelungen praktikabel?

Zuletzt aktualisiert am: 01. April 2025

Mutterschutzgesetz

Es ist bereits das vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV), das Unternehmen von überflüssiger Bürokratie befreien soll. Davon betroffen ist dieses Mal u.a. das Mutterschutzgesetz (MuSchG).

Der Gesetzgeber hat sich dabei zum Ziel gesetzt, den Aufwand für die Gefährdungsbeurteilungen für schwangere und stillende Frauen zu reduzieren und dabei weiterhin den Schutz der Betroffenen zu gewährleisten. Ein heikles Unterfangen, denn die vorherigen Regelungen dienten nicht nur dem Schutz von schwangeren und stillenden Frauen (und deren Kinder), sondern auch der Sicherstellung der Teilhabe von Frauen und das Recht zu arbeiten. So diente die präventive anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung auch dazu, nur bei wirklich nachgewiesenen Gefährdungen Freistellungen oder Versetzungen durchzuführen und dies nicht einfach auf Verdacht zu tun.

Bisherige Regelung: Die anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung

Die bisherige Regelung, die bis Ende 2024 galt, sah eine präventive anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung für schwangere und stillende Mütter vor. Damit sollten potenzielle Gefahren durch physische, chemische oder psychische Belastungen frühzeitig erkannt und vermieden und damit die Möglichkeit geschaffen werden, als schwangere und stillende Frau weiterarbeiten zu können.

War dies nicht möglich, durften die Betroffenen ihre bisherigen Tätigkeiten nicht mehr ausüben bzw. nicht mehr den Arbeitsbedingungen ausgesetzt werden. Dies war auch aus der Erkenntnis geboren, dass ein längeres Arbeitsverbot, das früher oft pauschal ohne Kenntnis der wirklichen Gefährdungen erlassen wurde, für die Betroffenen nicht nur Schutz, sondern eine unangemessene Einschränkung darstellte. Die Durchführung dieser Gefährdungsbeurteilungen stellte eine gesetzliche Pflicht dar. Wer dagegen verstieß, beging nach 32 Abs. 1 Nr. 6 MuSchG eine Ordnungswidrigkeit.

Die Änderungen des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) seit 1.1.2025

Der Gesetzgeber suchte mit dem Bürokratieentlastungsgesetz IV nach Möglichkeiten, die Unternehmen auch im Bereich Mutterschutz bürokratisch zu entlasten. Fündig wurden sie beim Ausschuss für Mutterschutz (AfMu), der im Jahr 2018 vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) eingerichtet wurde. Dieser hat die Aufgabe, Empfehlungen zur Umsetzung des Mutterschutzgesetzes zu erarbeiten. Eine dieser Empfehlungen besteht in der Definition von „unverantwortbaren Gefährdungen“. Die Überlegung: Wenn die Art, das Ausmaß und die Dauer einer unverantwortbaren Gefährdung schon vom AfMu definiert ist, macht es keinen Sinn mehr, die Unternehmen zu anlasslosen Gefährdungsbeurteilungen zu zwingen. Schließlich steht in diesem Fall das Ergebnis schon fest: Schwangere und stillende Beschäftigte dürfen diesen Gefahren nicht ausgesetzt werden.

Unter diesen Umständen kann nach MuSchG auf die anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung verzichtet werden
Voraussetzung für einen Verzicht auf die Durchführung einer anlassunabhängigen Gefährdungsbeurteilung ist eine publizierte Regel des AfMu, die im Betrieb vorhandene Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen als „unverantwortbar“ klassifiziert. Ist das der Fall, ist das Unternehmen von der Durchführung einer anlassunabhängigen Gefährdungsbeurteilung entlastet. Dabei geht das Unternehmen wie folgt vor:

  • Recherchieren: Für welche Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen liegt vom AfMu die Einstufung „unverantwortbar“ vor
  • Prüfen: Wo gibt es im Betrieb vorhandene Tätigkeiten oder Arbeitsbedingungen, die mit den Beschreibungen der Regel übereinstimmen?
  • Dokumentieren: Die Prüfung und die Anwendung der Regel des Ausschusses für Mutterschutz ist zu dokumentieren.

Sofern es keine passende Regel des Ausschusses für Mutterschutz gibt, ist wie bisher eine anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung durchzuführen.

Fazit: Dem Gesetzgeber ist es an dieser Stelle gelungen, unnötige Bürokratie zu beseitigen, ohne dabei den Schutz der Beschäftigten zu verschlechtern. Wie stark die Entlastung von Bürokratie sein wird, muss die Zukunft zeigen.

 

Autor*in: Martin Buttenmüller

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