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Kennzeichnung von Gefahrstoffen

Eine Mitarbeiterin greift zu einem Reinigungsmittel aus einem unbeschrifteten Kanister – kurz darauf klagt sie über Atembeschwerden, da das Reinigungsmittel stark ätzend war. Damit solche Zwischenfälle gar nicht erst entstehen, ist eine eindeutige, normgerechte Kennzeichnung von Gefahrstoffen unerlässlich – sowohl innerbetrieblich als auch beim Inverkehrbringen. In unserem Beitrag erfahren Sie, worauf es heute bei der Kennzeichnung von Gefahrstoffen nach aktuellen EU-Recht ankommt und welche speziellen Regeln innerbetrieblich gemäß TRGS 201 gelten.

Zuletzt aktualisiert am: 30. April 2025

Abbildung eines Gefahrstoffpiktogramms auf einer braunen Flasche.

Gefahrstoffe Kennzeichnung – früher und heute

Vorschriften zur Kennzeichnung von Gefahrstoffen gibt es in Europa seit 1967 (Richtlinie 67/548/EWG). Sie wurden in Deutschland erstmals in der Arbeitsstoffverordnung von 1971 umgesetzt und in den folgenden Jahren auf immer mehr Stoffe und Gemische ausgeweitet.

Einschneidende Neuregelungen für die Kennzeichnungspflicht bei Gefahrstoffen brachte das Global Harmonisierte System (GHS) der Vereinten Nationen 2002. Damit sollten Gefahrstoffe (GHS) weltweit einheitlich gekennzeichnet werden. Umgesetzt wurde das GHS in Europa mit der CLP-Verordnung 2009. Allerdings galten lange Übergangsfristen. Seit 1. Juni 2017 dürfen nun gefährliche Stoffe und Gemische nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn sie der GHS-Kennzeichnung bzw. der CLP-Kennzeichnung entsprechen.

Lesen Sie hinter dem Link mehr zum GHS und den dort festgelegten Gefahrenpiktogrammen, -kategorien und Gefahrenklassen.

Wie erfolgt die Kennzeichnung von Gefahrstoffen nach GHS/CLP-Verordnung?

Der äußerlich sichtbarste Unterschied zwischen der Kennzeichnung von Stoffen nach altem Recht und der aktuellen CLP-Verordnung:

  • Die Gefahrenpiktogramme nach CLP-Verordnung werden in einem auf der Spitze stehenden Quadrat mit rotem Rand dargestellt
  • und nicht mehr in einem schwarzen Rechteck mit orangefarbenem Hintergrund.
  • Außerdem gibt es nach CLP-Verordnung die beiden Signalwörter „Achtung” und Gefahr”, mit denen plakativ das Ausmaß einer Gefahr dargestellt werden soll.

Gefahrensymbole

 

Hier finden Sie diese Gefahrenpiktogramme als PDF.

Des Weiteren werden stoffspezifische Gefahren in internationalen H-Sätzen (Hazard Statements) und europäischen EUH-Sätzen (Gefahrenhinweise, die nicht durch die standardmäßigen H-Sätze abgedeckt werden) beschrieben.

Allgemeine und spezifische Sicherheitshinweise zu Prävention, Reaktion, Lagerung und Entsorgung werden in den P-Sätzen (Precautionary Statements) formuliert. Lesen Sie hier mehr zu den H- und P-Sätzen.

Übersicht: Wie ist ein Gefahrstoff gekennzeichnet?

Die Kennzeichnung von Gefahrstoffen nach CLP-Verordnung beinhaltet also in Kürze (wenn zutreffend):

  • Gefahrenpiktogramme
  • Signalwort („Gefahr“ oder „Achtung“)
  • Gefahrenhinweise (H-Sätze einschließlich EUH-Hinweise)
  • Sicherheitshinweise (P-Sätze)
  • weitere Angaben wie Produktname, Lieferant, etc. Mehr dazu finden Sie in der unten stehenden Tabelle 1.

Achtung: Gefahrensymbole beim Gefahrguttransport unterscheiden sich

Die Gefahrensymbole im Transportrecht (dort als „Gefahrzettel” bezeichnet) bleiben unverändert und unterscheiden sich auch zukünftig von den GHS-Piktogrammen.

Gefahrstoffkennzeichnung Gefahrgutkennzeichnung

Verantwortlich für die Kennzeichnung von Gefahrstoffen

Verantwortlich für die  Kennzeichnung von Gefahrstoffen vor dem Inverkehrbringen sind:

  • Hersteller
  • Importeure
  • Händler

Dann gibt es noch den Fall, dass Gefahrstoffe innerbetrieblich gekennzeichnet werden müssen, weil sie vor Ort synthetisiert wurden oder in kleinere Gebinde abgefüllt. Verantwortlich ist hier der individuelle Arbeitgeber.

Innerbetriebliche Kennzeichnung von Gefahrstoffen: die TRGS 201

Die Regelungen der Europäischen Union (CLP-Verordnung) zur Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen beziehen sich lediglich auf das Inverkehrbringen von Gefahrstoffen, d.h. also auf die (außerbetriebliche) Abgabe an andere. Aber auch Beschäftigte, die innerbetrieblich mit solchen Stoffen umgehen, benötigen Informationen über die Gefährdungen, die von diesen Produkten ausgehen. Diesem Ziel hat sich die TRGS 201 „Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“ verschrieben.

Vollständige und vereinfachte Kennzeichnung der TRGS 201

Die TRGS 201 unterscheidet eine

  • „vollständige Kennzeichnung“, die im Regelfall anzuwenden ist, und eine
  • „vereinfachte Kennzeichnung“, die in bestimmten Anwendungsfällen ausreichend ist.

Die Entscheidung darüber, ob eine vollständige Kennzeichnung des Gefahrstoffs erforderlich ist oder die „vereinfachte“ Kennzeichnung ausreicht, macht die TRGS 201 vom Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung abhängig.

Tabelle 1: Übersicht über die verschiedenen Arten der Kennzeichnung von Gefahrstoffen (vereinfacht/vollständig)
Kennzeichnungselemente nach CLP-Verordnung Beim Inverkehrbringen Bei Tätigkeiten, vollständig Bei Tätigkeiten, vereinfacht
Name, Anschrift und Telefonnummer des Herstellers, Importeurs oder Lieferanten ja nein nein
Nennmenge des Stoffs/Gemischs ja nein nein
Stoffname ja nein nein
Identifikationsnummer ja nein nein
Handelsname oder -bezeichnung ja ja ja
Identität bestimmter Inhaltsstoffe ja empfohlen empfohlen
Gefahrenpiktogramme ja ja ja
Signalwort ja ja nein
Gefahrenhinweise ja ja nein
Sicherheitshinweise ja ja nein
Ergänzende Informationen, z.B. zusätzliche Hinweise wie EUH-Sätze ja ja nein

TRGS 201: Allgemeine Hinweise zur Kennzeichnung

Werden Produkte innerbetrieblich umgefüllt – z.B. aus einem größeren Liefergebinde in kleinere Gefäße –, so kann der Arbeitgeber entweder eine „Kopie“ der Lieferkennzeichnung auch auf diesem Gefäß anbringen oder diese Gefäße nach den Regelungen der TRGS 201 kennzeichnen.

Kennzeichnungen auf entleerten Verpackungen sind so lange zu erhalten, bis die Verpackung gereinigt worden ist.

Ist bei Kleinstgebinden, wie Ampullen, Probenahmeröhrchen oder Vials für die Analytik, das Anbringen der Gefahrenpiktogramme aus Platzgründen nicht möglich, reicht die Angabe des Stoffnamens oder einer betriebsinternen Probenbezeichnung aus, wenn die Identifizierbarkeit in Verbindung mit einer Betriebsanweisung und der Unterrichtung der Beschäftigten gewährleistet ist.

Etiketten sollten gegenüber Wasser und Lösemitteln beständig sein. Die Größe von Kennzeichnungen sollte sich nach der Erkennungsweite in Tabelle 2 „Vorzugsgrößen von Sicherheits-, Zusatz- und Schriftzeichen für beleuchtete Zeichen, abhängig von der Erkennungsweite“ der Technischen Regel für Arbeitsstätten (ASR A1.3) richten.

Die vollständige TRGS 201 finden Sie auf der Webseite der BAuA zum Download.

Autor*in: Dr. Ulrich Welzbacher

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