03.09.2021

Die Corona-Arbeitsschutzverordnung geht in die Verlängerung

Mit dem Kabinettsbeschluss vom 01.09.2021 wird die Corona-Arbeitsschutzverordnung zum 10.09.2021 in Kraft treten. Neben der Pflicht, die Beschäftigten über die Folgen einer COVID-19-Erkrankung zu informieren, bringt die „neue“ Corona-Arbeitsschutzverordnung eine Freistellungspflicht für Impftermine der Beschäftigten. Auch im Verhältnis der Unternehmensleitung zum Betriebsarzt gibt es eine Änderung

Nach der neuen Corona-Arbeitsschutzverordnung müssen Arbeitgeber Beschäftigte für Impftermine freistellen.

Die Kabinettsentscheidung vom 01.09.2021 hat die Geltungsdauer der Corona-Arbeitsschutzverordnung mit der festgestellten epidemischen Lage gekoppelt. Sie gilt deshalb zunächst bis zum 24.11.2021. Die wesentlichen Änderungen sind:

  • Beschäftigte sind zur Wahrnehmung von Impfterminen freizustellen.
  • Arbeitgeber sind verpflichtet, Beschäftigte hinsichtlich der Risiken einer COVID-19-Erkrankung zu informieren.
  • Betriebsärzte sind bei der Bereitstellung von betrieblichen Impfangeboten zu unterstützen.

Interessant: Der Arbeitgeber darf zwar nicht nach dem Impfstatus fragen. Ist ihm dieser Impfstatus jedoch schon bekannt, kann er dieses Wissen bei der Umsetzung der Infektionsschutzmaßnahmen berücksichtigen.

Regelungen der Corona-Arbeitsschutzverordnung, die bestehen bleiben

Neben den Neuerungen hat das Bundeskabinett beschlossen, folgende Regelungen beizubehalten:

  • Wie bisher sind Hygienepläne laufend zu aktualisieren, konsequent umzusetzen und den Beschäftigten zugänglich zu machen.
  • Wo immer als Alternative digitale Kommunikationsmöglichkeiten bestehen, sollen diese genutzt werden.
  • Auch an Orten, an denen Pausen verbracht werden, ist auf ausreichenden Infektionsschutz zu achten.
  • Zweimal pro Woche sind den Beschäftigten kostenfreie Schnell- oder Selbsttests anzubieten.
  • Weiterhin sind die betriebsbedingten Kontakte und die Anzahl von Personen in Räumen zu minimieren.
  • Als persönliche Schutzausrüstung ist mindestens eine medizinische Schutzmaske bereitzustellen.

Der Konflikt: Welche Arbeitgeber dürfen nach dem Impfstatus fragen?

In der Frage, ob Arbeitgeber künftig nach dem Impfstatus fragen dürfen, hatte sich am Kabinettstisch zunächst Hubertus Heil durchgesetzt. So dürfen Arbeitgeber gemäß der Corona-Arbeitsschutzverordnung auch in Zukunft nicht nach dem Impfstatus von Beschäftigten fragen. Dies hätte es z.B. ermöglicht, aufwendige Infektionsschutzmaßnahmen auf ungeimpfte Mitarbeitende zu konzentrieren.

Gegen ein solches Auskunftsrecht gab es jedoch gravierende rechtliche Bedenken: Gesundheitsdaten zählen zu den personenbezogenen Daten, deren Verarbeitung gemäß der DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) grundsätzlich untersagt ist.

Allerdings gab es von diesem Prinzip bisher schon Ausnahmen. So erlaubt § 23a des Infektionsschutzgesetzes Klinikleitungen ausdrücklich, bei den Beschäftigten den Impfstatus abzufragen. Der Hintergrund ist, dass sie mit Personen in engen Kontakt kommen, die sich nicht selbst vor einer Infektion wirksam schützen können.

Der Kompromiss: Diese Unternehmen dürfen nach dem Impfstatus fragen

Im Nachgang zur Kabinettssitzung einigten sich die Koalitionsfraktionen darauf, das bisher schon bestehende Auskunftsrecht von Klinikleitungen mit einer Novelle des Infektionsschutzgesetzes auszuweiten. So darf der Arbeitgeber dann den Impfstatus abfragen, wenn dies zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus erforderlich ist.

Damit besteht aber nach wie vor kein generelles Auskunftsrecht in Betrieben, z.B. des Handels oder der Industrie. Vielmehr können nun neben Kliniken auch Arbeitgeber wie

  • Schulen,
  • Ausbildungsstätten,
  • Kindergärten,
  • Horte,
  • Behinderten- und Pflegeeinrichtungen,
  • Obdachlosenheime,
  • Flüchtlings- oder Asylbewerberunterkünfte,
  • Gefängnisse

sowie überall dort, wo mit dem Virus gearbeitet wird (Labore, Arztpraxen), den Impfstatus abfragen.

Diese Arbeitgeber bewegen sich rechtlich auf dünnem Eis

Denkbar, aber letztlich ungeklärt sind auch andere Konstellationen, in denen der Impfstatus erfragt werden kann oder sogar muss. Wenn z.B. ein Restaurantbetreiber oder ein Veranstalter eines Konzerts nur geimpfte oder genesene Personen zulassen will (2-G-Regel), muss er auch nach dem Impfstatus der Beschäftigten fragen können. So gilt nach der Hamburger SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung sogar ausdrücklich, dass nicht nur Besucher und Gäste, sondern auch Beschäftigte ihre Arbeitsplätze z.B. in Restaurants nicht betreten dürfen, sofern sie nicht geimpft oder genesen sind. Ob diese Regelung vor den Gerichten Bestand haben wird, ist jedoch ungewiss.

Die Änderungen der Corona-Arbeitsschutzverordnung treten zum 10.9.2021 in Kraft.

Autor*in: Martin Buttenmüller