04.01.2020

Lager einrichten – allgemeine Anforderungen von A-Z

Wer ein Lager einrichten bzw. effizient führen möchte, muss bestimmte rechtliche Vorgaben und spezielle Gefährdungen im Blick haben. Nutzen Sie die praktische Übersicht zur Lagereinrichtung und Lagerführung.

Lager

Ein Lager ist fast in jeder Arbeitsstätte erforderlich. Wichtig ist, dass ausreichend Lager- und Rangierlatz eingeplant und bei gemeinsamer Nutzung gegenseitige Gefährdungen minimiert werden. Dazu sind die Zuständigkeiten mit Eigentümer bzw. Vermieter am besten vertraglich festzuhalten.

Typische Lagerrisiken vermeiden

Typische Lagerrisiken sind:

  • Brandgefährdungen
  • nicht markierte Stapler- und Fußgängerwege
  • schlecht beleuchtete Lagergänge
  • Lagerkreuzungen ohne Verkehrsspiegelsystem
  • zu hohe, ungerade Stapelhöhen
  • unzureichende Beleuchtung
  • nicht oder zu viel bzw. unübersichtlich verstautes Lagergut
  • nicht beseitigte Öl- oder Schmiermittelspuren, die für Rutschgefahr sorgen
  • nicht ordnungsgemäß befestigte, ungeprüfte oder mängelbehaftete Regale bzw. Anfahrschutz

Immer wieder kann es daher zu Umkippen, Herabfallen, Umfallen, Wegrollen von Lagergut oder Austreten von Flüssigkeiten kommen.

Lager einrichten – die wichtigsten Anforderungen von A bis Z

Wer ein Lager einrichten bzw. effizient führen möchte, muss bestimmte Anforderungen in Bezug auf Sauberkeit, Geräumigkeit, Übersichtlichkeit (z.B. Lagerzonen), Sicherheit, sach- und artgerechter Lagerung erfüllen. Dazu sind zunächst folgende allgemeine Anforderungen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung (§ 3 ArbStättV, § 3 BetrSichV) zu berücksichtigen:

Absturzgefährdungen
Arbeitsplätze und Verkehrswege, bei denen Absturzgefahr besteht, müssen mit Einrichtungen (Umwehrungen) versehen sein, die verhindern, dass Arbeitnehmer abstürzen oder in die Gefahrenbereiche gelangen können. Zu den absturzgefährdeten Bereichen gehören auch Treppenhäuser, Galerien oder Außengänge, die an gefährdete Bereiche grenzen. Die Umwehrungen müssen mindestens 1 Meter hoch sein. Eventuell erforderliche Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz ist regelmäßig prüfen zu lassen (befähigte Person bzw. Hersteller).

Arbeitsmittel
müssen vor Inbetriebnahme und in regelmäßigen Abständen geprüft werden (§§14,15 BetrSichV).

Arbeitsplätze
Ständige Arbeitsplätze (> 2 Std./Tag bzw. 30 Tage/Jahr) können nur bei ausreichender Sichtverbindung nach außen (Tageslicht) eingerichtet werden.

Beleuchtung
In Lagern sind Beleuchtungsstärken zwischen 50 und 200 Lux vorgesehen (je nach Sehaufgabe, siehe ASR A 3.4). Auf ausreichend Tageslicht müssen Sie achten, beispielsweise durch Fenster oder Dachoberlichter.

Boden eben und tragfähig
In jedem Lagerraum und Lagerbereich muss die Tragfähigkeit des Bodens ermittelt werden. Der Boden muss ausreichend eben sein, um Bodenstapel bzw. Schränke und Regale sicher aufstellen zu können. Stolperstellen dürfen die Beschäftigten nicht gefährden. Wenn Flurförderzeuge wie Gabelstapler eingesetzt werden sollen, müssen Boden und Bodenbelag den auftretenden Punktlasten gewachsen sein.

Brandschutz
Brandschutzanforderungen für Lager ergeben sich oft aus den Bedingungen der Sachversicherer (Feuerversicherung). Wichtig ist, die vorliegenden Genehmigungen zu berücksichtigen beziehungsweise bei Umnutzung von Räumen oder Sonderbauten im Lager die zuständigen Baubehörden zu kontaktieren, damit ein ordnungsgemäßer baulicher Brandschutz sichergestellt ist.

Vorhandene Brandschutzeinrichtungen wie Brandschutztüren, Brandschutztore, Löschgeräte und Löschanlagen, Funktionsräume, Sprinkleranlagen, RWA-Anlagen oder Leuchtstoffröhren müssen natürlich regelmäßig geprüft werden.

Außerdem müssen Sie frei zugänglich gehalten und gegebenenfalls an Veränderungen im Lagerbereich angepasst werden, zum Beispiel durch eine Änderung der Regalaufstellung. Besondere Vorsicht gilt beim Betrieb von Ladestationen für Elektro-Stapler: Im Radius von 2,5 Meter muss die Umgebung von Brandlasten freigehalten werden. Ein Sammelpunkt und gegebenenfalls Raucherzonen im Außenbereich sind einzurichten.

Erste Hilfe
Erste-Hilfe Material, Erste-Hilfe-Aushang mit Erst-, Brandschutzhelfern, D-Arzt sowie Verbandbuch sowie gegebenenfalls eine Augenspülvorrichtung sind an geeigneten, gut zugänglichen Stellen zu positionieren.

Kennzeichnung
Die Sicherheitskennzeichnung muss so ausgeführt sein, dass man sich von allen Arbeits- und Verkehrsbereichen aus gut und sicher orientieren kann. Wenn keine Notbeleuchtung
existiert, sollte man prüfen, ob das Lager bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung sicher verlassen werden kann. Gegebenenfalls sollte eine nachleuchtende Kennzeichnung angebracht werden.

Klima
Lagergut sollte trocken und kühl und ohne direkte Sonneneinstrahlung gelagert werden können, die Raumtemperatur sollte sich an der ASR A 3.5 orientieren.

Ordnung und Sauberkeit
Die vorgesehenen Lagerflächen müssen eingehalten, Höchstlagermengen beachtet und erforderliche Persönliche Schutzkleidung wie Sicherheitsschuhe und Warnwesten müssen getragen werden. Halten Sie Zusammenlagerungsgebote und -verbote ein.

Die Müllentsorgung muss so organisiert sein, dass Materialien wie Verpackungsreste oder ähnliches nicht herumliegen, um Stolpergefahren zu minimieren. Regelmäßige Aufräumaktionen – darunter fällt zum Beispiel das Aussortieren von „Regalhütern“ und die Staubabsaugung –  sind sinnvoll für zügiges und sicheres Arbeiten im Lager.

Standsicherheit beachten
Bei Boden- bzw. Stapellagerung (z. B. Kartons) gilt folgende Faustregel: maximale Stapelhöhe nicht mehr als das 4-fache der Stapeltiefe. Entsprechende Aufdrucke auf Kartons beachten! Bei einer Neigung von mehr als 2 % muss der Stapel abgepackt werden.

Beschädigte Paletten, Stapelbehälter usw. konsequent aussortieren und entsorgen beziehungsweise vorschriftsmäßig reparieren lassen (detaillierte Ausmusterungskriterien enthält Anhang 2 DGUV Regel 108-007). Paletten dürfen nicht als Aufstiege genutzt werden.
Stabile Regale verwenden, Tragfähigkeitsangaben beachten, Anfahrschutz vorsehen und mindestens wöchentlich durch einen RegalChecker inspizieren lassen.

Verkehr
Verkehrswege und Stellplätze müssen in ausreichender Breite vorhanden und ausreichend gekennzeichnet sein. Sie müssen frei von Brandlasten gehalten werden, dürfen keine Stolperstellen aufweisen und keine Rutschgefahren bergen. Insbesondere Flucht- und Rettungswege, Notausgänge, Zugänge zu Sicherheitseinrichtungen usw. dürfen nicht zugestellt werden.

Oft ist eine entsprechende Bodenmarkierung sinnvoll. Ein Flucht- und Rettungsplan ist an gut einsehbarer Stelle auszuhängen. Die Türen von Notausgangstüren müssen gekennzeichnet sein (ASR A 1.3) und in Fluchtrichtung aufschlagen. Flurförderfahrzeuge dürfen nur von unterwiesenen Personen mit Staplerschein und Beauftragung geführt, jährlich bzw. anlassbezogen geprüft werden. Geschwindigkeitsbegrenzung festlegen! Rückwärtsfahren vermeiden.

Hinweis:  Bei speziellen Lagerformen sind die einschlägigen, speziellen Vorschriften zusätzlich zu berücksichtigen.

Autor*in: Stefan Johannsen