24.06.2021

Berufsgenossenschaft

Verwaltungsgebäude

Zu den Aufgaben der Berufsgenossenschaft zählt als allererstes die Verhütung von

  • Unfällen
  • Berufskrankheiten
  • arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren.

Was macht die Berufsgenossenschaft?

Die Berufsgenossenschaften sind die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für die Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und deren Beschäftigte. Jeder Unternehmer, der Arbeitnehmer beschäftigt, ist zur Mitgliedschaft verpflichtet und muss Beiträge zahlen. Die Berufsgenossenschaften finanzieren sich ausschließlich aus diesen Beiträgen. Bei den Berufsgenossenschaften handelt es sich um Körperschaften des öffentlichen Rechts. Ihre Aufgaben lassen sich unter den Begriffen Prävention, Rehabilitation und Entschädigung zusammenfassen.

Aufgaben der Berufsgenossenschaften

Eine Aufgabe der Berufsgenossenschaften ist nach § 15 SGB VII die „Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren“. Allgemein betrachtet beraten die Berufsgenossenschaften hierzu den Arbeitgeber in Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes. Hierzu können sie Unfallverhütungsvorschriften erlassen, die das Verhalten der Arbeitnehmer sowie Maßnahmen der Arbeitgeber regeln und somit zur Prävention von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und anderen Gefahren beitragen.

Derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Unfallverhütungsvorschrift verstößt, kann mit Bußgeld belegt werden. Weiterhin gehört die Überwachung der Durchführung der Unfallverhütungsvorschriften zu den Aufgaben der Berufsgenossenschaften. Diese wird durch Aufsichtspersonen gemäß § 19 SGB VII durchgeführt. Dabei hat der Arbeitgeber ”die Aufsichtsperson zu unterstützen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist“.

Eine weitere Hauptaufgabe der Berufsgenossenschaften ist die medizinische, berufliche und soziale Rehabilitation nach einem Arbeitsunfall oder bei einer Berufskrankheit. Dies beinhaltet gemäß § 26 SGB VII folgende Aspekte:

  • den durch den Versicherungsfall verursachten Gesundheitsschaden zu beseitigen oder zu bessern, seine Verschlimmerung zu verhüten und seine Folgen zu mildern,
  • den Versicherten einen ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Platz im Arbeitsleben zu sichern,
  • Hilfen zur Bewältigung der Anforderungen des täglichen Lebens und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sowie zur Führung eines möglichst selbständigen Lebens unter Berücksichtigung von Art und Schwere des Gesundheitsschadens bereitzustellen,
  • ergänzende Leistungen zur Heilbehandlung und zu Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft zu erbringen,
  • Leistungen bei Pflegebedürftigkeit zu erbringen.
Autor*in: WEKA Redaktion